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   BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 1.19   

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BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 1.19 (https://dejure.org/2020,47534)
BVerwG, Entscheidung vom 07.10.2020 - 2 C 1.19 (https://dejure.org/2020,47534)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Oktober 2020 - 2 C 1.19 (https://dejure.org/2020,47534)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SVG §§ 1a, 55a Abs. 1 Satz 8 und 9, §§ 55b, 96 Abs. 5, § 97 Abs. 2, 3 und 4; BeamtVG § 56; BewG § 14; VwVfG § 48; GG Art. 33 Abs. 5, Art. 3 Abs. 1
    Zeitlich unbegrenzte Ruhensregelung für Kapitalleistungen aus zwischenstaatlicher Verwendung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 BeamtVG, § 14 BewG, Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 97 Abs 4 SVG
    Zeitlich unbegrenzte Ruhensregelung für Kapitalleistungen aus zwischenstaatlicher Verwendung

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung von Kapitalbeträgen für Dienstzeiten eines Oberstleutnants aus einer zwischenstaatlichen Verwendung auf sein Ruhegehalt; Berücksichtigen von Versorgungsleistungen für Zeiten der Tätigkeit eines Soldaten bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen ...

  • rewis.io

    Zeitlich unbegrenzte Ruhensregelung für Kapitalleistungen aus zwischenstaatlicher Verwendung

  • doev.de PDF

    Zeitlich unbegrenzte Ruhensregelung für Kapitalleistungen aus zwischenstaatlicher Verwendung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung von Kapitalbeträgen für Dienstzeiten eines Oberstleutnants aus einer zwischenstaatlichen Verwendung auf sein Ruhegehalt; Berücksichtigen von Versorgungsleistungen für Zeiten der Tätigkeit eines Soldaten bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen ...

  • datenbank.nwb.de

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 316
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von

    Auszug aus BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 1.19
    Mit weiterem Bescheid vom 20. April 2018 hob die Beklagte ihren Änderungsbescheid vom 2. März 2015 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - (BVerfGE 145, 249) auf und stellte fest, dass das Ruhegehalt des Klägers für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 in Höhe von monatlich 1 158, 55 EUR und zudem ohne zeitliche Begrenzung ruht.

    Der Dienstherr kann sich von der ihm nach Art. 33 Abs. 5 GG obliegenden Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 und vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 82; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 25 f.).

    Der Gefahr, dass sich die mit der Vereinnahmung einer Kapitalabfindung verbundenen wirtschaftlichen Risiken zu Lasten des Empfängers der Abfindung verwirklichen können, kann der Betroffene dadurch begegnen, dass er sein von § 55b SVG eröffnetes Wahlrecht ausübt und den Kapitalbetrag an seinen Dienstherrn abführt (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 88).

    33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG stehen einer Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung grundsätzlich nicht entgegen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249).

    Die Empfänger von Kapitalbeträgen erhielten diesen Schutz damals nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 99).

    Ein Kapitalbetrag bietet eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten, die dienstrechtlich nicht eingeschränkt sind, also allein von den Bedürfnissen und der Anlagestrategie ihres Empfängers abhängen und damit über eine verzinsliche Anlage in der Art einer kapitalbildenden Lebensversicherung (oder privaten Rentenversicherung) mit Einmaleinzahlung weit hinausgehen können (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 86).

  • BVerwG, 05.09.2013 - 2 C 47.11

    Versorgung; Ruhen; Kapitalabfindung; zwischenstaatliche Einrichtung;

    Auszug aus BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 1.19
    Aufgrund des neu angefügten § 55b Abs. 4 Satz 3 SVG 2009 i.V.m. dem ebenfalls neu angefügten § 55a Abs. 1 Satz 9 SVG 2009 ist für alle am 28. März 2008 vorhandenen Ruhestandsbeamten und diejenigen, die bis zum 31. Dezember 2008 in den Ruhestand getreten sind, bei der Verrentung von Kapitalbeträgen auf die Anlage 9 zum Bewertungsgesetz (BewG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 18 Nr. 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), abzustellen (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 8 Rn. 16).

    Die ebenfalls mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz eingeführte Regelung für die Dynamisierung in § 55a Abs. 1 Satz 8 SVG 2009 erfasst aufgrund ihres Wortlauts nur Kapitalbeträge von Beamten, die ab dem 28. März 2008 in den Ruhestand getreten sind (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 8 Rn. 12).

    Bei denjenigen Beamten, die ab dem 1. Januar 2009 in den Ruhestand getreten sind und noch treten, ist die Verrentung daher nach der Tabelle vorzunehmen, die jeweils zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 8 Rn. 16).

    Der Senat hat daraufhin bereits hinsichtlich dieser Fassungen der Ruhensvorschriften entschieden, dass er an seinen abweichenden Ausführungen in den Urteilen zu den Verfahren BVerwG 2 C 47.11 und 2 C 25.09 nicht mehr festhält (BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 2019 - 2 B 50.18 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 2 Rn. 12 und vom 29. August 2019 - 2 B 73.18 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 9 Rn. 11).

  • BVerwG, 27.01.2011 - 2 C 25.09

    Soldatenversorgung; Kapitalabfindung; Kapitalbetrag; NATO; zwischenstaatliche

    Auszug aus BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 1.19
    Für eine Reduzierung des Rücknahmeermessens in der vorliegenden Konstellation spricht jedoch vor allem die strikte Gesetzesbindung im Bereich der Beamten- und Soldatenversorgung nach § 3 BeamtVG und § 1a SVG (siehe hierzu auch BVerwG, Urteile vom 27. März 2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 25, vom 27. Januar 2011 - 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 11 und vom 31. Mai 2012 - 2 C 18.10 - Buchholz 449.4 § 53 SVG Nr. 1 Rn. 21).

    Der Dienstherr kann sich von der ihm nach Art. 33 Abs. 5 GG obliegenden Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 und vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 82; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 25 f.).

    Der Senat hat daraufhin bereits hinsichtlich dieser Fassungen der Ruhensvorschriften entschieden, dass er an seinen abweichenden Ausführungen in den Urteilen zu den Verfahren BVerwG 2 C 47.11 und 2 C 25.09 nicht mehr festhält (BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 2019 - 2 B 50.18 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 2 Rn. 12 und vom 29. August 2019 - 2 B 73.18 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 9 Rn. 11).

  • BVerwG, 28.06.1982 - 6 C 92.78

    Anforderungen an die Rücknahme einer rechtswidrig gewordenen Festsetzung der

    Auszug aus BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 1.19
    Bei diesen ist dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines rechtswidrigen (rechtswidrig gewordenen) begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Zukunft in der Regel gegenüber dem Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsakts das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1982 - 2 C 18.81 - RiA 1982, 165 und vom 28. Juni 1982 - 6 C 92.78 - Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 21 S. 6).

    Von dieser Regel sind Ausnahmen nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände zuzulassen (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1982 - 6 C 92.78 - Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 21 S. 6).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 1.19
    Sie verwehren es dem Gesetzgeber nicht, die Versorgung der Mischlaufbahn-Soldaten und -Beamten an diejenige der allein beim Dienstherrn tätigen Kolleginnen und Kollegen (Nur-Soldaten und -Beamte) anzugleichen, auch wenn dies unter bestimmten Voraussetzungen zu einer nicht nur geringfügigen Kürzung der Versorgungsbezüge führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 ).

    Der Dienstherr kann sich von der ihm nach Art. 33 Abs. 5 GG obliegenden Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 und vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 82; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 25 f.).

  • BVerwG, 25.10.2012 - 2 C 59.11

    Ruhegehaltssatz; Ruhegehaltfähigkeit von Teilbeschäftigungszeiten; degressive

    Auszug aus BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 1.19
    a) Die Aufhebung von Ruhensbescheiden richtet sich nach den Regeln über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte, wenn ein Ruhensbescheid von Anfang an rechtswidrig war oder nachträglich rechtswidrig geworden ist (so zu Versorgungsfestsetzungsbescheiden bereits BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 15 und vom 25. Oktober 2012 - 2 C 59.11 - BVerwGE 145, 14 Rn. 9).

    Die Behörde ist in diesen Fällen verpflichtet, die Festsetzung ab diesem Zeitpunkt an die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Rechtslage anzupassen (BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 C 48.11 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 21 Rn. 24 ff. und vom 25. Oktober 2012 - 2 C 59.11 - BVerwGE 145, 14 Rn. 20 ff.).

  • BVerwG, 27.03.2014 - 2 C 2.13

    Analogie; anteilige Zuschlagsgewährung; Aufnahme in die Wohnung; Doppelwohnsitz;

    Auszug aus BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 1.19
    Durch die Gesetzesbindung ist es den Dienstherrn und den Gerichten grundsätzlich verwehrt, Soldaten und Beamten eine gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung oder Versorgung zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2007 - 2 C 18.06 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 29 und vom 27. März 2014 - 2 C 2.13 - Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 13 Rn. 18).
  • BVerwG, 12.03.1980 - 6 C 14.78

    Beamtenversorgungsrecht - Beiträge der NATO - Vorsorgefond - Anstelle einer

    Auszug aus BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 1.19
    Auch dass sich die Ruhegehaltfähigkeit der Zeiten bei der zwischenstaatlichen Einrichtung für den Kläger wegen des Höchstruhegehaltssatzes nicht mehr auf die Höhe des Ruhegehalts auswirkt, ist ohne rechtliche Relevanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1980 - 6 C 14.78 - Buchholz 232.5 § 56 BeamtVG Nr. 2 S. 10).
  • BVerwG, 29.03.2019 - 2 B 50.18

    Klage gegen das teilweise Ruhen der Versorgungsbezüge eines Soldaten; Kürzung der

    Auszug aus BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 1.19
    Der Senat hat daraufhin bereits hinsichtlich dieser Fassungen der Ruhensvorschriften entschieden, dass er an seinen abweichenden Ausführungen in den Urteilen zu den Verfahren BVerwG 2 C 47.11 und 2 C 25.09 nicht mehr festhält (BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 2019 - 2 B 50.18 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 2 Rn. 12 und vom 29. August 2019 - 2 B 73.18 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 9 Rn. 11).
  • OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 5 LA 236/17

    Versorgungsbezüge - Antrag auf Zulassung der Berufung

    Auszug aus BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 1.19
    Auch diese Fassungen enthalten keine Regelung dahingehend, dass das Ruhen enden muss, sobald die Summe der Ruhensbeträge die Höhe des Kapitalbetrags erreicht (a.A.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 5 LA 236/17 - juris Rn. 42; a.A. vor der genannten Entscheidung des BVerfG: OVG Münster, Urteile vom 20. Januar 2016 - 1 A 2021/13 - juris Rn. 33 ff. und vom 7. Dezember 2016 - 1 A 707/15 - juris Rn. 32 ff.).
  • BVerwG, 29.08.2019 - 2 B 73.18

    Voraussetzungen für das Ruhen des Ruhegehalts eines Beamten; Berücksichtigung

  • BVerwG, 27.03.2008 - 2 C 30.06

    Abfindung; Abwendungsbefugnis; Beamtenversorgung; Dynamisierung; fiktive Rente;

  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 48.11

    Versorgungsbezüge; ruhegehaltfähige Dienstbezüge; Versorgung aus dem letzten Amt;

  • BVerwG, 31.05.2012 - 2 C 18.10

    Rückforderung; Überzahlung; Versorgungsbezüge; Soldat; Pensionszusage;

  • BVerwG, 28.02.2007 - 2 C 18.06

    Berücksichtigung vordienstlicher Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 19.19

    Geschlechtsneutrale Anrechnung von Kapitalbeträgen für Dienstzeiten aus

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2016 - 1 A 2021/13

    Rücknahme eines bestandskräftigen Ruhensbescheids bei Beziehen der Ruhensregelung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2016 - 1 A 707/15

    Rücknahme bzw. Abänderung eines bestandskräftigen rechtswidrigen Ruhensbescheides

  • EuGH, 07.10.2019 - C-171/18

    Safeway

  • BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 18.81

    Ruhegehaltsfähige Dienstzeit - Berücksichtigung von Ausbildungszeiten -

  • BVerwG, 31.03.2004 - 8 C 5.03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Klage des

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.07

    Widerspruchsbehörde; Gemeinde als untere Bauaufsichtsbehörde;

  • BVerwG, 26.11.2013 - 2 C 17.12

    Erwerbseinkommen; Kalenderjahr; Jahressonderzahlung; Rückforderung; Ruhen;

  • BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 17.03

    Ausschreibung eines Dienstpostens - Auswahlverfahren -

  • BVerwG, 15.11.2016 - 2 C 9.15

    Verjährung bei der Rückforderung überzahlter beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

  • VG Köln, 10.11.2021 - 23 K 1487/18
    Der Anrechnungsregelung des § 55b SVG liegt die Erwägung zugrunde, dass sich der Dienstherr von der ihn treffenden Alimentationspflicht dadurch entlasten kann, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2020 - 2 C 1/19 -, juris Rn. 39 sowie BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, juris Rn. 90 und vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. -, juris Rn. 82;.

    Bei den Versorgungsfestsetzungen handelt es sich um feststellende Verwaltungsakte mit sich monatlich neu aktualisierender Wirkung, für die die im jeweiligen Monat geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, vgl. BVerwG Urteil vom 7 Oktober 2020 - 2 C 1/19 -, juris Rn. 16.

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 7. Oktober 2020 - 2 C 1/19 -, juris Rn. 48 sowie - 2 C 19/19 -, juris Rn. 57 ff.

    Grund für diese Verschiebung des ansonsten unangetasteten § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG a.F. war nach der Begründung des Gesetzesentwurfs allein die systematische Zusammenfassung mit den neuen Mindestbelassungsregeln (BT-Drs. 13/9527 S. 41, 45), vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2020 - 2 C 1/19 - juris Rn. 48 - 54.

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich hierzu eine andere Auffassung vertreten hat, erhält es diese nicht mehr aufrecht, vgl. Urteil vom 7. Oktober 2020 - 2 C 1/19 -, juris Rn. 48 sowie Beschluss vom 29. März 2019 - 2 B 50/18 -, juris Rn. 11.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. -, juris Rn, 86 sowie BVerwG Urteil vom 7. Oktober 2020 - 2 C 1/19 -, juris Rn 55 -56.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2020 - 2 C 1/19 -, juris Rn. 33 ff.

  • VGH Bayern, 09.01.2023 - 3 ZB 22.1163

    Versorgungsbezüge - Anrechnung eines von einer zwischen- oder überstaatlichen

    1.1 Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass Art. 86 BayBeamtVG auch für den Fall gilt, dass die Versorgung des Beamten aus seiner Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung auf Zeiten beruht (hier 1.4.2015 bis 31.8.2019), die nach Eintritt in den Ruhestand (31.3.2015) abgeleistet wurden und sich damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 7.10.2020 - 2 C 1.19 - juris Rn. 34 zu der insoweit vergleichbaren Regelung des § 55b SVG in der bis zum 30.06.2020 gültigen Fassung) angeschlossen.

    Die Antragsbegründung (dort unter C.I.1.a.aa.) genügt schon den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, soweit sie ausführt, der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 7.10.2020 a.a.O.) habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, weil der Beamte jenes Verfahrens während seiner Tätigkeit bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus nationale Versorgungsbezüge erhalten habe.

    Denn das Verwaltungsgericht hat seine Rechtsansicht in erster Linie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2020 (2 C 1.19 - juris Rn. 34 ff.; siehe dazu unter 1.1) gestützt.

    Dies wiege umso schwerer, als das Bundesverwaltungsgericht in dem von dem Verwaltungsgericht selbst herangezogenen Urteil vom 7. Oktober 2020 (2 C 1.19 - juris Rn. 35) hinsichtlich der Regelung in § 55b SVG in der bis zum 30.06.2020 gültigen Fassung just eine derartige Auslegung vorgenommen habe.

    Als dieser § 160b BBG a.F., die Vorgängerregelung des § 56 BeamtVG, einführte, hielt er in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich fest, dass die Regelung in jedem Fall Anwendung finden soll, in dem ein Beamter, Soldat oder Versorgungsempfänger vor der Berufung in das Beamten- oder Soldatenverhältnis, während desselben oder nach seiner Versetzung in den Ruhestand im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung verwendet worden ist und eine Versorgung erhält (BT-Drs. V/2251 S. 8; vgl. BVerwG U.v. 7.10.2020 - 2 C 1.19 - juris Rn. 35).

  • BVerwG, 09.09.2021 - 2 C 4.20

    Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei

    Dieser Grundsatz entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 8) ebenso wie der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung im Versorgungsrecht der Soldaten und Beamten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1996 - 2 B 86.95 - juris Rn. 8, Urteile vom 12. November 2009 - 2 C 29.08 - Buchholz 239.1 § 14a BeamtVG Nr. 5 Rn. 9 und vom 25. August 2011 - 2 C 22.10 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 20 Rn. 8, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 13.12 - juris Rn. 9 und Urteil vom 7. Oktober 2020 - 2 C 1.19 - BVerwGE 169, 336 Rn. 24 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juni 2012 - 4 B 2.10 - juris Rn. 21 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 22. März 2017 - 4 S 791/16 - DGVZ 2018, 188 Rn. 13; VGH München, Beschluss vom 19. September 2017 - 3 ZB 15.2632 - juris Rn. 9; OVG Schleswig, Urteil vom 10. März 2016 - 2 LB 17/15 - juris Rn. 26; OVG Koblenz, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 2 A 10965/13 - juris Rn. 22).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2022 - 1 A 2931/19

    Keine Änderung derRechtslage zum Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Änderung der

    Maßgeblich wäre die ab dem 1. Oktober 1994 geltende und bis 31. Dezember 1998 gültige Fassung - vom Verwaltungsgericht als "SVG 1998", im Folgenden aber dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2020 - 2 C 1.19 -, juris, Rn. 53, entsprechend als "SVG 1994" bezeichnet - des § 55bSVG gewesen, die nach ihrem Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 abweichend von der Vorgängerregelung vorsehe, den sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrags ergebenden Betrag zugrunde zu legen.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2020- 2 C 1.19 -, juris, Leitsatz Nr. 1 und Rn. 48 ff.

    Sie ist vielmehr - wie ausgeführt - unter Heranziehung insbesondere des bereits angesprochenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2020 - 2 C 1.19 - eindeutig zu verneinen.

  • VG Köln, 19.01.2022 - 23 K 1792/19
    Die Kammer hat das Verfahren mit Blick auf die beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren (2 C 1/19 u.a.) mit Beschluss vom 18. Mai 2020 zum Ruhen gebracht und nach Erlass der Entscheidungen vom 7. Oktober 2020 wieder aufgenommen.

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 7. Oktober 2020 - 2 C 1/19 -, juris Rn. 48 sowie - 2 C 19/19 -, juris Rn. 57 ff.

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich hierzu eine andere Auffassung vertreten hat, erhält es diese nicht mehr aufrecht, vgl. Urteil vom 7. Oktober 2020 - 2 C 1/19 -, juris Rn. 48 sowie Beschluss vom 29. März 2019 - 2 B 50/18 -, juris Rn. 11.

    An dem einmal ausgeübten Wahlrecht muss sich der Beamte oder Soldat für die Dauer des Bezugs von Ruhegehalt festhalten lassen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. -, juris Rn, 86 sowie BVerwG Urteil vom 7. Oktober 2020 - 2 C 1/19 -, juris Rn 55 - 56.

  • VG Bayreuth, 15.03.2022 - B 5 K 20.390

    Zur Frage der Anrechenbarkeit einer Kapitalabfindung, die aufgrund einer

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stehen weder Art. 33 Abs. 5 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG einer Ruhensregelung wie der hier streitigen entgegen (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249; BVerwG, U.v. 7.10.2020 - 2 C 1/19 - juris Rn. 48).

    Art. 86 BayBeamtVG differenziert nicht danach, ob die Zeiten bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung vor oder nach dem Eintritt des Ruhestandes abgeleistet worden sind (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.2020 - 2 C 1.19 - juris Rn. 34ff. zu der insoweit vergleichbaren Regelung des § 55b SVG in der bis zum 30.06.2020 gültigen Fassung).

    Denn ab dem Erreichen des Höchstruhegehaltssatzes können grundsätzlich keine weiteren für die Höhe der Versorgung relevanten ruhegehaltfähigen Dienstjahre mehr erdient werden - weder beim Dienstherrn noch bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung (BVerwG, U.v. 7.10.2020 - 2 C 1.19 - juris Rn. 38).

  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 74/19

    Individuelles Netzentgelt V

    Vielmehr ist in diesen Fällen das Rücknahmeermessen ab dem Monat auf Null reduziert, der auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts folgt; die Behörde ist verpflichtet, die Festsetzung ab diesem Zeitpunkt an die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Rechtslage anzupassen (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2020 - 2 C 1.19, juris Rn. 29 mwN).
  • BVerwG, 13.10.2020 - 2 C 11.20

    Berechnung der Höchstgrenze des Kindererziehungsergänzungszuschlags

    Auch bei einem Bescheid über das Ruhen von Versorgungsbezügen handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt mit sich monatlich aktualisierender Wirkung (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2020 - 2 C 1.19 - Leitsatz 1 und Rn. 16 ); dem liegt ebenfalls zugrunde, dass die Versorgungsbezüge sich je nach Änderung der Rechtslage - selbstverständlich - monatlich verändern können.
  • OVG Sachsen, 26.02.2024 - 2 A 555/22

    Ruhegehaltfähigkeit; Polizeizulage; Versorgungsfallprinzip

    Dieser Grundsatz entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 8) ebenso wie der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung im Versorgungsrecht der Soldaten und Beamten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1996 - 2 B 86.95 - juris Rn. 8, Urteile vom 12. November 2009 - 2 C 29.08 - Buchholz 239.1 § 14a BeamtVG Nr. 5 Rn. 9 und vom 25. August 2011 - 2 C 22.10 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 20 Rn. 8, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 13.12 - juris Rn. 9 und Urteil vom 7. Oktober 2020 - 2 C 1.19 - BVerwGE 169, 336 Rn. 24 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juni 2012 - 4 B 2.10 - juris Rn. 21 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 22. März 2017 - 4 S 791/16 - DGVZ 2018, 188 Rn. 13; VGH München, Beschluss vom 19. September 2017 - 3 ZB 15.2632 - juris Rn. 9; OVG Schleswig, Urteil vom 10. März 2016 - 2 LB 17/15 - juris Rn. 26; OVG Koblenz, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 2 A 10965/13 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 12.11.2020 - 2 B 1.20

    Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens betreffend die Rückforderung von

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der Streitfall mit dem hier inmitten stehenden einmaligen Rückforderungsbescheid gemäß § 56 Abs. 4 SG a.F. nicht zu vergleichen ist mit einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens betreffend einen bestandskräftigen Ruhensbescheid; denn dessen beamtenversorgungsrechtliche Besonderheit besteht darin, dass es sich bei einem Ruhensbescheid um einen feststellenden Verwaltungsakt mit sich monatlich neu aktualisierender Wirkung handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 2020 - 2 C 1.19 - LS 1 und Rn. 16 sowie - 2 C 18.19 - Rn. 17 und 51 ).
  • BVerwG, 23.02.2021 - 2 C 22.19

    Ruhen von Versorgungsbezügen wegen Gewinnausschüttung an mitarbeitenden

  • BVerwG, 12.11.2020 - 2 B 2.20

    Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens wegen rechtswidrig festgesetzter

  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 85/19

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Rückwirkende Änderung der

  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 97/19

    Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts durch einen örtlichen Netzbetreiber

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2022 - 1 A 2802/19

    Zeitlich unbegrenzter Abzug von Ruhensbeträgen von dem Ruhegehalt eines Soldaten;

  • VGH Bayern, 03.05.2023 - 14 B 21.1066

    Wiederaufgreifen eines bestandskräftigen Ruhensbescheides - Rücknahmeermessen für

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