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   BVerwG, 07.07.1961 - III C 178.59   

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BVerwG, 07.07.1961 - III C 178.59 (https://dejure.org/1961,1195)
BVerwG, Entscheidung vom 07.07.1961 - III C 178.59 (https://dejure.org/1961,1195)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juli 1961 - III C 178.59 (https://dejure.org/1961,1195)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • RG, 05.05.1919 - IV 30/19

    Verpflichtung eines Ehegatten zum Besuch einer Heilanstalt zur Wiedererlangung

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1961 - III C 178.59
    In solchen Fällen ist, unabhängig von dem tatsächlichen Zusammensein der Eheleute, von einem Leben im gemeinsamen Haushalt trotz der (erzwungenen) Trennung auszugehen, sofern nicht besondere Umstände ergeben, daß keine häusliche Gemeinschaft im Sinne einer gemeinsamen Häuslichkeit bestehen solle (RGZ 95, 330).
  • BVerwG, 06.07.1959 - IV C 319.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1961 - III C 178.59
    Diese Zeit kann möglicherweise dann Bedeutung gewinnen, wenn trotz der Eheschließung zwei Wohnungen beibehalten werden und deshalb in Frage steht, ob beide oder nur eine von ihnen als gemeinsame Wohnung anzusehen sind (vgl. Urteil vom 6. Juli 1959 - BVerwG IV C 319.57 - [Buchholz a.a.O. Nr. 48 = RLA 1959 S. 316]).
  • BVerwG, 26.04.1956 - III C 130.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1961 - III C 178.59
    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 26. April 1956 - BVerwG III C 130.55 - (ZLA 1956 S. 231 = RLA 1956 S. 204) ausgeführt hat, liegt ein gemeinsamer Haushalt von Eheleuten dann vor, wenn Hausratgegenstände den gemeinsamen Zwecken eines Ehepaares zu dienen bestimmt sind.
  • RG, 22.01.1903 - IV 288/02

    Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten.

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1961 - III C 178.59
    Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger allein schon durch die Eheschließung mit der ehelichen Lebensgemeinschaft zugleich auch den gemeinsamen Haushalt begründet hat, als deren, besonders wichtiger Bestandteil die häusliche Gemeinschaft anzusehen ist (vgl. RGZ 53, 337 [340]; 137, 102; BGHZ 12, 380).
  • BGH, 26.02.1954 - V ZR 135/52

    Treuhänder und Rückerstattungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1961 - III C 178.59
    Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger allein schon durch die Eheschließung mit der ehelichen Lebensgemeinschaft zugleich auch den gemeinsamen Haushalt begründet hat, als deren, besonders wichtiger Bestandteil die häusliche Gemeinschaft anzusehen ist (vgl. RGZ 53, 337 [340]; 137, 102; BGHZ 12, 380).
  • BVerwG, 26.05.1955 - III C 83.54
    Auszug aus BVerwG, 07.07.1961 - III C 178.59
    Sollte sich ergeben, daß der Hausratverlust nicht wegen zu geringen Umfanges (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 FG) von der Feststellung ausgenommen ist, wird das Verwaltungsgericht die für den Kläger maßgebende Schadens stufe und Art und Zahl der zuschlagsberechtigten Personen (§ 16 Abs. 1, 2 und 5 FG, § 295 Abs. 1 und 3 LAG) zu ermitteln und diesem Ermittlungsergebnis folgend die Ausgleichsbehörden zur Feststellung und Zuerkennung eines Hausratschadens anzuweisen haben (vgl. BVerwGE 2, 135).
  • BVerwG, 04.07.1956 - III C 155.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1961 - III C 178.59
    Hieran hat der Senat in seinem späteren Urteil vom 4. Juli 1956 - BVerwG III C 155.56 - (RLA 1956 S. 316) festgehalten, und der IV., ebenfalls mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßte Senat hat sich in seinem Urteil vom 5. Oktober 1956 - BVerwG IV C 15.56 - (BVerwGE 4, 79) dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.2 zu § 16 FG Nr. 12, 13 und 17).
  • BVerwG, 05.10.1956 - IV C 15.56
    Auszug aus BVerwG, 07.07.1961 - III C 178.59
    Hieran hat der Senat in seinem späteren Urteil vom 4. Juli 1956 - BVerwG III C 155.56 - (RLA 1956 S. 316) festgehalten, und der IV., ebenfalls mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßte Senat hat sich in seinem Urteil vom 5. Oktober 1956 - BVerwG IV C 15.56 - (BVerwGE 4, 79) dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.2 zu § 16 FG Nr. 12, 13 und 17).
  • BVerwG, 21.03.1958 - IV C 245.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1961 - III C 178.59
    Daß andererseits trotz der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft Fälle denkbar sind, in denen die Eheleute nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, ist in dem Urteil des IV. Senats vom 21. März 1958 - BVerwG IV C 245.56 - (BVerwGE 6, 281) ausgeführt.
  • RG, 01.07.1932 - VII 70/32

    1. Genügt zur Begründung der Ehescheidungsklage aus § 1567 Abs. 2 Nr. 1 BGB. die

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1961 - III C 178.59
    Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger allein schon durch die Eheschließung mit der ehelichen Lebensgemeinschaft zugleich auch den gemeinsamen Haushalt begründet hat, als deren, besonders wichtiger Bestandteil die häusliche Gemeinschaft anzusehen ist (vgl. RGZ 53, 337 [340]; 137, 102; BGHZ 12, 380).
  • RG, 08.04.1929 - VIII 38/29

    Über die Pflichten eines Ehegatten gegenüber Stiefkindern. Zum Begriff der

  • BVerwG, 06.11.1964 - IV C 164.64

    Hausratentschädigung für die Verluste an Möbeln durch den Krieg -

    Die beiden mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben mehrfach entschieden, daß neben einem gemeinsamen Hausratverlust noch ein getrennt davon und gesondert feststellbarer Hausratverlust an sich möglich ist, dies aber nur für die Fälle, in denen die Eheleute oder einer von ihnen im Zeitpunkt der Eheschließung bereits einen selbständigen Haushalt hatten (BVerwG IV C 245.56 = BVerwGE 6, 281 und BVerwG III C 178.59 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 26.03.1965 - IV C 119.64

    Zugehörigkeit des Wehrsolds zu den Einkünften - Führung eines gemeinsamen

    Wenn er als Wehrmachtangehöriger nicht bis zur Vertreibung in Wien anwesend war, so ist dadurch die gemeinsame Haushaltszugehörigkeit nicht beendet worden, da seine Frau in Wien verblieb und der dortige Haushalt nicht etwa aufgelöst und durch zwei getrennte ersetzt worden ist (BVerwG III C 178.59).
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