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   BVerwG, 07.08.2013 - 7 B 9.13   

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BVerwG, 07.08.2013 - 7 B 9.13 (https://dejure.org/2013,20879)
BVerwG, Entscheidung vom 07.08.2013 - 7 B 9.13 (https://dejure.org/2013,20879)
BVerwG, Entscheidung vom 07. August 2013 - 7 B 9.13 (https://dejure.org/2013,20879)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 2 BBodSchG, § 4 Abs 3 BBodSchG, Art 14 Abs 1 S 2 GG
    Bundesbodenschutzgesetz; Zustandsverantwortlichkeit; Untätigkeit der Behörde

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer bodenschutzrechtlichen Anordnung hinsichtlich Maßnahmen zur Bodenerkundung (hier: Rammkernsondierungen und Errichtung von Grundwassermessstellen) gegenüber einem Grundstückseigentümer wegen Altlasten

  • rewis.io

    Bundesbodenschutzgesetz; Zustandsverantwortlichkeit; Untätigkeit der Behörde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen einer bodenschutzrechtlichen Anordnung hinsichtlich Maßnahmen zur Bodenerkundung (hier: Rammkernsondierungen und Errichtung von Grundwassermessstellen) gegenüber einem Grundstückseigentümer wegen Altlasten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 3.05

    Altlast; Abraumhalde Kalibergwerk; (Abschluss-) Betriebsplan; Entlassung aus der

    Auszug aus BVerwG, 07.08.2013 - 7 B 9.13
    In seinem Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 7 C 3.05 - BVerwGE 125, 325 Rn. 32 = Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 5 Rn. 32) hat der beschließende Senat die Rechtmäßigkeit der Konkretisierung einer Handlungsverantwortlichkeit im Jahre 1999 "ohne Weiteres" für den Fall bejaht, dass die Behörden erst Ende der 1980er Jahre die Bedeutung einer bereits in den 1960er Jahren bekannt gewordenen Grundwasserverunreinigung erkannt hatten.

    Sie liefern hier schon deshalb keinen Ansatz für die erhobene Verfahrensrüge, weil es der Rechtsprechung des beschließenden Senats entspricht, dass die Inanspruchnahme eines Verhaltensverantwortlichen die Erheblichkeit seines Verursachungsbeitrags voraussetzt (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 7 C 3.05 - Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 5 Rn. 14, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 125, 325).

    Dieses Darlegungserfordernis erfüllt die Beschwerde nicht, soweit sie auf das Urteil des beschließenden Senats vom 16. März 2006 (a.a.O.) verweist und ohne die nötige Substantiierung lediglich behauptet, dass das angegriffene Urteil hiervon abweiche.

  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 147.86

    Subjektive Nachfluchtgründe - Asyl

    Auszug aus BVerwG, 07.08.2013 - 7 B 9.13
    Eine solche ist nur dann gegeben, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - juris Rn. 23 m.w.N. ).

    Ein solcher Verstoß liegt nicht schon dann vor, wenn das Tatsachengericht - nach Meinung der Beschwerde - im Rahmen der Tatsachenwürdigung unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (Urteil vom 20. Oktober 1987 a.a.O. juris Rn. 16; Beschluss vom 3. Januar 2012 - BVerwG 2 B 72.11 - juris Rn. 8).

    In Bezug auf die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt dies bereits daraus, dass das Tatsachengericht nicht jedes - aus seiner rechtlichen Sicht auch nebensächliches - Vorbringen ausdrücklich in seiner Entscheidungsbegründung abhandeln muss (Urteil vom 20. Oktober 1987 a.a.O. Rn. 19).

  • BVerwG, 11.08.1999 - 11 B 61.98

    Zulassung der Revision; grundsätzliche Bedeutung; Zusammenführung von Boden- und

    Auszug aus BVerwG, 07.08.2013 - 7 B 9.13
    Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr; vgl. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus BVerwG, 07.08.2013 - 7 B 9.13
    Auch dies rechtfertigt es, ihn zur Beseitigung von Gefahren, die von der Sache für die Allgemeinheit ausgehen, zu verpflichten (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 315/99 - BVerfGE 102, 1 ).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 07.08.2013 - 7 B 9.13
    Insbesondere fehlt jeweils die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f., vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 23. Januar 2001 - BVerwG 6 B 35.00 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 02.02.1984 - 6 C 134.81

    Beweiswürdigung - Unvollständiger Sachverhalt - Unrichtiger Sachverhalt -

    Auszug aus BVerwG, 07.08.2013 - 7 B 9.13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss "zweifelsfrei" sein (vgl. Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36 f.; Beschluss vom 28. März 2013 - BVerwG 4 B 15.12 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 07.08.2013 - 7 B 9.13
    Insbesondere fehlt jeweils die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f., vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 23. Januar 2001 - BVerwG 6 B 35.00 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 19.11.1997 - 4 B 182.97

    Rechtswidrigkeit der Erhebung von Sanierungsabgaben - Unzureichende

    Auszug aus BVerwG, 07.08.2013 - 7 B 9.13
    Sie bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben (Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 S. 2 f. = juris Rn. 6).
  • BVerwG, 31.07.1998 - 1 B 229.97

    Eigentumsgarantie und Inanspruchnahme des Grundeigentümers aus Zustandshaftung

    Auszug aus BVerwG, 07.08.2013 - 7 B 9.13
    Angesichts dieser Zielrichtung der Zustandsstörerhaftung ist es ohne Bedeutung, ob der Eigentümer bei Erwerb des Grundstücks in Bezug auf das Vorhandensein einer schädlichen Bodenveränderung gut- oder bösgläubig war und von welcher Person oder aufgrund welcher Umstände die schädliche Bodenveränderung herbeigeführt wurde; er hat vielmehr lagebedingte Nachteile seines Grundstücks zu tragen, wie sie sich im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten tatsächlich darstellen (stRspr; vgl. Beschluss vom 31. Juli 1998 - BVerwG 1 B 229.97 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 66 S. 16 m.w.N. = juris Rn. 4).
  • BVerwG, 26.05.1999 - 6 B 65.98
    Auszug aus BVerwG, 07.08.2013 - 7 B 9.13
    Die im Weiteren unterlassene Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen in den Entscheidungsgründen rechtfertigt deshalb nicht die Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Beschluss vom 26. Mai 1999 - BVerwG 6 B 65.98 - NVwZ-RR 1999, 745, juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.01.2001 - 6 B 35.00

    Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an

  • BVerwG, 12.02.2001 - 9 B 3.01

    Gleichmäßigkeit der Bewertung und Berechnung der Zweitwohnungssteuer - Ermittlung

  • BVerwG, 28.02.2008 - 7 B 12.08

    Anwendung des BBodSchG auf Deponien, die vor Inkrafttreten des

  • BVerwG, 03.01.2012 - 2 B 72.11

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Vorrang bestimmter Beweismittel

  • BVerwG, 28.03.2013 - 4 B 15.12

    Unterlassene Einholung eines Obergutachtens als Revisionsgrund

  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.2008 - 10 S 1388/06

    Verwirkung polizeilicher Eingriffsbefugnisse

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2017 - 10 S 1503/16

    Cannabiskonsum; Fahreignung; gleichzeitige Einnahme von legal und illegal

    Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.08.2013 - 7 B 9.13 - juris; BayVGH, Beschluss vom 03.02.2016 - 10 ZB 15.1413 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124a Rn. 49, 54).
  • OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 7 LB 59/15

    Heranziehung der Eigentümer zur Sanierung der Altlast auf ihrem Grundstück (hier:

    § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG gibt keine bestimmte Reihenfolge vor (BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 -, juris).

    Insoweit kann bei der Ermessensausübung auch Berücksichtigung finden, dass die Kläger hier letztlich dadurch profitieren, dass ihr Grundstück nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen keine Altlast mehr darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 -, juris Rn. 9).

    Insoweit wird bei der Inanspruchnahme des Zustandsstörers regelmäßig eine Grenze durch den Verkehrswert nach der Sanierung gezogen (BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 -, juris Rn. 10).

  • VG Würzburg, 16.02.2016 - W 4 K 15.487

    Erfolglose Klage einer Gemeinde gegen bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung

    Insbesondere besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass eine Handlungsmaxime des Inhalts, dass der Handlungsstörer regelmäßig vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen ist, nicht existiert (BVerwG, B. v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 22.3.2001 - M 2 S 00.4678 - ZfWassR 2002, 35; BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 22 CS 04.2489 - juris Rn. 2; BayVGH München, B. v. 31.8.2006 - 22 CS 06.2055 - juris Rn. 2; vgl. auch VGH BW, B. v. 25.10.1999 - 8 S 2407/99 - juris Rn. 7; VGH BW, B. v. 27.3.1995 - 8 S 525/95 - juris Rn. 5; VG München, U. v. 10.3.2009 - M 2 K 07.3283 - juris Rn. 34; Dombert a. a. O.; Giesberts/Hilf a. a. O.).

    Diese Auffassung ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere aufgrund von Art. 14 GG, nicht zu beanstanden (BVerfG, B. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 - NJW 2000, 2573/2574; BVerwG, B. v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris Rn. 9).

    Jedoch kann von einer Unzumutbarkeit oder Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme des Zustandsstörers auch dann nicht ausgegangen werden, wenn sich die Behörde über einen längeren Zeitraum über das Ausmaß der schädlichen Bodenveränderung im Unklaren gewesen und daher nicht eingeschritten ist (BVerwG, B. v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris Rn. 9).

    Im Übrigen bemisst sich die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme eines Zustandsstörers nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach starren zeitlichen Grenzen (BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 7 B 12/08 - NVwZ 2008, 684/685, BVerwG, B. v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris Rn. 10).

    In seinem Urteil vom 7. August 2013 (7 B 9/13 - juris Rn. 10) hat das Bundesverwaltungsgericht sogar eine Verpflichtung des Zustandsverantwortlichen nach Ablauf von mehr als 20 Jahren seit der erstmaligen behördlichen Kenntnisnahme von einer schädlichen Bodenveränderung als rechtmäßig erachtet.

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung können polizei- und ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr nicht verwirkt werden (BVerwG, B. v. 7.8.2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 10; B. v. 28.2.2008 -7 B 12/08 - NVwZ 2008, 684; BayVGH, B. v. 21.11.1995 - 2 CS 95.3597 - BayVBl 1996, 634 m. w. N.; VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 55).

  • VG Karlsruhe, 05.10.2016 - 7 K 3953/15

    Wegfall eines öffentlichen Fußweges, wenn Pfad nur noch zu erahnen?

    Ob zivilrechtliche Ansprüche der Beklagten aus dem Eigentum an dem Wegegrundstück verjährt sind, bedarf im Ergebnis aber keiner Klärung, denn hier allein in Rede stehende öffentlich-rechtliche Eingriffsbefugnisse unterliegen - wie im Widerspruchsbescheid vom 15.07.2015 zutreffend dargelegt (§ 117 Abs. 5 VwGO) - nicht der Verjährung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.2013 - 7 B 9.13 -, Juris, m.w.N., sowie die im Widerspruchsbescheid zitierte Rechtsprechung).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 - 10 S 140/20

    Klagebefugnis der Gemeinde bezüglich der Verbindlichkeitserklärung eines

    Dass er im Rahmen der Störerauswahl - deren leitender Gesichtspunkt auf der Primärebene die effektive Gefahrenabwehr und nicht notwendiger Weise eine nach Verursachungsbeiträgen gerechte Lastenverteilung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.08.2013 - 7 B 9.13 - juris; Senatsurteile vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 - VBlBW 2013, 189 und vom 13.03.2014 - 10 S 2210/12 - juris Rn. 30; SächsOVG, Urteil vom 17.07.2020 - 4 A 525/18 - juris; Giesberts/Hilf in Giesberts/Reinhardt, a. a. O. § 4 Rn. 54 ff. m. w. N.) - wegen der behördlichen Inanspruchnahme eines weiteren Störers zunächst nicht zu Sanierungsmaßnahmen verpflichtet wurde, begründet keine entsprechende Rechtsposition.

    Da die bodenschutzrechtliche Sanierungsverantwortlichkeit unmittelbar aus dem Gesetz folgt, die entsprechenden ordnungsrechtlichen Befugnisse der Bodenschutzbehörde als Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht verwirkt werden können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.08.2013 a.a.O. Rn. 10 und vom 28.02.2008 - 7 B 12.08 - Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 6 Rn. 7; Senatsurteil vom 01.04.2008 - 10 S 1388/06 - NVwZ-RR 2008, 696 m. w. N.) und die gesetzliche Störerhaftung auch nicht etwa durch die Verbindlichkeitserklärung oder eine behördliche Sanierungsanordnung gegenüber einem mithaftenden Störer beseitigt wird, muss ein nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Verantwortlicher vielmehr jederzeit mit seiner kumulativen Heranziehung rechnen.

    Dies gilt selbst dann, wenn die Bodenschutzbehörde aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr Sanierungsanordnungen gegenüber einem bloßen Zustandsstörer trifft (vgl. etwa vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.08.2013 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2019 - 1 S 450/17

    Zur wirksamen öffentlichen Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung

    Gefahrenabwehrrechtliche Befugnisse bestehen daher auch gegenüber einem gutgläubigen Erwerber eines Grundstücks (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 07.08.2013 - 7 B 9.13 - juris, m.w.N.).
  • VG Neustadt, 12.09.2016 - 3 K 832/15

    Kfz-Halter muss Kosten für die Bodensanierung bei Brandunfall auf dem Weinfest in

    § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG gibt ein Rangverhältnis bei der Inanspruchnahme zwischen Verhaltensverantwortlichem und Zustandsverantwortlichem nicht vor (BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 8 A 10162/10.OVG -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2016 - 15 A 1068/15

    Anschlusszwang an die Regenwasserkanalisation i.R.d. öffentlichen Interesses als

    vgl. insofern BVerwG, Beschlüsse vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 -, juris Rn. 10, und vom 28. Februar 2008 - 7 B 12.08 -, NVwZ 2008, 684 = juris Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2015 - 10 B 1150/15 -, juris Rn. 15, vom 13. Februar 2014 - 2 A 983/13 -, NWVBl.
  • VGH Bayern, 26.09.2023 - 24 B 22.167

    Bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung und betragsmäßig festgesetzte

    Da die bodenrechtlichen Befugnisse weder der Verjährung (vgl. VGH BW, U.v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 58; VG Regensburg, U.v. 7.12.2009 - RO 8 K 09.01987 - juris Rn. 99 f.) noch der Verwirkung unterliegen (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 10), kommt es für die Anwendbarkeit des Bundes-Bodenschutzgesetzes auch nicht darauf an, ob der Beklagte vorliegend schneller und effektiver handeln hätte können oder müssen.

    Für ihre Entstehung ist es daher ohne Bedeutung, von welcher Person oder aufgrund welcher Umstände die schädliche Bodenveränderung herbeigeführt wurde, ob der Kläger bei Erwerb des Grundstücks in Bezug auf das Vorhandensein einer solchen Bodenveränderung gut- oder bösgläubig war oder ob er wirtschaftlich leistungsfähig ist (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - juris Rn. 49 ff.; BVerwG, B.v. 7.8.2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.3.2020 - OVG 11 N 118.16 - juris Rn. 3; s.a. Pünder in Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 3, 4. Aufl. 2020, § 69 Rn. 121).

    Sie wird daher nicht durch lange Untätigkeit oder fehlerhaftes und ineffektives Handeln der Behörde beeinflusst (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 9 a.E., Rn. 10).

    Ihr erwächst auch für den Fall von Untätigkeit, fehlerhaftem oder ineffektivem Handeln oder bei Feststellung von Überwachungsdefiziten in Kenntnis einer möglichen Kontamination keine - eine eigene ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit begründende - Garantenstellung (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 28.11.2007 - 22 BV 02.1560 - juris Rn. 55), die sodann die Ermessensfehlerhaftigkeit einer gleichwohl erfolgten Inanspruchnahme des Klägers zur Folge haben könnte (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.22.1560 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 22.3.2001 - 22 ZS 01.738 - juris Rn. 3 f.).

    Die Verantwortlichkeit des Zustandsverantwortlichen ist grundsätzlich auf den Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung beschränkt, weil sie als Kehrseite der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eigentumsrechtlichen Entfaltungsfreiheit zugleich im Vermögensgegenstand ihre Grenze findet (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - juris Rn. 56; BVerwG, B.v. 7.8.2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 10; s. a. noch unten Rn. 39 f.); insoweit ist gegen den Bescheid rechtlich nichts zu erinnern.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2013 - 10 S 1725/13

    Genehmigungserfordernis von Abfallbeseitigungsanlagen; Einstufung von

    Ferner ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass selbst fehlerhaftes behördliches Handeln oder behördliche Überwachungsdefizite weder die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Zustands- oder Verhaltensstörers beseitigen noch eine eigene Störerhaftung der Behörde begründen (vgl. hierzu ausführlich Senatsurteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 - DVBl 2013, 594 - bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 07.08.2013 - 7 B 9.13 -).
  • BVerwG, 16.02.2017 - 7 B 16.16

    Auswahlermessen bei der Bestimmung des Störers im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1

  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2022 - 10 S 2801/21

    Bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eine

  • VG Ansbach, 20.04.2016 - AN 9 K 15.02552

    Sanierungsuntersuchung und Grundwassersanierung durch Grundstückseigentümer bei

  • OVG Bremen, 20.12.2017 - 1 LA 292/15

    Boden- und Grundwasserverunreinigung - Erbbauberechtigter;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2018 - 15 A 2063/17

    Befreiung eines Grundstückeigentümers vom Anschlusszwang und Benutzungszwang an

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2018 - 4 L 139/18

    Zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs an eine öffentliche

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2020 - 11 N 118.16

    Ordnungsrecht: Klage gegen eine im Wege der Ersatzvornahme vollzogene Anordnung

  • VG Neustadt, 11.04.2017 - 4 L 394/17

    Flammkuchen und Nachos in Rauchergaststätte unzulässig

  • OVG Sachsen, 17.07.2020 - 4 A 525/18

    Bodenschutzrechtliche Sicherungsmaßnahme; Sanierung; Störerauswahl;

  • VG Bremen, 02.02.2017 - 5 K 420/15

    Anordnung wegen Grundwasserverunreinigung durch LHKW - Bundes-Bodenschutzgesetz;

  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2016 - 10 S 234/15

    Prüfung der Eignung eines Fahrzeuges zum Verkehr auf öffentlichen Straßen bei

  • VG Lüneburg, 24.11.2016 - 2 A 7/15

    Bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung; Grundwassergefährdung;

  • VG Neustadt, 08.11.2022 - 5 K 603/22

    Abrissverfügung für Wohngebäude im Außenbereich von Ramberg rechtmäßig

  • VG Augsburg, 18.09.2018 - Au 3 K 16.1089

    Verpflichtung zu Bodenuntersuchungen - Ermessensfehlerhafte Störerauswahl -

  • VG Weimar, 06.01.2022 - 7 K 578/17

    Anordnung einer Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG,

  • VG Augsburg, 18.09.2018 - Au 3 K 16.1061

    Verpflichtung zu Bodenuntersuchungen - Ermessensfehlerhafte Störerauswahl -

  • VG Darmstadt, 30.10.2013 - 6 K 1717/11

    Sanierungsanordnung nach dem Bundesbodenschutzgesetz

  • VG Mainz, 06.12.2023 - 3 K 39/23

    Fenster in Brandwänden sind unzulässig und zu verschließen

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 5 S 2617/19

    Pflicht des Jagdausübungsberechtigten zur Beseitigung einer Kirrung in seinem

  • VG Gelsenkirchen, 10.01.2018 - 9 L 3015/17

    Altlast; Altstandort; Ermessen; Zustandsverantwortlicher; Störerauswahlermessen;

  • VG Frankfurt/Oder, 28.09.2016 - 5 K 519/15
  • VGH Bayern, 01.03.2017 - 22 ZB 16.610

    Erfolglose Berufung - Rechtmäßige Inanspruchnahme der Gemeinde als

  • VG Karlsruhe, 10.04.2015 - 6 K 2584/14

    Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung; Ersatzvornahme

  • OVG Saarland, 31.01.2023 - 2 A 15/23

    Divergenzrüge im Berufungszulassungsverfahren; keine Verwirkung

  • VG Cottbus, 27.03.2014 - 1 K 405/12

    Entziehung der Fahrerlaubnis

  • VG Hannover, 11.03.2014 - 4 A 6262/12

    Rechtmäßigkeit einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung gegenüber

  • VGH Hessen, 10.08.2017 - 4 A 839/15
  • VG Frankfurt/Oder, 24.01.2018 - 5 K 8/16

    Anordnung der Beräumung und Entsorgung von Abfällen auf einem im Eigentum des

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2022 - 7 ME 6/22

    Bodenuntersuchung, orientierende; Detailuntersuchung; Ermessensfehler;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2016 - 11 S 38.16

    Anordnung einer Sanierungsuntersuchung

  • VG Frankfurt/Oder, 17.06.2019 - 5 K 4267/17

    Anlage zur Lagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen

  • VG Darmstadt, 11.03.2015 - 2 K 1634/13
  • VG Trier, 06.04.2022 - 9 K 3429/21

    Rechtsnatur einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für Zufahrt zu einem

  • VG München, 07.07.2015 - M 2 K 14.4198

    Rechtmäßigkeit einer bodenschutzrechtlichen Untersuchungsanordnung

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