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   BVerwG, 07.06.2006 - 6 B 7.06   

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https://dejure.org/2006,15740
BVerwG, 07.06.2006 - 6 B 7.06 (https://dejure.org/2006,15740)
BVerwG, Entscheidung vom 07.06.2006 - 6 B 7.06 (https://dejure.org/2006,15740)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juni 2006 - 6 B 7.06 (https://dejure.org/2006,15740)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Unterschiedliche Bewertung vergleichbarer juristischer Prüfungsleistungen in statistisch relevanter Weise; Auswirkungen des Gebots rechtlichen Gehörs auf die Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführer; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 05.02.1999 - 9 B 797.98
    Auszug aus BVerwG, 07.06.2006 - 6 B 7.06
    Nur wenn sich aus derartigen Begründungsmängeln oder anderen besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs verletzt hat, kann ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Einzelfall festgestellt werden (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 5. Februar 1999 BVerwG 9 B 797.98 Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.10.1998 - 8 B 132.98

    Offene Vermögensfragen - Anforderungen an die Feststellung des Motivs der

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2006 - 6 B 7.06
    Geht es auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so verletzt dies den Anspruch auf rechtliches Gehör, sofern nicht der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (näher: BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 1 BvR 986/91 BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 BVerwG 8 B 132.98 Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 162).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2006 - 6 B 7.06
    Geht es auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so verletzt dies den Anspruch auf rechtliches Gehör, sofern nicht der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (näher: BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 1 BvR 986/91 BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 BVerwG 8 B 132.98 Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 162).
  • BVerwG, 28.06.2004 - 6 B 24.04

    Voraussetzungen für eine Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs durch das

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2006 - 6 B 7.06
    Wie der Senat in dem den Beteiligten bekannten Beschluss gleichen Rubrums vom 28. Juni 2004 BVerwG 6 B 24.04 näher ausgeführt hat, verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) das Gericht nicht nur, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch, sie in Erwägung zu ziehen.
  • BFH, 30.09.2004 - IV S 9/03

    Beginn der Frist zur Einlegung der Gegenvorstellung analog § 321a ZPO - bei

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2006 - 6 B 7.06
    Wird eine Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt, muss sie gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO im Einzelnen darlegen, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (Beschluss vom 16. August 1979 BVerwG 7 B 174.78 Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 58; s.a. BFH, Beschluss vom 30. September 2004 IV F 9/03 BFHE 207, 501).
  • BVerwG, 16.08.1979 - 7 B 174.78

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anspruch auf Gewährung einer

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2006 - 6 B 7.06
    Wird eine Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt, muss sie gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO im Einzelnen darlegen, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (Beschluss vom 16. August 1979 BVerwG 7 B 174.78 Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 58; s.a. BFH, Beschluss vom 30. September 2004 IV F 9/03 BFHE 207, 501).
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