Rechtsprechung
BVerwG, 07.08.2003 - 1 B 405.02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Gefahr bei Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2002 - 4 A 1477/02
- BVerwG, 07.08.2003 - 1 B 405.02
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01
Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine …
Auszug aus BVerwG, 07.08.2003 - 1 B 405.02
Im Übrigen setzt sich die Beschwerde nicht damit auseinander, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen, unter denen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren ist, weitgehend geklärt sind (vgl. beispielsweise BVerwGE 99, 324; 102, 249 und 115, 1 jew. mit Nachw.). - BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95
Abschiebungsschutz für Flüchtlinge
Auszug aus BVerwG, 07.08.2003 - 1 B 405.02
Im Übrigen setzt sich die Beschwerde nicht damit auseinander, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen, unter denen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren ist, weitgehend geklärt sind (vgl. beispielsweise BVerwGE 99, 324; 102, 249 und 115, 1 jew. mit Nachw.). - BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95
Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung …
Auszug aus BVerwG, 07.08.2003 - 1 B 405.02
Im Übrigen setzt sich die Beschwerde nicht damit auseinander, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen, unter denen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren ist, weitgehend geklärt sind (vgl. beispielsweise BVerwGE 99, 324; 102, 249 und 115, 1 jew. mit Nachw.).
- OVG Sachsen, 13.11.2003 - 1 B 576/02
Denkmalschutz, Ermessen, intendiertes Ermessen, Subvention, Zuwendung, Widerruf, …
Mit Beschluss vom 16.7.2002 - 1 B 405/02 - hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht auf den Antrag der Klägerin die Berufung zugelassen, die die Klägerin im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei abzuändern, weil es aus den im Zulassungsantrag des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts dargelegten Gründen aufgrund eines Verfahrensfehlers zustande gekommen sei.