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   BVerwG, 07.10.1975 - I C 16.73   

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https://dejure.org/1975,3231
BVerwG, 07.10.1975 - I C 16.73 (https://dejure.org/1975,3231)
BVerwG, Entscheidung vom 07.10.1975 - I C 16.73 (https://dejure.org/1975,3231)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Oktober 1975 - I C 16.73 (https://dejure.org/1975,3231)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulassung zum Börsenbesuch als freier Makler bei Nennung dreier selbstständiger Börsenbesucher als Gewährsmänner - Tätigkeit im Börsengeschäft bei Betreiben von Effektengeschäften im Gegensatz zu Eigengeschäften - Recht zur Teilnahme am Handel an einer Wertpapierbörse ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 08.03.1967 - I B 14.67

    Recht der freien Börsenmakler - Anspruch auf Zulassung als freier Makler an der

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1975 - I C 16.73
    Indem es die Verpflichtungsklage für begründet hielt, weil der Kläger nicht nach § 7 Abs. 1 BörsG a.F. vom Börsenbesuch ausgeschlossen war, ließ es zu Unrecht "das Erfordernis der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Börse als sich aus der Natur der Sache ergebender Versagungsgrund" (Senatsbeschluß vom 8. März 1967 - BVerwG I B 14.67 - [Buchholz 451.65 Nr. 2]) vollständig außer acht und übersah außerdem, daß im Falle der von ihm angenommenen Nichtigkeit der Zulassungsvorschriften eine Lücke im geltenden Recht bestanden hätte, die zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Börse ausgefüllt werden mußte.
  • BVerwG, 12.12.1972 - I C 30.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1975 - I C 16.73
    Diese der Sache nach bedenkenfreie Regelung hätte das Berufungsgericht auch dann berücksichtigen müssen, wenn es die §§ 5 Nr. 3 und 7 Abs. 3 BörsG a.F. für verfassungswidrig hielt, wie der Oberbundesanwalt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 1 [BVerfG 14.03.1972 - 2 BvR 41/71] [12 f.]; 303 [347 f.]) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 41, 261 [BVerwG 12.12.1972 - I C 30/69] [266 f.]; 42, 296 [301 f.]) zu Recht ausgeführt hat.
  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1975 - I C 16.73
    Diese der Sache nach bedenkenfreie Regelung hätte das Berufungsgericht auch dann berücksichtigen müssen, wenn es die §§ 5 Nr. 3 und 7 Abs. 3 BörsG a.F. für verfassungswidrig hielt, wie der Oberbundesanwalt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 1 [BVerfG 14.03.1972 - 2 BvR 41/71] [12 f.]; 303 [347 f.]) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 41, 261 [BVerwG 12.12.1972 - I C 30/69] [266 f.]; 42, 296 [301 f.]) zu Recht ausgeführt hat.
  • BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71

    Zulassungsrichtlinien der Universität Münster zum Studium der Zahnmedizin -

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1975 - I C 16.73
    Diese der Sache nach bedenkenfreie Regelung hätte das Berufungsgericht auch dann berücksichtigen müssen, wenn es die §§ 5 Nr. 3 und 7 Abs. 3 BörsG a.F. für verfassungswidrig hielt, wie der Oberbundesanwalt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 1 [BVerfG 14.03.1972 - 2 BvR 41/71] [12 f.]; 303 [347 f.]) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 41, 261 [BVerwG 12.12.1972 - I C 30/69] [266 f.]; 42, 296 [301 f.]) zu Recht ausgeführt hat.
  • BVerwG, 07.11.1985 - 5 C 29.82

    Voraussetzungen für die Zulassung zum Besuch der Börse mit dem Recht zur

    Auf die Revision des Beklagten hob das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 16.73 - (Buchholz 451.65 Börsenrecht Nr. 3) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auf und verwies die Sache an diesen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

    Dies ist bereits in dem Revisionsurteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 16.73 - (Buchholz 451.65 Börsenrecht Nr. 3) klargestellt worden und ergibt sich daraus, daß das vorbezeichnete Änderungsgesetz in Art. 4 Abs. 1 nur die Fortgeltung schon ausgesprochener Zulassungen zum Besuch der Börse regelt, für die Abwicklung noch anhängiger Verfahren dagegen keine Übergangsvorschrift enthält.

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