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   BVerwG, 07.07.1995 - 5 B 9.95   

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https://dejure.org/1995,14038
BVerwG, 07.07.1995 - 5 B 9.95 (https://dejure.org/1995,14038)
BVerwG, Entscheidung vom 07.07.1995 - 5 B 9.95 (https://dejure.org/1995,14038)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juli 1995 - 5 B 9.95 (https://dejure.org/1995,14038)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Erfassen von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen von der Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG - Unterscheidung der Begriffe der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.01.1987 - 5 C 10.85

    Angemessenheit - Mehrkosten - Hilfeempfänger - Wunsch - Kostenfreie Einrichtung -

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1995 - 5 B 9.95
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 22. Januar 1987 - BVerwG 5 C 10.85 - (BVerwGE 75, 343) zu § 3 Abs. 2 BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1976 (BGBl I S. 289) den vom Beklagten angeführten Rechtssatz aufgestellt, bei dem Kostenvergleich zur Feststellung, ob eine Hilfegewährung entsprechend dem Wunsch des Hilfeempfängers "unvertretbare Mehrkosten" erfordere, komme es darauf an, welche Kosten (in welcher Höhe) der Träger der Sozialhilfe übernehmen müsse, nicht auch darauf, welche Kosten der öffentlichen Hand in einem anderen Leistungsbereich entstünden, für die der Benutzer wegen der Kostenfreiheit dort aber nicht aufkommen müßte.

    Im übrigen übersieht der Beklagte bei seiner Divergenzrüge, daß der von ihm angeführte Rechtssatz aus dem Senatsurteil vom 22. Januar 1987 die Existenz von zwei (oder mehreren) Einrichtungen voraussetzt, die gleichermaßen geeignet sind, dem Hilfebedürftigen die erforderliche Hilfe (in jenem Fall: heilpädagogische Betreuung) zu leisten, d.h. eine "gleichwertige" Betreuung des Hilfebedürftigen gewährleisten (vgl. BVerwGE 75, 343 [BVerwG 22.01.1987 - 5 C 10/85] ; s. auch BVerwGE 91, 114 [BVerwG 22.10.1992 - 5 C 11/89] ; 94, 127 ).

  • BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1995 - 5 B 9.95
    Ein Berufungsurteil weicht nur dann im Sinne dieser Vorschrift von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (BVerwG, Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - ; stRspr).

    Soweit mit der Beschwerde schließlich geltend gemacht wird, der Sozialhilfeträger sei nicht verpflichtet, als "Ersatzbürge" einzuspringen, wenn ein Behinderter eine andere Leistung in Anspruch nehme als die von seinem zuständigen Versicherungsträger angebotene, die Klägerin trage deshalb das Kostenrisiko für die von ihr selbst gewählte Einrichtung, beschränkt sie sich auf Angriffe gegen die berufungsgerichtliche Rechtsanwendung im Einzelfall, mit denen eine Abweichungsrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründet werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1991 a.a.O.).

  • BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91

    Gefährdung des Erfolges der Eingliederungshilfe durch Heimwechsel, Übernahme von

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1995 - 5 B 9.95
    Im übrigen übersieht der Beklagte bei seiner Divergenzrüge, daß der von ihm angeführte Rechtssatz aus dem Senatsurteil vom 22. Januar 1987 die Existenz von zwei (oder mehreren) Einrichtungen voraussetzt, die gleichermaßen geeignet sind, dem Hilfebedürftigen die erforderliche Hilfe (in jenem Fall: heilpädagogische Betreuung) zu leisten, d.h. eine "gleichwertige" Betreuung des Hilfebedürftigen gewährleisten (vgl. BVerwGE 75, 343 [BVerwG 22.01.1987 - 5 C 10/85] ; s. auch BVerwGE 91, 114 [BVerwG 22.10.1992 - 5 C 11/89] ; 94, 127 ).
  • BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 11.89

    Kosten-Nutzen-Abwägung bei Eingliederungshilfe

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1995 - 5 B 9.95
    Im übrigen übersieht der Beklagte bei seiner Divergenzrüge, daß der von ihm angeführte Rechtssatz aus dem Senatsurteil vom 22. Januar 1987 die Existenz von zwei (oder mehreren) Einrichtungen voraussetzt, die gleichermaßen geeignet sind, dem Hilfebedürftigen die erforderliche Hilfe (in jenem Fall: heilpädagogische Betreuung) zu leisten, d.h. eine "gleichwertige" Betreuung des Hilfebedürftigen gewährleisten (vgl. BVerwGE 75, 343 [BVerwG 22.01.1987 - 5 C 10/85] ; s. auch BVerwGE 91, 114 [BVerwG 22.10.1992 - 5 C 11/89] ; 94, 127 ).
  • VG Düsseldorf, 15.11.2000 - 20 K 13188/96

    Ausgestaltung des Erstattungsanspruchs eines Sozialleistungsträgers bezüglich

    Die gegen die in diesem Beschluss getroffene Feststellung der Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Bundesverwaltungsgericht - 5 B 9.95 - mit Beschluss vom 7. Juli 1995 zurück.
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