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   BVerwG, 07.09.2000 - 3 C 31.99   

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BVerwG, 07.09.2000 - 3 C 31.99 (https://dejure.org/2000,5023)
BVerwG, Entscheidung vom 07.09.2000 - 3 C 31.99 (https://dejure.org/2000,5023)
BVerwG, Entscheidung vom 07. September 2000 - 3 C 31.99 (https://dejure.org/2000,5023)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    PBefG §§ 39, 45 a, 57 Nr. 9; PBefAusglV § 3
    Ausbildungsverkehr; Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr; Ausgleichszahlungen für -; Prozesszinsen

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsverkehr - Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr - Ausgleichszahlungen - Prozesszinsen

  • Judicialis

    PBefG § 39; ; PBefG § 45 a; ; PBefG § 57 Nr. 9; ; PBefAusglV § 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2001, 586 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 28.09.1979 - 7 C 22.78
    Auszug aus BVerwG, 07.09.2000 - 3 C 31.99
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht analoge Anwendung findet, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. z.B. Urteil vom 28. September 1979 - BVerwG 7 C 22.78 - BVerwGE 58, 316 ).
  • BVerwG, 23.03.1984 - 7 C 29.82

    Personenbeförderung - Beförderungsentgelt - Schülerfahrgeldermäßigung -

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2000 - 3 C 31.99
    Die gesamte Regelung ist auf Pauschalierung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ausgerichtet (vgl. Urteil vom 23. März 1984 - BVerwG 7 C 29.82 - BVerwGE 69, 104 f.).
  • BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 22.94

    Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen - Anwendbarkeit des Gesetzes über die

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2000 - 3 C 31.99
    Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht nicht nur bei Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung eintritt sondern auch bei Klagen, die auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts gerichtet sind (vgl. u.a. Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerwG 11 C 22.94 - BVerwGE 99, 53 ).
  • BVerwG, 29.03.1968 - IV C 27.67

    Pflicht zur Schaffung von Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge, Bedingung und

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2000 - 3 C 31.99
    Das führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil für eine Anschlussrevision keine Beschwer erforderlich ist, solange noch die Hauptrevision anhängig ist (vgl. Urteile vom 29. März 1968 - BVerwG 4 C 27.67 - BVerwGE 29, 261 ; vom 4. Februar 1982 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 65, 27 ).
  • BVerwG, 04.02.1982 - 4 C 58.81

    Verwaltungsgerichtsverfahren Zwischenurteil - Berufung - Revision -

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2000 - 3 C 31.99
    Das führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil für eine Anschlussrevision keine Beschwer erforderlich ist, solange noch die Hauptrevision anhängig ist (vgl. Urteile vom 29. März 1968 - BVerwG 4 C 27.67 - BVerwGE 29, 261 ; vom 4. Februar 1982 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 65, 27 ).
  • OVG Brandenburg, 30.06.1999 - 4 A 11/98

    Zeitfahrausweise; Ausbildungsverkehr; Beförderung von Personen; Bewilligung des

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2000 - 3 C 31.99
    BVerwG 3 C 31.99 OVG 4 A 11/98.
  • VG Dessau, 03.06.2004 - 2 A 6/03
    Entscheidend ist vielmehr die tariflich geregelte Geltungsdauer der Fahrausweise (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand 2/03, G [PBefAusglV] § 3 RdNr. 23; BVerwG, Urt. v. 7. September 2000 - 3 C 31/99 -, Buchholz 442.01 § 45 a PBefG Nr. 9; vorgehend OVG Brandenburg, Urt. v. 30. Juni 1999 - 4 A 11/98 - s.a. VG Potsdam, Urt. v. 6. März 2003 - 10 K 567/01 -, Bl. 5 f.).

    Schon der Wortlaut spricht dafür, die Vorschrift so zu verstehen, dass die sich nach der tariflichen Geltungsdauer der Zeitfahrausweise bestimmenden Gültigkeitstage Gegenstand der in § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV festgelegten Kappungsgrenze sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. September 2000 - 3 C 31/99 -, Buchholz 442.01 § 45 a PBefG Nr. 9).

    Denn es erscheint fraglich, dass ein Normgeber, der alle übrigen Parameter zur Ausfüllung des gesetzlich angeordneten Ausgleichsanspruchs detailliert festgelegt hat, eine Reduktion der Gültigkeitstage nach Maßgabe des tatsächlichen Wochenendangebots ermöglichen wollte, ohne hierfür klare und eindeutige Vorgaben zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. September 2000 - 3 C 31/99 -, Buchholz 442.01 § 45 a PBefG Nr. 9 zum Ansatz landestypischer Durchschnittswerte).

    Diese Beziehung würde durchbrochen, wenn die Zahl der anzuerkennenden Gültigkeitstage von der Ausgleichsbehörde ohne normative Vorgaben festgelegt werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. September 2000 - 3 C 31/99 -, Buchholz 442.01 § 45 a PBefG Nr. 9).

    Denn die gesamte Regelung ist auf Pauschalierung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ausgerichtet, so dass die zu zahlenden Ausgleichsbeträge durchaus höher oder niedriger sein können als 50 % der Differenz zwischen den Erträgen und den Kosten im Ausbildungsverkehr (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. März 1984 - 7 C 29.82 -, BVerwGE 69, 104 f. [BVerwG 23.03.1984 - BVerwG 7 C 29.82] ; Urt. v. 7. September 2000 - 3 C 31/99 -, Buchholz 442.01 § 45 a PBefG Nr. 9 unter Verweis auf die z.B. in der Verordnungsermächtigung des § 45 a Abs. 2 Satz 2 PBefG genannten Durchschnittswerte).

  • OVG Niedersachsen, 16.06.2005 - 7 LB 55/02

    Anspruch auf subventionierende Ausgleichszahlungen nach dem

    Da der Normgeber alle Parameter zur Ausfüllung des gesetzlich angeordneten Ausgleichsanspruchs detailliert geregelt hat, gibt es für die Beklagte keinen Freiraum, das Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.2000 - 3 C 31.99 -, Buchholz 442.01 § 45 a PBefG Nr. 9, S. 5 f.).

    Selbst wenn wegen der nach der PBefAusglV vorzunehmenden Pauschalierung einzelner Parameter der Rechenformel die zu zahlenden Ausgleichsbeträge höher wären als 50 % der Differenz zwischen den Erträgen und den Kosten im Ausbildungsverkehr, darf die Beklagte den Ausgleichsanspruch nicht durch eigene Regelungen begrenzen, denn die vom Gesetzgeber gezogene Grenze ist erst dann überschritten, wenn der Ausgleichsbetrag die Mindereinnahmen aus dem Ausbildungsverkehr übersteigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.2000 - 3 C 31.99 -, Buchholz 442.01 § 45 a PBefG Nr. 9, S. 5 f.).

    Die Anwendbarkeit des § 291 BGB scheidet nicht deshalb aus, weil die Zahlungspflicht davon abhängt, dass die entsprechenden Zahlungen nicht schon erbracht worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.2000 - 3 C 31.99 -, Buchholz 442.01 § 45 a PBefG Nr. 9).

    Genau diesen Nachteil will § 291 BGB mit den Rechtshängigkeitszinsen ausgleichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.01.2005 - 3 C 15.04

    Tierseuchenrecht; gemeiner Wert eines Tieres; gemeiner Wert eines Tieres auch

    Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht nicht nur bei Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung eintritt, sondern auch bei Klagen, die auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts gerichtet sind (vgl. u.a. Urteile vom 7. September 2000 - BVerwG 3 C 31/99 - Buchholz 442.01 § 45a PBefG Nr. 9 und vom 28. Juni 1995 - BVerwG 11 C 22.94 - BVerwGE 99, 53 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2014 - 4 S 1918/13

    Soldat; geleistete Zuvielarbeit; unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch;

    Die Geldschuld muss im öffentlichen Recht in der Weise konkretisiert sein, dass ihr Umfang eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 07.09.2000 - 3 C 31.99 -, Buchholz 442.01 § 45a PBefG Nr. 9, und vom 26.07.2012, a.a.O.).
  • VG Augsburg, 21.01.2020 - Au 3 K 17.454

    Erfolglose Klage auf Ausgleichszahlungen für Mindereinnahmen im

    Dementsprechend wies der Oberbundesanwalt im Jahr 2000 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass anerkannt sei, dass auch eine tatsächliche Einschränkung des Verkehrsangebotes an unterrichtsfreien Tagen als Reduzierung der Gültigkeitsdauer von Zeitfahrscheinen im Ausbildungsverkehr zu werten sei (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2000 - 3 C 31.99 - juris Rn. 18).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 7. September 2000 diesen Hinweis nicht aufgegriffen und ohne Auseinandersetzung mit der hier dargestellten Rechtsproblematik nur auf die tariflich geregelte Gültigkeitsdauer der Zeitfahrausweise abgestellt (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2000 - 3 C 31.99 - juris Rn. 26; ebenso BVerwG, U.v. 28.11.2007 - 3 C 47.06 - NVwZ-RR 2008, 395/396).

    Es hat jedoch der dezidierten Auffassung der Vorinstanz, dass für die Berechnung der Ausgleichsleistungen die Tage maßgeblich seien, an denen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs Fahrleistungen in Anspruch genommen werden können, nicht widersprochen, obwohl es dies in anderem Zusammenhang ausdrücklich getan hat (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2000 - 3 C 31.99 - juris Rn. 30).

  • BVerwG, 28.11.2007 - 3 C 47.06

    Personenbeförderung; Beförderungsunternehmen; OPNV; Ausbildungsverkehr;

    Diese Gestaltung ist in der Verordnung selbst bereits berücksichtigt, soweit § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV bestimmt, dass Wochen-, Monats- oder Jahreskarten nur mit "höchstens" 6, 26 oder 240 Gültigkeitstagen anzusetzen sind; sehen Zeitfahrausweise weniger Gültigkeitstage vor, so können sie auch nur in diesem geringeren Umfang angesetzt werden (Urteil vom 7. September 2000 - BVerwG 3 C 31.99 - Buchholz 442.0 § 45a PBefG Nr. 9 ).
  • VGH Bayern, 18.10.2023 - 11 BV 20.685

    Erfolglose Klage auf Zahlung eines weiteren Ausgleichs für Mindereinnahmen im

    Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht diesen Hinweis im Urteil vom 7. September 2000 (3 C 31.99) nicht aufgegriffen und ohne Auseinandersetzung mit dieser Rechtsproblematik nur auf die tariflich geregelte Gültigkeitsdauer der Zeitfahrausweise abgestellt habe, habe es der dezidierten Auffassung der Vorinstanz, für die Berechnung der Ausgleichsleistungen seien die Tage maßgeblich, an denen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs Fahrleistungen in Anspruch genommen werden könnten, nicht widersprochen, obwohl es dies in anderem Zusammenhang ausdrücklich getan habe.

    In seiner Entscheidung vom 7. September 2000 (3 C 31.99 - Buchholz 442.01 § 45a PBefG Nr. 9 = juris; Vorinstanz OVG Bbg., U.v. 30.6.1999 - 4 A 11/98 - juris) hat es die hier nicht streitentscheidende Frage verneint, ob die für die Ausgleichsberechnung anzusetzenden Gültigkeitstage mit der Anzahl der Tage gleichzusetzen ist, an denen Ausbildung stattfindet, bzw. ob die Landesbehörden die anzurechnenden Gültigkeitstage von Zeitfahrausweisen unter Berufung auf "landestypische Durchschnittswerte" abweichend von den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV festlegen können.

  • VG Trier, 17.02.2004 - 2 K 2020/03

    Ausgleichszahlungen für Verkehrsunternehmen im VRT

    Das sei für das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 07. September 2000 - 3 C 31/99 - einer der wesentlichen Gründe dafür gewesen, den Ausgleichsbehörden die Befugnis zu versagen, von der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV abweichende Gültigkeitstage anzusetzen.

    Eben so wenig folgt aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07. September 2000 a.a.O. etwas für das Begehren der Klägerin.

  • BVerwG, 18.07.2002 - 3 C 52.01

    Ausbildungsverkehr, im - geleistete Personen-Kilometer; Personen-Kilometer, im

    Überdies würde die nach den Verordnungs-Materialien (a.a.O., S. 12 bzw. 17) grundsätzlich angestrebte und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als zulässig beurteilte Pauschalierung und Verwaltungsvereinfachung (vgl. Urteile vom 22. März 1995 - BVerwG 11 C 16.94 - a.a.O. S. 4 und vom 7. September 2000 - BVerwG 3 C 31.99 - Buchholz 442.01 § 45 a Nr. 9 S. 7 m.w.N.; Beschluss vom 30. Dezember 1997 - BVerwG 3 N 1.97 - Buchholz 442.01 § 45 a Nr. 8 S. 11) verfehlt, wenn anstatt einer im Regelfall einfachen Ermittlung nach genehmigten Streckentarifen das aufwendigere Verfahren der Ermittlung nach den aufgrund der Linienführung tatsächlich geleisteten Personen-Kilometern geboten wäre.
  • VG Halle, 21.10.2014 - 7 A 179/14

    Mittelzuweisungen für den Öffentlichen Personennahverkehr (2009 und 2010)

    Denn im Hinblick auf den tariflich bestimmten Nutzerkreis diente die Jugendcard in erster Linie dem Ausbildungsverkehr, d.h. dem Transport von Auszubildenden im Sinne des § 1 Abs. 1 PBefAusglV zwischen ihrem Wohnort und ihrer Schule und war daher Fahrausweis des Ausbildungsverkehrs (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 3 C 28.11 - s.a. Urteil vom 7. September 2000 - 3 C 31.99 - jeweils zitiert nach juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar der Verkehr, auf den sich die Ausgleichspflicht nach § 45a PBefG bezieht, nur der Ausbildungsverkehr, also nicht jede beliebige Nutzung des Zeitfahrausweises, sondern nur die Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2000 - 3 C 31.99 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.04.2012 - 3 C 28.11

    Ausgleich; Ausgleichszahlung; Ausgleichsanspruch; Ausgleichsleistung;

  • VG Halle, 21.10.2014 - 7 A 99/12

    Mittelzuweisung für den öffentlichen Personalverkehr (2011)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2006 - 1 B 23.05

    Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Leistungen im Straßenpersonenverkehr;

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2022 - 9 S 2011/20

    Anspruch auf Verzinsung eines gerichtlich zugesprochenen Ledigenzuschlags zu den

  • VG Stuttgart, 28.11.2008 - 10 K 4451/06

    Ausbildungsverkehr; Ausgleichsleistungen nach dem Personenbeförderungsgesetz

  • VG Gera, 16.10.2001 - 5 K 1794/99

    Unwirksamkeit einer Gründung eines Zweckverbandes; Zinsanspruch bei der

  • VG Ansbach, 07.10.2020 - AN 9 K 18.00360

    Nassschäden an Mühlengebäude nach Aufstau einer Talsperre

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2002 - 13 A 3043/01
  • VG Augsburg, 08.11.2016 - Au 3 K 15.1241

    Ausgleichzahlungen für Personenbeförderung im Ausbildungsverkehr an Samstagen

  • VG Osnabrück, 20.11.2013 - 6 A 53/11

    Ausgleichszahlung; Zeitfahrausweis; Personenbeförderung; Auszubildendenverkehr;

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