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   BVerwG, 07.08.2013 - 20 F 9.12   

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https://dejure.org/2013,23915
BVerwG, 07.08.2013 - 20 F 9.12 (https://dejure.org/2013,23915)
BVerwG, Entscheidung vom 07.08.2013 - 20 F 9.12 (https://dejure.org/2013,23915)
BVerwG, Entscheidung vom 07. August 2013 - 20 F 9.12 (https://dejure.org/2013,23915)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 99 Abs 2 VwGO
    Reichweite unverbrüchliche Vertraulichkeit bei existenzieller staatlicher Ausnahmesituation; übernationaler Informantenschutz; Geheimhaltung von Gesprächsvermerken

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vom Bundeskanzleramt erlassen Sperrerklärung für Akten i. Zshg. mit der Entführung Hanns Martin Schleyers und der Lufthansa-Maschine "Landshut"

  • rewis.io

    Reichweite unverbrüchliche Vertraulichkeit bei existenzieller staatlicher Ausnahmesituation; übernationaler Informantenschutz; Geheimhaltung von Gesprächsvermerken

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vom Bundeskanzleramt erlassen Sperrerklärung für Akten i. Zshg. mit der Entführung Hanns Martin Schleyers und der Lufthansa-Maschine "Landshut"

  • rechtsportal.de

    Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vom Bundeskanzleramt erlassen Sperrerklärung für Akten i. Zshg. mit der Entführung Hanns Martin Schleyers und der Lufthansa-Maschine "Landshut"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus BVerwG, 07.08.2013 - 20 F 9.12
    Das ist immer dann der Fall, wenn die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten bereits Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache ist und die dortige Entscheidung von der allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden Frage abhängt, ob die Akten, wie von der Behörde geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. Beschluss vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 4 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 58).

    Das Gericht der Hauptsache hat sich offensichtlich an der Rechtsprechung des Senats orientiert, der zu einer ebenfalls auf § 5 Abs. 6 Nr. 1 BArchG gestützten Verweigerung der Akteneinsicht ausgeführt hat, es bedürfe "ohne Weiteres" der Kenntnis des Akteninhalts (Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - BVerwG 20 F 1.11 - juris Rn. 9 und vom 19. April 2010 a.a.O. Rn. 5).

    Dass eine solche staatspolitische Krisensituation äußerst selten ist, ändert nichts daran, dass sie eintreten kann, es also nicht lediglich um die bloße Möglichkeit eines Nachteils geht (vgl. dazu Beschluss vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 12 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 58).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob sich nach den materiellen Maßstäben des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Geheimhaltungsbedürftigkeit ergibt, ob also der Grund für die Einstufung als Verschlusssache noch fortbesteht (Beschlüsse vom 19. April 2010 a.a.O. Rn. 21, 23, vom 20. September 2010 - BVerwG 20 F 9.10 - NVwZ-RR 2011, 135 Rn. 7 f. und vom 14. Juni 2012 - BVerwG 20 F 10.11 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 22.07.2010 - 20 F 11.10

    In-camera-Verfahren; Informantenschutz; Rechtsgüterschutz; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus BVerwG, 07.08.2013 - 20 F 9.12
    Eine andere Beurteilung durch den Fachsenat kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist (Beschlüsse vom 28. März 2006 - BVerwG 20 F 1.05 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 40 Rn. 6, vom 21. Februar 2008 - BVerwG 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 Rn. 13, vom 22. Juli 2010 - BVerwG 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 7 und vom 3. Juli 2012 - BVerwG 20 F 12.11 - juris Rn. 9).

    Sind Behörden - wie dies namentlich auf den Bundesnachrichtendienst zutrifft - bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten (Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - BVerwG 20 F 4.11 - juris Rn. 14, vom 22. Juli 2010 - BVerwG 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 10 und vom 10. Januar 2012 - BVerwG 20 F 1.11 - juris Rn. 26).

  • BVerwG, 10.01.2012 - 20 F 1.11

    Einstufung als Verschlusssache; Verwendung von Decknamen

    Auszug aus BVerwG, 07.08.2013 - 20 F 9.12
    Das Gericht der Hauptsache hat sich offensichtlich an der Rechtsprechung des Senats orientiert, der zu einer ebenfalls auf § 5 Abs. 6 Nr. 1 BArchG gestützten Verweigerung der Akteneinsicht ausgeführt hat, es bedürfe "ohne Weiteres" der Kenntnis des Akteninhalts (Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - BVerwG 20 F 1.11 - juris Rn. 9 und vom 19. April 2010 a.a.O. Rn. 5).

    Sind Behörden - wie dies namentlich auf den Bundesnachrichtendienst zutrifft - bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten (Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - BVerwG 20 F 4.11 - juris Rn. 14, vom 22. Juli 2010 - BVerwG 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 10 und vom 10. Januar 2012 - BVerwG 20 F 1.11 - juris Rn. 26).

  • BVerwG, 18.07.2011 - 7 B 14.11

    Informationszugang; Beratung; Vertraulichkeit

    Auszug aus BVerwG, 07.08.2013 - 20 F 9.12
    Dabei muss grundsätzlich von der Möglichkeit ausgegangen werden, dass geschützte Beratungen wegen des Wissens um eine nach Abschluss der Arbeit erfolgende Offenlegung der einzelnen Beiträge und Meinungsbekundungen im Beratungsprozess beeinträchtigt werden können (Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 - Buchholz 400 IFG Nr. 5 Rn. 5 zu § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG).
  • BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06

    Überwachung von Bundestagsabgeordneten

    Auszug aus BVerwG, 07.08.2013 - 20 F 9.12
    Die Geheimhaltungsbedürftigkeit hat sich durch den zeitlichen Ablauf nicht vermindert (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06 - BVerfGE 124, 161 ).
  • BVerwG, 16.12.2010 - 20 F 15.10

    In-camera-Verfahren; Kosten; Rechtszug; unselbstständiger Zwischenstreit

    Auszug aus BVerwG, 07.08.2013 - 20 F 9.12
    Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht (vgl. dazu Beschluss vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 20 F 15.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 62 Rn. 11).
  • BVerwG, 29.07.2002 - 2 AV 1.02

    Pflicht der Behörden zur Aktenvorlage; geheimhaltungsbedürftige Tatsachen;

    Auszug aus BVerwG, 07.08.2013 - 20 F 9.12
    Ein Nachteil in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats insbesondere dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich ihrer Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - BVerwG 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8 und vom 25. Februar 2008 - BVerwG 20 F 43.07 - juris Rn. 10).
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerwG, 07.08.2013 - 20 F 9.12
    2.1 Bereitet das Bekanntwerden des Inhalts zurückgehaltener Dokumente dem Wohl des Bundes Nachteile, ist ihre Geheimhaltung ein legitimes Anliegen des Gemeinwohls (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 ; BVerwG, Beschluss vom 7. November 2002 - BVerwG 2 AV 2.02 - NVwZ 2003, 347 ), das eine Verweigerung der Vorlage gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen kann.
  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

    Auszug aus BVerwG, 07.08.2013 - 20 F 9.12
    Eine andere Beurteilung durch den Fachsenat kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist (Beschlüsse vom 28. März 2006 - BVerwG 20 F 1.05 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 40 Rn. 6, vom 21. Februar 2008 - BVerwG 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 Rn. 13, vom 22. Juli 2010 - BVerwG 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 7 und vom 3. Juli 2012 - BVerwG 20 F 12.11 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 23.06.2011 - 20 F 21.10

    In-camera-Verfahren; Informationszugangsrecht; Bundesanstalt für

    Auszug aus BVerwG, 07.08.2013 - 20 F 9.12
    Es gilt auch hier ein strenger Maßstab (Beschluss vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 19 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.06.2012 - 20 F 10.11

    Gestaltungsspielraum der Bundesregierung für die Regelung der auswärtigen

  • BVerwG, 25.02.2008 - 20 F 43.07

    Entscheidung des Gerichts der Hauptsache über die Vorlagepflicht einer Behörde

  • BVerwG, 03.07.2012 - 20 F 12.11

    Zur Bindungswirkung der Auslegung des Klagebegehrens durch das Gericht der

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

  • BVerwG, 17.01.2012 - 20 F 4.11

    Anspruch des Klägers auf Verpflichtung des Thüringer Innenministeriums zur

  • BVerwG, 07.11.2002 - 2 AV 2.02

    Verweigerung der Vorlage einer beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführten

  • BVerwG, 20.09.2010 - 20 F 9.10

    Verweigerung der Aktenvorlage

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

  • BVerwG, 28.03.2006 - 20 F 1.05

    Aktenvorlage im Strafprozess; Sperrerklärung; Verwaltungsrechtsweg;

  • BVerwG, 13.04.2011 - 20 F 25.10

    Pflicht des Hauptsachegerichts zur Verlautbarung seiner Rechtsauffassung

  • BVerwG, 24.01.2024 - 20 F 9.23
    aa) Nachteile für das Wohl des Bundes fordern gewichtige Gründe und setzen Beeinträchtigungen wesentlicher Bundesinteressen voraus (BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 20 F 9.12 - juris Rn. 11).

    Ein Nachteil in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats insbesondere dann gegeben, wenn der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 20 F 10.11 - juris Rn. 9) und wenn die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich ihrer Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren würde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8 und vom 7. August 2023 - 20 F 9.12 - juris Rn. 11).

    Zudem könne sich das Wissen um eine spätere Publizität negativ auf die Bereitschaft zur Mitarbeit in künftigen Ausnahmesituationen auswirken (BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 20 F 9.12 - âEURŒjuris Rn. 12 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06 - âEURŒBVerfGE 124, 161 ).

  • BVerwG, 29.06.2017 - 7 C 24.15

    Anspruch auf Einsicht in Gutachten über NS-Vergangenheit verstorbener ehemaliger

    Damit würde zugleich unter Wahrnehmung einer staatlichen Schutzpflicht einer Geheimhaltungserwartung zu Lebzeiten entsprochen, die Voraussetzung einer vollen Persönlichkeitsentfaltung ist (siehe hierzu Martini, JZ 2012, 1145 ; Spilker, DÖV 2015, 54 ; Hevers, Informationszugangsansprüche des forschenden Wissenschaftlers, 2015, S. 171 ff., 174 sowie BVerwG, Beschlüsse vom 7. August 2013 - 20 F 9.12 - juris Rn. 17 und vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - juris Rn. 28).
  • VG Berlin, 25.02.2016 - 2 K 180.14

    Informationszugang zu einem Kabinettsprotokoll - Verlaufsprotokoll und

    Eine Zurückhaltung der Kabinettmitglieder bei zukünftigen Beratungen im Kabinett widerspräche dem Sinn und Zweck einer effektiven, freien und offenen Willensbildung innerhalb der Bundesregierung, die die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Bundesregierung unabdingbar voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - BVerwG 20 F 9.12 - Juris Rn. 12).
  • BVerwG, 28.07.2015 - 20 F 3.15

    Erforderlichkeit eines Beweisbeschlusses zur Klärung der

    Dem Wohl des Bundes würden Nachteile bereitet, wenn diese Daten unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit an Dritte bekanntgegeben würden (BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 20 F 9.12 - juris Rn. 15 m.w.N.).

    Die zwischenzeitlich verstrichene Zeit ändert nichts daran, dass eine Zusammenarbeit von Sicherheitsbehörden bedingt, dass Partnerdienste darauf vertrauen können, dass die Herkunft vertraulich übermittelter Informationen auch Jahre später nicht ohne ihre Mitwirkung preisgegeben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 20 F 9.12 - juris Rn. 15).

  • BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15

    Vermutungsregel hinsichtlich der Dauer des Informantenschutzes

    Auch der postmortale Persönlichkeitsschutz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 - 6 A 10.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:210916B6A10.14.0] - juris Rn. 18 m.w.N.), etwa zur fortdauernden Gewährleistung eines absolut geschützten Kernbereichs der Privatsphäre (siehe hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 20 F 9.12 - juris Rn. 17), ist hier nicht betroffen.
  • BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 10.14

    Berichterstatter; Beweisbeschluss; Spruchkörper; mündliche Verhandlung;

    Dem Wohl des Bundes würden Nachteile bereitet, wenn diese Daten unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit an Dritte bekanntgegeben würden (BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 20 F 9.12 - juris Rn. 15 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.10.2014 - 20 F 6.14

    Schwärzung nicht geheimhaltungsbedürftiger Teile eines Dokuments

    Vielmehr kommt es darauf an, ob sich nach den materiellen Maßstäben des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Geheimhaltungsbedürftigkeit ergibt, ob also der Grund für die Einstufung als Verschlusssache noch fortbesteht (Beschlüsse vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 21, 23 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 58, vom 20. September 2010 - BVerwG 20 F 9.10 - NVwZ-RR 2011, 135 Rn. 7 f., vom 14. Juni 2012 - BVerwG 20 F 10.11 - juris Rn. 7 und vom 7. August 2013 - BVerwG 20 F 9.12 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 8.14

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Verbindungen des Bundesnachrichtendienstes

    Dem Wohl des Bundes würden Nachteile bereitet, wenn diese Daten unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit an Dritte bekanntgegeben würden (BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 20 F 9.12 - juris Rn. 15 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.03.2017 - 20 F 12.15

    Geheimhaltungsbedürftigkeit des Inhalts der Akten als Grund für die Einstufung

    Entscheidend ist vielmehr, ob sich nach den materiellen Maßstäben des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Geheimhaltungsbedürftigkeit ergibt, ob also der Grund für die Einstufung als Verschlusssache noch fortbesteht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2010 - 20 F 9.10 - NVwZ-RR 2011, 135 Rn. 7 f., vom 7. August 2013 - 20 F 9.12 - juris Rn. 14 und vom 29. April 2015 - 20 F 8.14 - juris Rn. 11, jeweils m.w.N.).
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