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   BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99   

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BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99 (https://dejure.org/1999,106)
BVerwG, Entscheidung vom 07.09.1999 - 1 C 6.99 (https://dejure.org/1999,106)
BVerwG, Entscheidung vom 07. September 1999 - 1 C 6.99 (https://dejure.org/1999,106)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Duldung - Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse - Erhebliche Gefahr für Leib oder Leben - Grundrechtsschutz - Asylbewerber - Zuständigkeit des Bundesamtes - Bindung der Ausländerbehörde - Grenzen der Rechtskraft - Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens - ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 53 Abs. 6 S. 1; AuslG § 55 Abs. 3; AuslG § 55 Abs. 2; AsylVfG § 42 S. 1; VwVfG § 48 Abs. 1
    Türkei, Kurden, Jesiden, Minderjährige, Krankheit, Asthma bronchiale, Situation bei Rückkehr, Medizinische Versorgung, Behandlungskosten, Reisefähigkeit, Duldung, Humanitäre Gründe, Abschiebungshindernis, Folgeantrag, Prüfungskompetenz, Bundesamt, Ausländerbehörde, ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2; ; AuslG § 53; ; AuslG § 55; ; AsylVfG § 24 Abs. 2; ; AsylVfG § 41; ; AsylVfG § 42; ; AsylVfG § 71; ; VwVfG § 51

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Duldung, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, erhebliche Gefahr für Leib oder Leben, Grundrechtsschutz, Asylbewerber, Zuständigkeit des Bundesamtes, Bindung der Ausländerbehörde, Grenzen der Rechtskraft, Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach Ermesse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 204
  • DVBl 2000, 417
  • DÖV 2000, 609
 
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Wird zitiert von ... (394)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99
    Das kann allenfalls dann der Fall sein, wenn entweder die Ausländerbehörde entschieden hat, die Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auszusetzen (vgl. dazu Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 1 C 12.94 - BVerwGE 104, 210 ), oder ihr Ermessen derart gebunden ist, daß sie zur Aussetzung verpflichtet ist (vgl. dazu Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 ).

    Dieses Grundrecht kann zwar im Einzelfall gebieten, Abschiebungsschutz zu gewähren (vgl. Urteil vom 19. November 1996, a.a.O. S. 259).

    Das kann u.a. der Fall sein, wenn der Ausländer anderenfalls einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben, insbesondere einer extremen Gefahrensituation im Sinne der Rechtsprechung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (vgl. z.B. Urteil vom 19. November 1996, a.a.O. S. 258) ausgesetzt wäre und etwa aus Gründen wie den vom Kläger behaupteten die geltend gemachte Gefahr zuvor behördlich oder gerichtlich noch nicht geprüft worden ist.

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99
    Die von ihm behauptete, vom Berufungsgericht nicht festgestellte Gefahr einer im Zielstaat der Abschiebung drohenden gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zur Lebensgefahr kann zwar ein Abschiebungshindernis im Sinne der genannten Vorschrift darstellen (Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 ).

    Das folgt aus Sinn und Zweck der dem Bundesamt übertragenen Kompetenz und der Bindungswirkung seiner Entscheidungen, mit denen Doppelprüfungen mit u.U. widersprechenden Ergebnissen und dadurch bedingte Verfahrensverzögerungen unvereinbar wären (vgl. auch Urteil vom 25. November 1997, a.a.O.).

    Unbeschadet der Frage, ob unter die Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG fallende Umstände zugleich dem Tatbestand des § 55 Abs. 3 AuslG zugeordnet werden können (vgl. Urteil vom 25. November 1997, a.a.O. S. 385), scheidet hier eine Duldung nach dieser Vorschrift bereits deswegen aus, weil sie voraussetzt, daß aus den angeführten Gründen nur die "vorübergehende" Anwesenheit des Ausländers erforderlich ist.

  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 6.97

    Klagen erfolgloser Asylbewerber auf Duldung oder Aufenthaltsbefugnis begründen

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99
    Die Abschiebung obliegt den nach allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften zuständigen Landesbehörden, die auch über die Duldung als Aussetzung der Abschiebung entscheiden (Urteil vom 25. September 1997 - BVerwG 1 C 6.97 - Buchholz 402.25 § 78 AsylVfG Nr. 4).

    Diese Entscheidung ist für die Ausländerbehörde nach Maßgabe der §§ 41, 42 AsylVfG verbindlich (vgl. Urteil vom 25. September 1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 12.92

    Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils -

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die obsiegende Behörde nicht gehindert, einen rechtskräftig abgesprochenen Anspruch zu erfüllen, wenn sie erkennt, daß der Anspruch tatsächlich besteht und das rechtskräftige Urteil unzutreffend ist (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 ; Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 ).

    Abgesehen davon muß die Rechtskraft grundsätzlich weichen, wenn ein Festhalten an ihr zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde (Urteil vom 27. Januar 1994, a.a.O.).

  • BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 12.92

    Rechtskraftwirkung; Rechtskraftbindung; Anfechtungsklage; erfolgreiche

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die obsiegende Behörde nicht gehindert, einen rechtskräftig abgesprochenen Anspruch zu erfüllen, wenn sie erkennt, daß der Anspruch tatsächlich besteht und das rechtskräftige Urteil unzutreffend ist (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 ; Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 ).
  • BVerwG, 08.04.1997 - 1 C 12.94

    Ausländerrecht - Anspruch auf Duldung bei im Ermessen der Ausländerbehörde

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99
    Das kann allenfalls dann der Fall sein, wenn entweder die Ausländerbehörde entschieden hat, die Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auszusetzen (vgl. dazu Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 1 C 12.94 - BVerwGE 104, 210 ), oder ihr Ermessen derart gebunden ist, daß sie zur Aussetzung verpflichtet ist (vgl. dazu Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 ).
  • BVerfG, 23.06.1988 - 2 BvR 260/88

    Ehrenamtlicher Richter - Wahl - Asylverfahren - Zweitbescheid - Folgeantrag

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99
    Da - wie erwähnt - § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG das Bundesamt zu einer Abänderung seiner früheren Entscheidung ermächtigt, wenn sie sich als inhaltlich unrichtig erweisen sollte, die asylrechtliche Begrenzung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens auf die Fälle des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG also keine Anwendung findet, bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf das rechtsstaatliche Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für ein derartiges Vorgehen (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluß vom 23. Juni 1988 - 2 BvR 260/88 - EZAR 212 Nr. 7).
  • OVG Niedersachsen, 28.01.1999 - 11 L 4582/98

    Abschiebungshindernis; Krankheit; Ausländerbehörde; Zuständigkeit

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99
    BVerwG 1 C 6.99 OVG 11 L 4582/98.
  • BVerwG, 10.08.1994 - 1 B 156.94

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf Grund

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99
    § 55 Abs. 3 AuslG ermöglicht danach keinen Daueraufenthalt (Beschluß vom 10. August 1994 - BVerwG 1 B 156.94 -).
  • BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 15.08

    Ausweisung; Befristung; Rechtskraft, Rechtskraftbindung; Rücknahme; Widerruf;

    Diese Möglichkeit des Wiederaufgreifens findet ihre Rechtsgrundlage in § 51 Abs. 5 LVwVfG i.V.m. §§ 48 und 49 LVwVfG (vgl. Urteil vom 7. September 1999 BVerwG 1 C 6.99 Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 20 S. 16; Urteil vom 21. März 2000 BVerwG 9 C 41.99 BVerwGE 111, 77 ).

    Die dort verankerte Ermächtigung der Behörden, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen (vgl. Gesetzesbegründung zu § 47 Abs. 5 VwVfG-E BTDrucks 7/910 S. 75), ermöglicht auch bei rechtskräftig bestätigten Verwaltungsakten die nachträgliche Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007 2 BvR 1613/07 InfAuslR 2008, 94; BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 a.a.O. S. 16).

    Auf dieser zweiten Stufe ist die Behörde nicht auf die in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG und § 49 Abs. 1 LVwVfG normierten Möglichkeiten der Aufhebung des Verwaltungsakts ex tunc oder ex nunc beschränkt, sondern sie hat zu entscheiden, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen, geändert oder im Wege eines Zweitbescheids bestätigt werden soll (vgl. Urteil vom 7. September 1999 a.a.O. S. 16, das insoweit auf die Möglichkeit zum Erlass eines Zweitbescheides hinweist; ähnlich Urteil vom 23. Juli 1980 BVerwG 8 C 90.79 BVerwGE 60, 316 , wonach das Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 LVwVfG auf "Rücknahme, gegebenenfalls Widerruf eines Verwaltungsakts und möglicherweise Neuerlass eines anderen" zielt).

  • BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 18.08

    Ausweisung; Befristung; Rechtsschutzbedürfnis; Aufenthaltstitel; Erlöschen;

    Die dort verankerte Ermächtigung der Behörden, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wieder aufzugreifen (vgl. Gesetzesbegründung zu § 47 Abs. 5 VwVfG-E BTDrucks 7/910 S. 75), ermöglicht auch bei rechtskräftig bestätigten Verwaltungsakten die nachträgliche Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007 2 BvR 1613/07 InfAuslR 2008, 94; BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 BVerwG 1 C 6.99 NVwZ 2000, 204 ).
  • BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher

    Diese Bindungswirkung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch negativen Entscheidungen des Bundesamts zu (BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 20, vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77 , vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 Rn. 12 und vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 52 f.).
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