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   BVerwG, 07.06.2017 - 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D)   

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BVerwG, 07.06.2017 - 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) (https://dejure.org/2017,24542)
BVerwG, Entscheidung vom 07.06.2017 - 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) (https://dejure.org/2017,24542)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juni 2017 - 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) (https://dejure.org/2017,24542)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Fristbeginns für die Einlegung der Anhörungsrüge; Ordnungsgemäße Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Substantiierte Darlegung der eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände; ...

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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2017 - 5 C 5.17
    Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör vor allem das Recht der Partei auf Äußerung in dieser Verhandlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 ; BVerwG, Beschluss vom 17. September 2006 - 1 B 102.06 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 345 Rn. 4 m.w.N.).

    Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Urteilsgründen ausdrücklich zu befassen (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 ).

    Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 und vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 ; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 C 6.15 - juris Rn. 3).

    In diesem Fall scheidet eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzende Überraschungsentscheidung von vornherein aus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2006 - 1 B 102.06 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 345 Rn. 4 und vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 16, jeweils m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 ).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2017 - 5 C 5.17
    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ).

    Deshalb müssen, wenn eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ).

    Aus dem Umstand, dass ein Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht abgehandelt hat, kann nur ausnahmsweise geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91- BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 5 C 26.12 - BayVBl. 2014, 221 Rn. 5).

  • BVerwG, 25.07.2013 - 5 C 26.12

    Anhörungsrüge; Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs; Zeitpunkt der

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2017 - 5 C 5.17
    Für den Fristbeginn ist nicht erforderlich, dass der Betroffene diese Umstände auch rechtlich als Gehörsverstoß bewertet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Januar 2013 - 4 B 4.13 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 13 Rn. 4 und vom 25. Juli 2013 - 5 C 26.12 - BayVBl. 2014, 221 Rn. 2).

    Dementsprechend wird auch die Frist für die Einlegung der Anhörungsrüge zu dem Zeitpunkt in Lauf gesetzt, in dem sich der Betroffene der erforderlichen Kenntnis von einer (angeblichen) Verletzung des rechtlichen Gehörs bewusst verschließt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 5 C 26.12 - BayVBl. 2014, 221 Rn. 2; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 299/10 - NJW-RR 2010, 1215 Rn. 5, jeweils m.w.N.).

    Aus dem Umstand, dass ein Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht abgehandelt hat, kann nur ausnahmsweise geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91- BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 5 C 26.12 - BayVBl. 2014, 221 Rn. 5).

  • BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer;

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2017 - 5 C 5.17
    Die Anhörungsrüge der Kläger vom 7. April 2017 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2016 (5 C 10.15 D) wird zurückgewiesen.

    Hinsichtlich der im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2016 erhobenen Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit des Verfahrens wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in den die Beteiligten betreffenden Beschlüssen vom 14. November 2016 und 12. Dezember 2016 - 5 C 10.15 D - verwiesen.

    Die Darlegung der Gehörsverletzung kann - wie vorstehend aufgezeigt - nur innerhalb der Rügefrist geschehen (vgl. zur vergleichbaren Problematik des Nachschiebens von Verfahrensrügen bei einer fristgerechten Revisionsbegründung BVerwG, Urteile vom 28. September 1967 - 8 C 44.65 - BVerwGE 28, 18 , vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 - Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10 S. 9 und vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - Rn. 74).

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2017 - 5 C 5.17
    Deshalb müssen, wenn eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ).

    Aus dem Umstand, dass ein Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht abgehandelt hat, kann nur ausnahmsweise geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91- BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 5 C 26.12 - BayVBl. 2014, 221 Rn. 5).

  • BVerwG, 02.05.2017 - 5 B 75.15

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; erfolglose

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2017 - 5 C 5.17
    Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11 m.w.N.).

    In diesem Fall scheidet eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzende Überraschungsentscheidung von vornherein aus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2006 - 1 B 102.06 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 345 Rn. 4 und vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 16, jeweils m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 ).

  • BVerwG, 21.01.2015 - 5 C 6.15

    Ungeeignetheit einer Anhörungsrüge zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2017 - 5 C 5.17
    Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 und vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 ; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 C 6.15 - juris Rn. 3).

    Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2011 - 8 C 13.11 - ZfWG 2012, 36 und vom 21. Januar 2015 - 5 C 6.15 - juris Rn. 3).

  • BVerwG, 17.09.2006 - 1 B 102.06

    Revisionsverfahren, rechtliches Gehör, Überraschungsentscheidung,

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2017 - 5 C 5.17
    Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör vor allem das Recht der Partei auf Äußerung in dieser Verhandlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 ; BVerwG, Beschluss vom 17. September 2006 - 1 B 102.06 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 345 Rn. 4 m.w.N.).

    In diesem Fall scheidet eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzende Überraschungsentscheidung von vornherein aus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2006 - 1 B 102.06 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 345 Rn. 4 und vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 16, jeweils m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 ).

  • BVerwG, 20.03.2013 - 7 C 3.13

    Anhörungsrüge; Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2017 - 5 C 5.17
    Die Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2013 - 7 C 3.13 - juris Rn. 2).

    Ebenso wenig kann die Anhörungsrüge auf die Verletzung einer anderen Verfassungs- oder Verfahrensgarantie als der Garantie des rechtlichen Gehörs gestützt werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. März 2013 - 7 C 3.13 - juris Rn. 4 m.w.N.).

  • BVerwG, 21.03.2017 - 6 C 5.17

    Geltendmachung der Anhörungsrüge im Rahmen eines Verfahrens zur Beitreibung von

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2017 - 5 C 5.17
    Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 2016 - 2 C 10.16 - juris Rn. 4 und vom 21. März 2017 - 6 C 5.17 - juris Rn. 2, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 08.09.2016 - 2 C 10.16

    Versorgung eines bei dem Eintritt in den Ruhestand ein Amt innehabenden Beamten

  • BVerwG, 24.02.2015 - 5 P 4.14

    Anspruch auf Fürungültigerklärung der Wahl des Personalrats einer Arbeitsagentur

  • EGMR, 29.05.2012 - 19488/09

    GARCIA CANCIO v. GERMANY

  • EGMR, 10.07.2012 - 27366/07

    SCHELLMANN AND JSP PROGRAMMENTWICKLUNG GMBH & CO.KG v. GERMANY AND OTHER

  • BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 15.10

    Anmeldung; Berechtigter; Beschwer; Bindungswirkung; Genossenschaft;

  • BVerwG, 04.06.2009 - 5 B 16.09

    Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP als Indizwirkung für ein

  • BVerfG, 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerwG, 28.09.1967 - VIII C 44.65

    Nachschieben von Verfahrensrügen - Wehrdienstbeschädigung durch Unfall während

  • BVerwG, 30.10.2009 - 9 A 24.09

    Vereinbarkeit einer Verweigerung der Stattgebung eines Antrags auf Verlegung

  • BVerfG, 21.04.1982 - 2 BvR 810/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung des

  • BVerwG, 21.02.2000 - 4 BN 43.99

    Übernahme von Kosten für landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

  • BSG, 18.05.2009 - B 3 KR 1/09 C

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Einlegung - Frist - spätester

  • EGMR, 06.09.2001 - 69789/01

    BRUSCO v. ITALY

  • BFH, 26.11.2008 - VII S 28/08

    Darlegungserfordernisse bei einer Anhörungsrüge - Willkür - Anfechtbarkeit

  • BVerfG, 10.11.2004 - 1 BvR 179/03

    Zum so genannten Dosenpfand

  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 5.99

    Verfahrensmangel, Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegründung; Besetzung

  • BVerwG, 04.07.2007 - 8 PKH 5.07
  • BVerwG, 10.02.2016 - 5 B 4.16

    Verneinung eines Rechtsbehelfs zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer

  • BFH, 10.09.2015 - X B 134/14

    Auslegung des Klageantrags - Befangenheitsgesuch - Aufnahme der Steuererklärung

  • BVerwG, 15.03.2013 - 5 B 16.13

    Besorgnis der Befangenheit; Missbrauch des Ablehnungsrechts

  • BVerwG, 24.11.2011 - 8 C 13.11

    Rechtsbehelfscharakter der Anhörungsrüge

  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 299/10

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei Erfolglosigkeit eines fachgerichtlichen

  • BGH, 19.03.2009 - V ZR 142/08

    Erfordernis einer eigenständigen Auseinandersetzung mit der angegriffenen

  • BVerwG, 14.11.2006 - 10 B 48.06

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei Ablehnung eines

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

  • BVerwG, 22.01.2013 - 4 B 4.13

    Anhörungsrüge; Rügefrist; Beginn der Rügefrist

  • BVerwG, 15.08.2019 - 5 B 11.19

    Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren;

    Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) - juris Rn. 8 m.w.N.).

    Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) - juris Rn. 8 m.w.N.).

    Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Was dazu im Einzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf welche Gründe die Anhörungsrüge gestützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) - juris Rn. 10 m.w.N.).

    Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) - juris Rn. 11 m.w.N.) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Rüge kein Erfolg beschieden.

  • BVerwG, 16.04.2020 - 5 B 15.20

    Antrag auf Ablehnung mehrerer Richter wegen Besorgnis der Befangenheit; Prüfung

    Sie steht der Versäumung der Anhörungsrügefrist nicht gleich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) - juris Rn. 34).

    Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) - juris Rn. 8 m.w.N.).

    Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) - juris Rn. 8 m.w.N.).

    Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Was dazu im Einzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf welche Gründe die Anhörungsrüge gestützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) - juris Rn. 10 m.w.N.).

    Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) - juris Rn. 11 m.w.N.).

  • BVerwG, 12.01.2022 - 5 B 23.21

    Verwerfung von Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als

    Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D - juris Rn. 8 m.w.N.).

    Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D - juris Rn. 8 m.w.N.).

    Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D - juris Rn. 8 m.w.N.).

    Was dazu im Einzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf welche Gründe die Anhörungsrüge gestützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D - juris Rn. 10 m.w.N.).

    Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D - juris Rn. 11 m.w.N.).

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