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   BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 61.11   

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https://dejure.org/2011,4428
BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 61.11 (https://dejure.org/2011,4428)
BVerwG, Entscheidung vom 07.09.2011 - 9 B 61.11 (https://dejure.org/2011,4428)
BVerwG, Entscheidung vom 07. September 2011 - 9 B 61.11 (https://dejure.org/2011,4428)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    VwGO §§ 96, 98, 100, 130a; ZPO § 398 Abs. 1
    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; vereinfachtes Berufungsverfahren; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Verzicht auf (erneute) Beweisaufnahme; Beweiswürdigung; Beweisergebnis; abweichende rechtliche Würdigung

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO §§ 96, 98, 100, 130a
    Beweisergebnis; Beweiswürdigung; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Verzicht auf (erneute) Beweisaufnahme; abweichende rechtliche Würdigung; vereinfachtes Berufungsverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 96 VwGO, § 98 VwGO, § 130a VwGO, § 398 Abs 1 ZPO
    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; vereinfachtes Berufungsverfahren; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Berufungsgerichts im vereinfachten Berufungsverfahren ohne erneute Beweiserhebung auf Grundlage der Zeugenaussagen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme

  • rewis.io

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; vereinfachtes Berufungsverfahren; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

  • ra.de
  • rewis.io

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; vereinfachtes Berufungsverfahren; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Berufungsgerichts im vereinfachten Berufungsverfahren ohne erneute Beweiserhebung auf Grundlage der Zeugenaussagen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2012, 379
  • DVBl 2012, 53
  • DÖV 2012, 123
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 B 17.04

    Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtsfrage; Rechtsgrundsätzlichkeit der

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 61.11
    Dies gilt auch für die durch den Rechtsanwendungsbefehl in § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HessKAG in Bezug genommenen Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung sowie für die in Ergänzung des Landesrechts angewandten allgemeinen Rechtsgrundsätze von Treu und Glauben und der Verwirkung; sie alle werden dadurch Teil des irrevisiblen Landesrechts (stRspr, vgl. Urteil vom 19. März 2009 - BVerwG 9 C 10.08 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 135 S. 8 und Beschluss vom 1. April 2004 - BVerwG 4 B 17.04 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 21 S. 6).
  • BVerfG, 12.06.2003 - 1 BvR 2285/02

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Zurückweisung von Beklagtenvorbringen als

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 61.11
    aa) Da der Verwaltungsgerichtshof seine Auffassung zur Frage der Verjährung den Beteiligten bereits im Beschluss vom 18. August 2009 über die Zulassung der Berufung dargelegt hat, stellt die Berufungsentscheidung auch unter dem Gesichtspunkt des Verbots einer Überraschungsentscheidung keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dar (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juni 2003 - 1 BvR 2285/02 - NJW 2003, 2524).
  • BVerwG, 22.05.2006 - 10 B 9.06

    Besetzungsrüge; schlafender Richter; Darlegungserfordernis; Verfahrensmangel;

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 61.11
    Denn dieser verpflichtet ein Gericht nicht, in der zu treffenden Entscheidung auf jedwedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich einzugehen und dieses im Einzelnen zu bescheiden, namentlich wenn es das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen durfte (stRspr, vgl. etwa die Beschlüsse vom 22. Mai 2006 - BVerwG 10 B 9.06 - NJW 2006, 2648 und vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 13.08 - NVwZ 2008, 1027 , jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 27.01.2011 - 3 B 63.10

    Zahnarzt; Widerruf der Approbation; Unwürdigkeit; Sexualdelikt; Strafurteil;

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 61.11
    Ob ein Berufungsgericht den ihm gemäß § 130a VwGO eröffneten Weg einer Entscheidung im Beschlussverfahren beschreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das grundsätzlich nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist; dabei ist insbesondere die Schwierigkeit der Sache ein im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigender wesentlicher Gesichtspunkt (stRspr, vgl. Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 64 S. 52 f. und Beschluss vom 27. Januar 2011 - BVerwG 3 B 63.10 - NJW 2011, 1830 Rn. 8).
  • BVerwG, 11.11.1991 - 7 B 123.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Wiederholtes Nichtbestehen

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 61.11
    Das Berufungsgericht darf seine Entscheidung vielmehr grundsätzlich ohne erneute Vernehmung auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme stützen (vgl. Beschlüsse vom 11. November 1991 - BVerwG 7 B 123.91 - juris Rn. 3 und vom 6. Januar 2011 - BVerwG 4 B 51.10- juris Rn. 16; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 96 Rn. 8).
  • BVerwG, 23.06.2008 - 9 VR 13.08

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einem anderen als vom

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 61.11
    Denn dieser verpflichtet ein Gericht nicht, in der zu treffenden Entscheidung auf jedwedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich einzugehen und dieses im Einzelnen zu bescheiden, namentlich wenn es das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen durfte (stRspr, vgl. etwa die Beschlüsse vom 22. Mai 2006 - BVerwG 10 B 9.06 - NJW 2006, 2648 und vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 13.08 - NVwZ 2008, 1027 , jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 19.03.2009 - 9 C 10.08

    Vorausleistung; Verrechnung; endgültiger Erschließungsbeitrag; Tilgungswirkung;

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 61.11
    Dies gilt auch für die durch den Rechtsanwendungsbefehl in § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HessKAG in Bezug genommenen Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung sowie für die in Ergänzung des Landesrechts angewandten allgemeinen Rechtsgrundsätze von Treu und Glauben und der Verwirkung; sie alle werden dadurch Teil des irrevisiblen Landesrechts (stRspr, vgl. Urteil vom 19. März 2009 - BVerwG 9 C 10.08 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 135 S. 8 und Beschluss vom 1. April 2004 - BVerwG 4 B 17.04 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 21 S. 6).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 61.11
    Insoweit genügt das Beschwerdevorbringen trotz seines Umfangs nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), weil es sich in der Art eines zulassungsfreien oder zugelassenen Rechtsmittels in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Beurteilung des Streitfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erschöpft, ohne bestimmte, höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu formulieren (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerfG, 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03

    Rechtliches Gehör im Zivilverfahren

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 61.11
    Zur erneuten Beweisaufnahme verpflichtet ist das Berufungsgericht dagegen, wenn es an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen der Vorinstanz zweifelt, insbesondere wenn es die Glaubwürdigkeit eines Zeugen abweichend vom Erstrichter beurteilen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 2004 - 1 BvR 1935/03 - NJW 2005, 1487).
  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 61.11
    Ob ein Berufungsgericht den ihm gemäß § 130a VwGO eröffneten Weg einer Entscheidung im Beschlussverfahren beschreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das grundsätzlich nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist; dabei ist insbesondere die Schwierigkeit der Sache ein im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigender wesentlicher Gesichtspunkt (stRspr, vgl. Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 64 S. 52 f. und Beschluss vom 27. Januar 2011 - BVerwG 3 B 63.10 - NJW 2011, 1830 Rn. 8).
  • BVerwG, 06.01.2011 - 4 B 51.10

    Pflicht zur Zeugenvernehmung in Berufungsinstanz

  • VGH Bayern, 02.12.2019 - 12 BV 19.1737

    Kein Wechsel des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers bei einem einheitlichen

    Dies gilt namentlich dann, wenn im Berufungsverfahren - wie hier - nur Rechtsfragen zu entscheiden sind und das Berufungsgericht die erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen übernimmt, ohne Beweisergebnisse abweichend von der Beurteilung durch das Ausgangsgericht zum Nachteil eines der Beteiligten zu würdigen (vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2003 - 4 B 68/03 -, NVwZ 2004, 108 [110]; B.v. 7.9.2011 - 9 B 61/11 -, NVwZ 2012, 379 [380] Rn. 6; siehe auch Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 130a Rn. 3).
  • VGH Bayern, 26.03.2018 - 12 BV 17.1765

    Erteilung von zweckentfremdungsrechtlichen Negativattesten für Wohnungen

    Dies gilt namentlich dann, wenn im Berufungsverfahren - wie hier - im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu entscheiden sind und das Berufungsgericht die erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen übernimmt, ohne Beweisergebnisse abweichend von der Beurteilung durch das Ausgangsgericht zum Nachteil eines der Beteiligten zu würdigen (vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2003 - 4 B 68/03 -, NVwZ 2004, 108 [110]; B.v. 7.9.2011 - 9 B 61/11 -, NVwZ 2012, 379 [380] Rn. 6; siehe auch Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 130a Rn. 3).

    Eine in der Vorinstanz durchgeführte Beweisaufnahme ist vom Rechtsmittelgericht auch grundsätzlich nicht zu wiederholen (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.2011 - 9 B 61/11 -, NVwZ 2012, 379 [380] Rn. 6).

    Eine in der Vorinstanz durchgeführte Beweisaufnahme ist vom Rechtsmittelgericht auch grundsätzlich nicht zu wiederholen (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.2011 - 9 B 61/11 -, NVwZ 2012, 379 [380] Rn. 6).

    Eine in der Vorinstanz durchgeführte Beweisaufnahme braucht vom Rechtsmittelgericht grundsätzlich nicht wiederholt zu werden (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.2011 - 9 B 61/11 -, NVwZ 2012, 379 [380] Rn. 6).

    Eine in der Vorinstanz durchgeführte Beweisaufnahme braucht vom Rechtsmittelgericht grundsätzlich nicht wiederholt zu werden (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.2011 - 9 B 61/11 -, NVwZ 2012, 379 [380] Rn. 6).

    Eine in der Vorinstanz durchgeführte Beweisaufnahme braucht vom Rechtsmittelgericht grundsätzlich nicht wiederholt zu werden (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.2011 - 9 B 61/11 -, NVwZ 2012, 379 [380] Rn. 6).

  • VGH Bayern, 20.05.2020 - 12 B 19.1648

    Auskunftsanspruch nach Zweckentfremdungsrecht gegen Diensteanbieter i.S.d.

    Auch der Umstand, dass der Senat die maßgebliche Rechtsfrage auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht anders beurteilt und deswegen im Ergebnis abweichend von der Vorinstanz entscheidet, hindert die Anwendung des § 130a VwGO nicht (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.2011 - 9 B 61/11 -, NVwZ 2012, 379 [380] Rn. 5; s.a. Roth, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 130a Rn. 4.1; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 130a Rn. 32a).

    Dies gilt namentlich dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur über Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2003 - 4 B 68/03 -, NVwZ 2004, 108 [110]; B.v. 7.9.2011 - 9 B 61/11 -, NVwZ 2012, 379 [380] Rn. 6 f.; s.a. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 7/2019, § 130a Rn. 3 a.E.), zu welchen den Verfahrensbeteiligten die Rechtsauffassung des Senats bereits durch den umfangreich begründeten Zulassungsbeschluss vom 20. August 2019 - 12 ZB 19.333 - bekannt ist.

    Der Umstand, dass die Beklagte einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widersprochen hat, macht das Verfahren nach § 130a VwGO nicht fehlerhaft (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.2011 - 9 B 61/11 -, NVwZ 2012, 379 [380] Rn. 4; B.v. 24.4.2017 - 6 B 17/17 - juris, Rn. 14 f.).

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