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   BVerwG, 07.07.2021 - 8 C 28.20   

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BVerwG, 07.07.2021 - 8 C 28.20 (https://dejure.org/2021,20281)
BVerwG, Entscheidung vom 07.07.2021 - 8 C 28.20 (https://dejure.org/2021,20281)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juli 2021 - 8 C 28.20 (https://dejure.org/2021,20281)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 103 Abs. 2; AEUV Art. 56; GewO § 34 Abs. 4, § 144 Abs. 2 Nr. 2; LStVG BY Art. 7 Abs. 2 Nr. 1; VwZVG BY Art. 29, 31, 36
    Reichweite des Verbots gewerblicher Ankäufe mit Gewährung des Rückkaufsrechts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 103 Abs 2 GG, Art 56 AEUV, § 34 Abs 4 GewO, § 144 Abs 2 Nr 2 GewO
    Reichweite des Verbots gewerblicher Ankäufe mit Gewährung des Rückkaufsrechts

  • rewis.io

    Reichweite des Verbots gewerblicher Ankäufe mit Gewährung des Rückkaufsrechts

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 12 Abs. 1, 103 Abs. 2 GG, Art. 56 AEUV, § 34 Abs. 4, 144 Abs. 2 Nr. 2 GewO

  • doev.de PDF

    Reichweite des Verbots gewerblicher Ankäufe mit Gewährung des Rückkaufsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Das Verbot des § 34 Abs. 4 GewO erfasst alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich ...

  • rechtsportal.de

    Verbot gewerblicher Ankäufe von beweglichen Sachen durch einen Händler mit Gewährung eines Rückkaufsrechts

  • datenbank.nwb.de

    Reichweite des Verbots gewerblicher Ankäufe mit Gewährung des Rückkaufsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Reichweite des Verbots gewerblicher Ankäufe mit Gewährung des Rückkaufrechts

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Reichweite des Verbots gewerblicher Ankäufe mit Gewährung des Rückkaufrechts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ankauf beweglicher Sachen - unter Gewährung eines Rückkaufsrechts

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Umgehung von Pfandleih-Vorschriften

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 173, 108
  • NVwZ-RR 2021, 1057
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 179/07

    Die clevere Alternative

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2021 - 8 C 28.20
    Das Verbot des § 34 Abs. 4 GewO erfasst alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung wieder verschaffen kann, die über einen Nutzungsersatz im Sinne von §§ 346, 347 BGB hinausgeht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07 - NJW 2009, 3368).

    Dieses Verbot erfasst alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung wieder verschaffen kann, die über einen Nutzungsersatz im Sinne von §§ 346, 347 BGB hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07 - NJW 2009, 3368 Rn. 26).

    Der Rückkauf ist - ebenso wie der Ankauf - gesetzlich nicht definiert und insbesondere nicht mit dem Wiederkauf (§§ 456 ff. BGB) gleichzusetzen, weil er dem öffentlichen Recht entstammt (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07 - NJW 2009, 3368 Rn. 25).

    Unter Rückkaufsgeschäften im Sinne des § 34 Abs. 4 GewO und der Vorgängervorschriften sind daher verschleierte Pfandleihgeschäfte zu verstehen (vgl. RG, Urteil vom 15. Mai 1912 - VI 473/11 - RGZ 79, 361 ; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07 - NJW 2009, 3368 Rn. 25).

    Die Vergleichbarkeit mit dem gewerblichen Pfandleihgeschäft folgt schon daraus, dass der Rückerwerb nicht nur von der Rückzahlung des Kaufpreises, sondern auch von der Erbringung der weiteren, den gesetzlich vorgesehenen Nutzungsersatz übersteigenden vertraglichen Leistung durch den Kunden abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 a.a.O. Rn. 26).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob die getroffenen Vereinbarungen nach ihrem Inhalt unter das Verbot fallen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07 - NJW 2009, 3368 Rn. 24).

    Die Vorschrift verbietet lediglich eine bestimmte, für die Verkäufer besonders nachteilige Form der Vertragsgestaltung; unbenommen bleibt es den Gewerbetreibenden, Pfandkredite in dem von § 34 GewO gezogenen Rahmen zu vergeben (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07 - NJW 2009, 3368 Rn. 27).

    Eine Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs auf - ohnehin der staatlichen Aufsicht unterliegende - Pfandleiher und Pfandvermittler würde die Gefahr einer Umgehung des Verbots auslösen und widerspräche der Absicht des Gesetzgebers, den Abschluss von Rückkaufsgeschäften generell zu untersagen (vgl. BT-Drs. 3/318, S. 17; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07 - NJW 2009, 3368 Rn. 21 f.).

  • BVerwG, 28.03.2018 - 8 C 9.17

    Pfandleiher müssen Überschüsse aus der Pfandversteigerung an den Staat abführen

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2021 - 8 C 28.20
    Zielsetzung aller Vorschriften ist damit der Schutz der Kunden (vgl. zu den Zielsetzungen der Pfandleiherverordnung BVerwG, Urteil vom 28. März 2018 - 8 C 9.17 - BVerwGE 161, 334 Rn. 20).

    Die Vorschrift dient der umfassenden Sicherung der Kunden des Gewerbetreibenden vor einer Umgehung der restriktiven Vorgaben der Pfandleihevorschriften einschließlich der Pfandleiherverordnung, die ihrerseits den Schutz der Verpfänder zum Ziel hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2018 - 8 C 9.17 - BVerwGE 161, 334 Rn. 20).

  • OLG München, 11.05.2017 - 29 U 3818/16

    Kaufvertrag, Leistungen, Berufung, Dienstleistungen, Auslegung, Kaufpreis,

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2021 - 8 C 28.20
    Die Pflicht zur Zahlung des Mietzinses aufgrund des Mietvertrages geht über den gesetzlichen Nutzungsersatz (vgl. § 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 Satz 1 BGB) hinaus und bleibt auch im Fall des Rücktritts vom Kaufvertrag als hiervon unabhängige vertragliche Leistungspflicht bestehen (vgl. OLG München, Urteil vom 11. Mai 2017 - 29 U 3818/16 - unter II.2.d)cc)).
  • BVerwG, 27.07.2016 - 8 B 33.15

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2021 - 8 C 28.20
    Dasselbe gilt, wenn sie sich darauf beschränkt, einen Einzelfall herauszugreifen (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 - BVerwGE 160, 193 Rn. 21).
  • BVerwG, 15.11.1990 - 3 C 49.87

    Verwaltungsprozeßrecht: Fehlendes Feststellungsinteresse hinsichtlich einer

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2021 - 8 C 28.20
    Das Berufungsgericht hat diese Vorschrift nicht herangezogen, so dass ihrer Anwendung durch das Revisionsgericht nichts im Wege steht (BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 49.87 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 224).
  • LG München I, 12.09.2016 - 4 HKO 21699/15

    Kaufvertrag, Unterlassungsanspruch, Unterlassung, Abmahnkosten, Fahrzeug,

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2021 - 8 C 28.20
    Dem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage steht nicht entgegen, dass das Landgericht München I die Klägerin mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 12. September 2016 (4 HK O 21699/15) zur Unterlassung ihres Geschäftsmodells verurteilt hat.
  • EuGH, 18.07.2013 - C-265/12

    Citroën Belux - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2021 - 8 C 28.20
    Als zwingender Grund des Allgemeinwohls, der eine Beschränkung rechtfertigen kann, ist - auch im Bereich der Finanzdienstleistungen - der Verbraucherschutz anerkannt (stRspr, vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-265/12 [ECLI:EU:C:2013:498], Citroën/FvF - Rn. 37 f.).
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2021 - 8 C 28.20
    Ausgeschlossen ist eine Rechtsanwendung, die tatbestandsausweitend über den Inhalt der Norm hinausgeht, wobei der mögliche Wortsinn als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Januar 1995 - 1 BvR 718/89 u.a. - BVerfGE 92, 1 und vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a. - BVerfGE 126, 170 ).
  • BVerwG, 20.07.1993 - 4 B 110.93

    Baugenehmigung - Zivilrechtliche Hindernisse - Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2021 - 8 C 28.20
    Das könnte hier nur angenommen werden, wenn der Verwirklichung der von der Klägerin behaupteten Rechtsposition - der Ausübung ihrer mit dem angefochtenen Bescheid untersagten Tätigkeit - aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht zivilrechtliche Hindernisse entgegenstünden, die sich schlechthin nicht ausräumen ließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1993 - 4 B 110.93 - NVwZ 1994, 482).
  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2021 - 8 C 28.20
    In einem solchen Fall muss neben der Sanktionsnorm auch die sie ausfüllende Vorschrift die Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG erfüllen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 - BVerfGE 143, 38 Rn. 44, 46 m.w.N.).
  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

  • RG, 15.05.1912 - VI 473/11

    Rückkaufgeschäft

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

  • BVerwG, 17.06.2020 - 8 C 2.19

    Fahrpersonalgesetz regelt keine Auskunftspflicht von Paketdienstleistern, die

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 221/21

    Nichtigkeit kombinierter Kauf- und Mietverträge mit Verwertungsklausel

    Zur Frage des Vorliegens eines nach § 34 Abs. 4 GewO verbotenen Rückkaufshandels im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer - "sale and rent back" (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 19 ff. und BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 8 C 28/20; BVerwGE 173, 108 Rn. 10 ff.).

    aa) Der Begriff des Rückkaufs in § 34 Abs. 4 GewO bedarf der Auslegung, denn er ist weder normativ vorgeprägt noch gesetzlich definiert und insbesondere nicht mit dem Wiederkauf (§§ 456 ff. BGB) gleichzusetzen, weil er dem öffentlichen Recht entstammt (vgl. BVerwGE 173, 108 Rn. 11; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 24 f.).

    In einem solchen Fall muss neben der Sanktionsnorm auch die sie ausfüllende Vorschrift - hier § 34 Abs. 4 GewO - die Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG erfüllen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 143, 38, 56 f. mwN; BVerwGE 173, 108 Rn. 18).

    Vielmehr hat dies in Form einer vereinbarten, durch eine Willenserklärung des Verkäufers ausgelösten Rückübertragung des Eigentums an der verkauften Sache und einer Wiederherstellung der ursprünglichen Besitzverhältnisse zu geschehen (vgl. BVerwGE 173, 108 Rn. 11).

    Eine Pflicht, diese Veräußerung nur beziehungsweise zuvörderst dem Kunden - der Klägerin - anzubieten (vgl. auch BVerwGE 173, 108 Rn. 15), ist dagegen nicht vorgesehen.

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 290/21

    Zur Frage des Vorliegens eines verbotenen beziehungsweise wucherähnlichen

    Zur Frage des Vorliegens eines nach § 34 Abs. 4 GewO verbotenen Rückkaufshandels im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer - "sale and rent back" (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 19 ff. und BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 8 C 28/20, BVerwGE 173, 108 Rn. 10 ff.).

    a) Der Begriff des Rückkaufs in § 34 Abs. 4 GewO bedarf der Auslegung, denn er ist weder normativ vorgeprägt noch gesetzlich definiert und insbesondere nicht mit dem Wiederkauf (§§ 456 ff. BGB) gleichzusetzen, weil er dem öffentlichen Recht entstammt (vgl. BVerwGE 173, 108 Rn. 11; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 24 f.).

    In einem solchen Fall muss neben der Sanktionsnorm auch die sie ausfüllende Vorschrift - hier § 34 Abs. 4 GewO - die Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG erfüllen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 143, 38, 56 f. mwN; BVerwGE 173, 108 Rn. 18).

    Ausgeschlossen ist jedoch eine Rechtsanwendung, die tatbestandsausweitend über den Inhalt der Norm hinausgeht (vgl. BVerfG, ZInsO 2021, 2080 Rn. 12 mwN; BVerwGE 173, 108 Rn. 18).

    Vielmehr hat dies in Form einer vereinbarten, durch eine Willenserklärung des Verkäufers ausgelösten Rückübertragung des Eigentums an der verkauften Sache und einer Wiederherstellung der ursprünglichen Besitzverhältnisse zu geschehen (vgl. BVerwGE 173, 108 Rn. 11).

    Eine Pflicht, diese Veräußerung nur beziehungsweise zuvörderst dem Kunden - der Klägerin - anzubieten (vgl. auch BVerwGE 173, 108 Rn. 15), ist dagegen nicht vorgesehen.

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 288/21

    Nichtigkeit kombinierter Kauf- und Mietverträge mit Verwertungsklausel

    Zur Frage des Vorliegens eines nach § 34 Abs. 4 GewO verbotenen Rückkaufshandels im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer - "sale and rent back" (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 19 ff. und an BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 8 C 28/20, BVerwGE 173, 108 Rn. 10 ff.).2.

    a) Der Begriff des Rückkaufs in § 34 Abs. 4 GewO bedarf der Auslegung, denn er ist weder normativ vorgeprägt noch gesetzlich definiert und insbesondere nicht mit dem Wiederkauf (§§ 456 ff. BGB) gleichzusetzen, weil er dem öffentlichen Recht entstammt (vgl. BVerwGE 173, 108 Rn. 11; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 24 f.).

    In einem solchen Fall muss neben der Sanktionsnorm auch die sie ausfüllende Vorschrift - hier § 34 Abs. 4 GewO - die Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG erfüllen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 143, 38, 56 f. mwN; BVerwGE 173, 108 Rn. 18).

    Ausgeschlossen ist jedoch eine Rechtsanwendung, die tatbestandsausweitend über den Inhalt der Norm hinausgeht (vgl. BVerfG, ZInsO 2021, 2080 Rn. 12 mwN; BVerwGE 173, 108 Rn. 18).

    Vielmehr hat dies in Form einer vereinbarten, durch eine Willenserklärung des Verkäufers ausgelösten Rückübertragung des Eigentums an der verkauften Sache und einer Wiederherstellung der ursprünglichen Besitzverhältnisse zu geschehen (vgl. BVerwGE 173, 108 Rn. 11).

    Eine Pflicht, diese Veräußerung nur beziehungsweise zuvörderst dem Kunden - dem Kläger - anzubieten (vgl. auch BVerwGE 173, 108 Rn. 15), ist dagegen nicht vorgesehen.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 9 S 527/20

    "Antizipierter Versand" verschreibungs- und apothekenpflichtiger Arzneimittel aus

    Das könnte hier nur angenommen werden, wenn der Verwirklichung der von der Klägerin behaupteten Rechtsposition - der Ausübung ihrer mit dem angefochtenen Bescheid untersagten Tätigkeit - aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht zivilrechtliche Hindernisse entgegenstünden, die sich schlechthin nicht ausräumen ließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2021 - 8 C 28.20 -, juris Rn. 9), Hiervon kann vorliegend jedoch keine Rede sein.

    Sowohl die titulierten Unterlassungsansprüche als auch ihre Vollstreckung sind für die Beteiligten der jeweiligen Ausgangsverfahren daher disponibel, so dass die entsprechenden Unterlassungsverpflichtungen z.B. im Falle eines Vergleichs oder eines Vollstreckungsverzichts entfallen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2021, a.a.O., zu einer vergleichbaren Fallgestaltung).

    Bei Verneinung der Zulässigkeit einer Klage gegen die Untersagung würde zudem der Rechtsschutz der Klägerin gegen die damit verbundene Zwangsmittelandrohung deutlich verkürzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2021, a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 1/20

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im

    Soweit der Gesetzgeber die Beschreibung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes durch die Verweisung auf eine andere Norm ersetzt hat (sog. Blankettstrafgesetz) müssen die Sanktionsnorm und die verwaltungsrechtliche Vorschrift in ihrer Gesamtheit sowie ihrer Auslegung und Anwendung im Einzelfall den (erhöhten) verfassungsrechtlichen Anforderungen des besonderen Bestimmtheitsgebots nach Art. 103 Abs. 2 GG genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.2010 - 7 C 9.09 -, juris Rn. 34 und v. 07.07.2021-8 C 28.20 -, juris Rn. 18 m. w. N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 5/20

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im

    Soweit der Gesetzgeber die Beschreibung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes durch die Verweisung auf eine andere Norm ersetzt hat (sog. Blankettstrafgesetz), müssen die Sanktionsnorm und die verwaltungsrechtliche Vorschrift in ihrer Gesamtheit sowie ihre Auslegung und Anwendung im Einzelfall den (erhöhten) verfassungsrechtlichen Anforderungen des besonderen Bestimmtheitsgebots nach Art. 103 Abs. 2 GG genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.2010 - 7 C 9.09 -, juris Rn. 34 und v. 07.07.2021- 8 C 28.20 -, juris Rn. 18 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 14.10.2022 - 11 ZB 21.2089

    Parkberechtigung für gewerbliche Anlieger in einem Parklizenzgebiet für Bewohner

    Die Ermessenspraxis der Beklagten verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (zu Art. 3 Abs. 1 GG als Ermessensgrenze vgl. BVerwG, U.v. 7.7.2021 - 8 C 28.20 - BVerwGE 173, 108 Rn. 29; Nußberger in Sachs, GG, Art. 3 Rn. 116 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - 4 B 63/20

    Nichtraucherschutz; Rauchverbot; Raum; vollständig umschlossen; Gaststätte;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 7.7.2021 - 8 C 28.20 -, GewArch 2021, 457 = juris, Rn. 18, m. w. N.
  • VGH Bayern, 08.11.2021 - 9 ZB 20.3076

    Stellplätze für ein Wettbüro

    Die Behauptung der Klägerin einer intransparenten und Wettbüros diskriminierenden Handhabung der Genehmigungspraxis der Beklagten zeigt in Bezug auf die Frage der Ablösung von Stellplätzen weder auf, dass die unionsrechtlichen Voraussetzungen für Einschränkungen nicht erfüllt wären (vgl. z.B. EuGH, U.v. 11.2.2021 - C-407/19 und C-471/19 - juris Rn. 58, 61; BVerwG, U.v. 7.7.2021 - 8 C 28/20 - juris Rn. 21; U.v. 20.6.2013 - 8 C 42/12 - juris Rn. 22 m.w.N.), noch, dass (bau-) rechtlich gleich gelagerte, aber ungleich behandelte Sachverhalte bestehen.
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