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   BVerwG, 07.07.2005 - 5 C 9.04   

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https://dejure.org/2005,1236
BVerwG, 07.07.2005 - 5 C 9.04 (https://dejure.org/2005,1236)
BVerwG, Entscheidung vom 07.07.2005 - 5 C 9.04 (https://dejure.org/2005,1236)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - 5 C 9.04 (https://dejure.org/2005,1236)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    SGB I § 30 Abs. 3 Satz 2; SGB VIII § 86 Abs. 1 und 7, §§ 86d, 89c
    Gewöhnlicher Aufenthalt und tatsächliche Aufenthaltsnahme; tatsächliche Aufenthaltsnahme, Voraussetzung eines gewöhnlichen Aufenthalts; Zuständigkeitsänderung während des Leistungsbezugs, Asylantrag, jugendhilferechtliche Zuständigkeit nach ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB I § 30 Abs. 3 Satz 2
    Gewöhnlicher Aufenthalt und tatsächliche Aufenthaltsnahme; Zuständigkeitsänderung während des Leistungsbezugs, Asylantrag, jugendhilferechtliche Zuständigkeit nach -; tatsächliche Aufenthaltsnahme, Voraussetzung eines gewöhnlichen Aufenthalts

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erstattung der Kosten eines Jugendhilfeträgers; Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des Sozialgesetzbuches; Voraussetzung der tatsächlichen Aufenthaltsnahme im Rahmen der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts; Zuständigkeit für ...

  • Judicialis

    SGB I § 30 Abs. 3 Satz 2; ; SGB VIII § 86 Abs. 1; ; SGB VIII § 86 Abs. 7; ; SGB VIII § 86d; ; SGB VIII § 89c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts nur bei tatsächlicher Aufenthaltsnahme - Zuständigkeit für Jugendhilfeleistungen bei Asylantrag

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2006, 97
  • FamRZ 2006, 266 (Ls.)
  • DVBl 2006, 324 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 46.01

    Aufenthalt, gewöhnlicher - bei minderjährigen Kindern; gewöhnlicher Aufenthalt,

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2005 - 5 C 9.04
    Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I bzw. § 86 Abs. 1 SGB VIII setzt eine tatsächliche Aufenthaltsnahme voraus (wie BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 46.01 - ).

    Zur Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urteile vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 46.01 - und 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 - ).

    Denn der tatsächliche Aufenthalt ist zwar nicht hinreichende, aber notwendige Bedingung für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts (BVerwG, Urteil vom 26. September 2002, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03

    Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2005 - 5 C 9.04
    Dabei bezeichnet der Begriff "vor Beginn der Leistung" im Rahmen der jugendhilferechtlichen Zuständigkeitsregelungen nicht die Zeit vor der konkreten Jugendhilfeleistung, für die die Zuständigkeit zu klären ist, hier die Zeit vor dem 1. Juli 1998, sondern die Zeit vor Beginn der - nicht für längere Zeit unterbrochenen - Jugendhilfeleistung insgesamt (vgl. BVerwGE 120, 116 zum Begriff "vor Beginn der Leistung" in § 86 Abs. 2 und 4 SGB VIII), hier also die Zeit vor der am 26. Juni 1996 begonnenen Hilfe zur Erziehung.
  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 11.98

    Verziehen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2005 - 5 C 9.04
    Zur Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urteile vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 46.01 - und 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 - ).
  • BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 21.09

    Aufenthalt; elterliche Sorge; Einrichtung; Einrichtungskette; Einrichtungsort;

    Danach ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts (im Sinne dieser Vorschrift wie auch im Sinne des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet tatsächlich seinen Aufenthalt genommen hat und sich dort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (stRspr, vgl. Urteile vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 46.01 - Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 1, vom 7. Juli 2005 - BVerwG 5 C 9.04 - Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 3 und vom 2. April 2009 - BVerwG 5 C 2.08 - BVerwGE 133, 320 ).
  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 25.10

    Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist "Beginn der Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (vgl. Urteile vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 , vom 7. Juli 2005 - BVerwG 5 C 9.04 - Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 3 und vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 ; ebenso nunmehr OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. April 2010 - 4 LC 266/08 - FEVS 62, 110 ff. = juris Rn. 42; Kunkel, in: ders. , SGB VIII, Lehr- und Praxiskommentar, 4. Aufl. 2011, § 86 Rn. 9; DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2008, 582).
  • BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 25.12

    Rückerstattung; Rückerstattungsanspruch; Anspruch auf Rückerstattung;

    Die tatsächliche Aufenthaltsnahme ist daher unabhängig von allen weiteren Indizien und dem Willen, an einem bestimmten Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, der frühest denkbare Zeitpunkt der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts (vgl. Urteile vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 46.01 - Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 2 f. und vom 7. Juli 2005 - BVerwG 5 C 9.04 - Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 3 Rn. 16).
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