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   BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 65.87   

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https://dejure.org/1988,561
BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 65.87 (https://dejure.org/1988,561)
BVerwG, Entscheidung vom 07.10.1988 - 7 C 65.87 (https://dejure.org/1988,561)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Oktober 1988 - 7 C 65.87 (https://dejure.org/1988,561)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Güterfernverkehr - Genehmigung - Auswahlverfahren - Bewerberauswahl - Anfechtungsklage - Berufszulassungsschranken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 80, 270
  • NJW 1989, 1749
  • NVwZ 1989, 756 (Ls.)
  • NZV 1989, 126 (Ls.)
  • DVBl 1989, 557
  • DÖV 1989, 270
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 03.11.1976 - VII C 60.74

    Güterfernverkehrsgenehmigungen - Auswahl der Bewerber - Auswahlerwägungen -

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 65.87
    Die in § 10 Abs. 3 GüKG - in der durch Gesetz vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 960) geänderten Fassung - getroffene Regelung über das Verfahren und die Maßstäbe für die Auswahl von Bewerbern um eine Güterfernverkehrsgenehmigung entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von objektiven Berufszulassungsschranken (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 3. November 1976 - BVerwG 7 C 60.74 - BVerwGE 51, 235).

    Die Revision rügt in erster Linie, die Verteilung sei rechtswidrig, weil nicht das Gesetz selbst, wie vom erkennenden Senat im Urteil vom 3. November 1976 - BVerwG 7 C 60.74 - (BVerwGE 51, 235) gefordert, die verfassungsrechtlich gebotene Regelung der Auswahlkriterien treffe.

    Der Senat hat im Urteil vom 3. November 1976 (a.a.O.) die Regelung der Bewerberauswahl im Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2132) als für den allgemeinen Güterfernverkehr unzureichend beanstandet, weil dessen § 10 Abs. 3 nur bestimmte, daß die Genehmigung zu versagen sei, "wenn sie mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Güterfernverkehrs unvereinbar ist".

    Der Gesetzgeber ist damit der Anregung des Senats im Urteil vom 3. November 1976 (a.a.O.) gefolgt, nämlich die wesentlichen Merkmale, die für die Beschränkung der Berufszulassung von Bedeutung sind, in den Grundzügen zu bestimmen.

    Darauf hat der Senat auch schon im erwähnten Urteil vom 3. November 1976 (a.a.O. S. 242) hingewiesen.

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 65.87
    Der verfassungsrechtliche Gesetzesvorbehalt steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebot rechtsstaatlicher Bestimmtheit der die Verwaltung in grundrechtsrelevanten Bereichen zum Handeln ermächtigenden Regelung (BVerfGE 49, 89 ).

    Der Gesetzgeber kann schließlich auch im grundrechtsrelevanten Bereich der Verwaltung die Befugnis zu eigenverantwortlicher, gesetzlich nicht abschließend festgelegter Entscheidung überlassen, insbesondere wenn die Entscheidung Prognosen oder Abwägungen zwischen im Einzelfall widerstreitenden Interessen voraussetzt und deshalb abstrakt und allgemein nur nach Zielsetzung und Tendenz vorgegeben werden kann (BVerfGE 49, 89 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.1983 - 10 S 2039/82

    Güterfernverkehr - Voraussetzungen für Genehmigungserteilung - "abgrenzbarer

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 65.87
    Ebenfalls zu Unrecht beruft sich der Beklagte für seine Auffassung auf die Urteile des VGH Baden-Württemberg vom 18. März 1980 - X 1710/79 - und vom 4. Oktober 1983 - 10 S 2039/82 -.
  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 35.07

    Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse; Konkurrentenklage;

    Zudem ist die Planposition eines Krankenhauses ohnehin kein unentziehbarer Besitzstand, sondern steht unter dem Vorbehalt fortlaufender Überprüfung (Rennert, GesR 2008, 344 ; vgl. für das Recht der Güterfernverkehrsgenehmigung auch Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 65.87 - BVerwGE 80, 270 ).
  • OVG Niedersachsen, 17.11.2009 - 7 ME 116/09

    Konkurrentenverdrängungsklage um Marktzulassung

    Auf einen bloßen "Neubescheidungsantrag" - wie hier - über seine (abgelehnte) Bewerbung kann der nicht berücksichtigte Bewerber sich nur dann beschränken, wenn er darauf vertrauen will, dass die Behörde sich aufgrund der gerichtlichen Entscheidung über sein Rechtsschutzbegehren - von Amts wegen - entscheidet, die Auswahlentscheidung(en) über die Zulassung der Marktteilnehmer zu überprüfen und die - abgeschlossenen - Verwaltungsverfahren der Mitbewerber nach §§ 48, 49 VwVfG mit dem Ziel einer Aufhebung der (positiven) Zulassungsakte wieder aufzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.10.1988 - 7 C 65.87 -, DÖV 1989, 270f. z. Güterverkehrsrecht; dagg.
  • BVerwG, 24.06.2010 - 3 C 14.09

    Linienverkehrsgenehmigung; Busverkehr; Busfernverkehr; Buslinienfernverkehr;

    Das gilt jedenfalls dann, wenn davon auszugehen ist, dass eine annähernd kostendeckende Bedienung der Linie nur durch einen Unternehmer erfolgen kann und eine Konkurrenz zu einem ruinösen Wettbewerb führen muss ("unstreitig erschöpftes Kontingent", vgl. Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 65.87 - BVerwGE 80, 270 = Buchholz 442.03 § 10 GüKG Nr. 3 S. 13).
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