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   BVerwG, 07.12.1972 - III C 65.70   

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BVerwG, 07.12.1972 - III C 65.70 (https://dejure.org/1972,577)
BVerwG, Entscheidung vom 07.12.1972 - III C 65.70 (https://dejure.org/1972,577)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Dezember 1972 - III C 65.70 (https://dejure.org/1972,577)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voreigentum rassisch Verfolgter Nichtdeutscher

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    7. FeststellungsDV § 2 Abs. 2, § 9

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 41, 243
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 25.10.1968 - V C 40.67

    Angemessenheit der Gegenleistung für einen der Rückerstattung unterliegenden

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1972 - III C 65.70
    Auch ein Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1968 - BVerwG V C 40.67 - liege nicht vor.

    Das Verwaltungsgericht ist davon aus gegangen, das Urteil des V. Senats vom 25. Oktober 1968 - BVerwG V C 40.67 - (BVerwGE 30, 319) sei nicht einschlägig, weil es zum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz und den dazu erlassenen Richtlinien ergangen sei und nur im Hinblick auf diese Bestimmungen die Berücksichtigungsfähigkeit der Arisierungsabgabe ausgeschlossen habe, nicht aber den Fall des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV betreffe.

    Es besteht aber kein Anlaß, die auf öffentlichem Recht beruhende Arisierungsabgabe zugunsten des Erwerbers zu berücksichtigen, weil diese gerade - wie schon in BVerwGE 30, 319 dargelegt ist - das erklärte Ziel hatte, einen Gewinn aus dem "zu billigen Erwerb" jüdischen Vermögens abzuschöpfen, und ihre Erhebung also gerade ein Beweis dafür ist, daß die vereinbarte Leistung dem Erwerber unangemessene Vorteile verschafft hat.

    Denn beiden Fällen bleibt gemeinsam, daß der Staat neben der privatrechtlich vereinbarten Leistung kraft öffentlichen Rechts die Arisierungsabgabe erhoben hat, die den Zweck hatte, vom Erwerber den Unterschiedsbetrag zwischen der vereinbarten Leistung und dem "mäßigen Verkehrswert" (vgl. BVerwGE 30, 319) abzuschöpfen.

    Der "mäßige Verkehrswert" lag etwa 10 v.H. unter dem Verkehrswert (vgl. BVerwGE 30, 319).

  • BVerwG, 10.04.1970 - III C 3.69

    Vereinbarter Kaufpreis als Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 7.

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1972 - III C 65.70
    "Gegenleistung" ist grundsätzlich die der zugrunde liegenden Vereinbarung entsprechende tatsächlich erbrachte geldwerte Leistung (Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 62.68 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 7]; siehe auch Urteil vom 10. April 1970 - BVerwG III C 3.69 - [BVerwGE 35, 135 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 10] unter Hinweis auf § 15 Abs. 2 Sätze 3 und 4 RepG).

    Auf die vereinbarte Leistung ist dagegen dann maßgeblich abzuheben, wenn sie angemessen war und - ohne daß insoweit ein Ausnutzungstatbestand gegeben war - Ratenzahlung vereinbart war und der Erwerber die vereinbarten Raten aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht hat erbringen können (Urteile vom 10. April 1970 a.a.O. und vom 2. März 1972 - BVerwG III C 12.70 [Buchholz a.a.O. Nr. 17]).

    Dieser Fall staatlicher Maßnahmen im Hinblick auf das Erwerbsgeschäft ist nicht mit jenen Fällen vergleichbar, in denen eine objektiv angemessene Gegenleistung nur deshalb nicht vereinbart und erbracht worden ist, weil der Kaufpreis dem allgemein preisrechtlich zulässigen Höchstpreis entsprechen mußte, so daß es - trotz Fehlens einer objektiv angemessenen Gegenleistung - bei Berücksichtigung des Gesetzeszweckes nicht gerechtfertigt wäre, den Erwerber von der Entschädigung schlechthin auszuschließen (Urteil vom 10. April 1970 - BVerwG III C 3.69 - [BVerwGE 35, 135 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 10]).

    Der Senat hat in einer Reihe von Entscheidungen ausgesprochen, daß wegen der gleichen Zielsetzung der lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften und des Reparationsschädengesetzes die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Satz 4 RepG, welche die Angemessenheit der Gegenleistung näher bestimmt, auch für § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV maßgebend ist (Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG III C 20.69 - [IFLA 197 27]; Urteil vom 10. April 1970 - BVerwG III C 3.69 - [IFLA 197 91 = BVerwGE 35, 135]).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Gegenleistung grundsätzlich nur angemessen, wenn sie 90 v.H. des Verkehrswertes des erworbenen Wirtschaftsgut es erreicht hat (Urteil vom 10. April 1970 - BVerwG III C 3.69 - [BVerwGE 35, 135 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 10]).

  • BVerwG, 26.02.1970 - III C 125.68
    Auszug aus BVerwG, 07.12.1972 - III C 65.70
    Für den Erwerber sog. "Nationalitätenvemögens" kommt als Anspruchsgrundlage auch dann nur § 9 der 7. FeststellungsDV in Betracht, wenn der frühere Eigentümer rassisch Verfolgter war, aber nicht die deutsche Staats- oder Volkszugehörigkeit besaß (Bestätigung von BVerwG III C 125.68 und 129.69 [BVerwGE 38, 38]).

    Die sog. "Arisierungsabgabe" ist bei Prüfung der Angemessenheit der Gegenleistung des Erwerbers zugunsten des Erwerbers nicht, zu berücksichtigen (Bestätigung von BVerwG III C 125.68 und III B 81.70).

    Fehlens einer persönlichen Voraussetzung - hier der deutschen Staats- oder Volkszugehörigkeit - nicht in Betracht kommt (Urteil vom 26. Februar 1970 - BVerwG III C 125.68 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 9]; Urteil vom 20. April 1971 - BVerwG III C 129.69 - [BVerwGE 38, 38/41]).

    Dabei konnte das Verwaltungsgericht jedoch noch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Februar 1970 - BVerwG III C 125.68 - (Buchholz 427.207 § 2 Nr. 9) berücksichtigen, in dem er unter Bezugnahme auf die angeführte Entscheidung des V. Senats - allerdings ohne nähere Begründung - dahin erkannt hat, daß die Arisierungsabgabe auch im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht als Gegenleistung des Erwerbers anzusehen ist.

  • BVerwG, 03.02.1972 - III C 108.70

    Feststellung eines Vertreibungsschadens - Anspruch auf Kriegslastenausgleich -

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1972 - III C 65.70
    Auf die Feststellung einer Entziehung i.S. des § 1 der 7. FeststellungsDV kommt es in solchen Fällen nicht an (Bestätigung von BVerwG III C 108.70).

    Das Verwaltungsgericht brauchte danach nicht weiter darauf einzugehen, daß der Veräußer er Jude war, weil es für den Fall des § 9 der 7. FeststellungsDV auf die Feststellung einer Entziehung im Sinne des § 1 der 7. FeststellungsDV nicht ankommt (Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 16]).

    Der Ersatzeinheitswert gibt nur einen Anhalt für die Ermittlung des Verkehrswertes (Beschluß vom 30. Oktober 1972 - BVerwG III CB 41.69 - mit Nachweisen, insbesondere Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 123.69 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 12] und Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 16]).

  • BVerwG, 13.11.1970 - III B 81.70

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1972 - III C 65.70
    Die sog. "Arisierungsabgabe" ist bei Prüfung der Angemessenheit der Gegenleistung des Erwerbers zugunsten des Erwerbers nicht, zu berücksichtigen (Bestätigung von BVerwG III C 125.68 und III B 81.70).

    Diese Auffassung hat der Senat mit seinem Beschluß vom 13. November 1970 - BVerwG III B 81.70 - (ZLA 1971, 51) bestätigt.

  • BVerwG, 20.04.1971 - III C 129.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1972 - III C 65.70
    Für den Erwerber sog. "Nationalitätenvemögens" kommt als Anspruchsgrundlage auch dann nur § 9 der 7. FeststellungsDV in Betracht, wenn der frühere Eigentümer rassisch Verfolgter war, aber nicht die deutsche Staats- oder Volkszugehörigkeit besaß (Bestätigung von BVerwG III C 125.68 und 129.69 [BVerwGE 38, 38]).

    Fehlens einer persönlichen Voraussetzung - hier der deutschen Staats- oder Volkszugehörigkeit - nicht in Betracht kommt (Urteil vom 26. Februar 1970 - BVerwG III C 125.68 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 9]; Urteil vom 20. April 1971 - BVerwG III C 129.69 - [BVerwGE 38, 38/41]).

  • BVerwG, 20.01.1972 - III C 127.70

    Angemessenheit einer Gegenleistung bei Erwerb jüdischen Vermögens - Einbeziehung

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1972 - III C 65.70
    Darüber hinaus hält der Senat hinsichtlich des Erwerbs jüdischen Vermögens unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb des eigentlichen Erwerbsgeschäfts geleistete Abfindungen für berücksichtigungsfähig, die der Erwerber später an den Verfolgten oder seinen Rechtsnachfolger geleistet hat, wenn hierdurch die Vermögensschäden ausgeglichen worden sind (Urteil vom 20. Januar 1972 - BVerwG III C 127.70 - [Buchholz a.a.O. Nr. 15]).
  • BVerwG, 02.03.1972 - III C 12.70

    Ausgeschlossenheit von Schadensfeststellungen bei Erwerb eines Wirtschaftsgutes

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1972 - III C 65.70
    Auf die vereinbarte Leistung ist dagegen dann maßgeblich abzuheben, wenn sie angemessen war und - ohne daß insoweit ein Ausnutzungstatbestand gegeben war - Ratenzahlung vereinbart war und der Erwerber die vereinbarten Raten aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht hat erbringen können (Urteile vom 10. April 1970 a.a.O. und vom 2. März 1972 - BVerwG III C 12.70 [Buchholz a.a.O. Nr. 17]).
  • BVerwG, 03.07.1969 - III C 108.67

    Einhaltung einer bestimmte Reihenfolge der Bewertungsarten

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1972 - III C 65.70
    Es läßt sich mithin revisionsgerichtlich nicht feststellen, ob die nach ständiger Rechtsprechung zu beachtende gesetzliche Rangfolge der einzelnen Methoden zur Ermittlung des Ersatzeinheitswertes (Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 108.67 - [Buchholz 427.206 § 9 Nr. 9]; Urteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG III C 150.69 - Urteil vom 10. September 1970 - BVerwG III C 155.69 -) beachtet worden ist und ob danach ein Schätzverfahren (§ 7 Abs. 3 der 2. BAA-FeststellungsDV) überhaupt zulässig war.
  • BVerwG, 10.06.1971 - III C 129.70

    Feststellung eines Vertreibungsschadens an einem Betriebsvermögen - Berechnung

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1972 - III C 65.70
    Das Gutachten hat zudem zum beweglichen Betriebsvermögen nur das Rohvermögen ermittelt, entspricht mithin nicht der gesetzlichen Forderung (§ 7 Abs. 1 a.a.O.), daß eine Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorzunehmen ist (vgl. die vorstehend zitierten Urteile und Urteil vom 10. Juni 1971 - BVerwG III C 129.70 - [Buchholz 427.206 § 9 Nr. 16]).
  • BVerwG, 10.09.1970 - III C 155.69

    Streit um die Teilrücknahme eines Feststellungsbescheides i.R. eines

  • BVerwG, 19.03.1970 - III C 20.69

    Feststellung eines Vertreibungsschadens - Kriegsbedingter Verlust eines

  • BVerwG, 03.07.1969 - III C 62.68

    Vertreibungsschaden an einem Textileinzelhandelsgeschäft - Erwerb eines

  • BVerwG, 12.11.1970 - III C 123.69
  • BVerwG, 30.10.1972 - III CB 41.69

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Begründetheit einer

  • BVerwG, 22.07.1987 - 3 CB 60.86

    Rückerstattungsschaden an Betriebsvermögen - Prüfung der Angemessenheit einer

    Dies beruht auf der Erwägung, daß ungerechtfertigte Gewinne aus dem Erwerb jüdischen Vermögens durch Erhebung einer Ausgleichsabgabe erfaßt wurden, wenn zwischen dem Kaufpreis und einem "mäßigen" Verkehrswert - dieser lag etwa 10 v.H. unter dem Verkehrswert - ein erheblicher Unterschied bestand (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1968 - BVerwG 5 C 40.67 - <BVerwGE 30, 319>, vom 7. Dezember 1972 - BVerwG 3 C 65.70 - <BVerwGE 41, 243 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 20> und vom 22. August 1985 ).

    Gegenleistung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b RepG ist grundsätzlich nur eine der zugrundeliegenden Vereinbarung entsprechende tatsächlich erbrachte Leistung (Urteil vom 7. Dezember 1972, a.a.O.).

    Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht nicht gegen § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen, wenn es sich darauf beschränkt hat, die Gründe anzuführen, die nach seiner Überzeugung für einen erheblich über dem vereinbarten Kaufpreis liegenden Verkehrswert sprechen, ohne diesen der Höhe nach genau zu ermitteln (vgl. u.a. Urteile vom 7. Dezember 1972, a.a.O., vom 21. Februar 1974 - BVerwG 3 C 83.71 - und vom 23. September 1982 - BVerwG 3 C 20.81 - ).

  • BVerwG, 29.03.2007 - 5 C 22.06

    Arisierungskauf; Ausschluss von Entschädigungsleistungen; Eigentum, jüdisches -,

    Auch ist eine vom Erwerber abzuführende sog. "Arisierungsabgabe" bei Prüfung der Angemessenheit der Gegenleistung des Erwerbers zu dessen Gunsten nicht zu berücksichtigen (Urteile vom 26. Februar 1970 - BVerwG 3 C 125.68 - Buchholz 427.207 § 2 7. FeststellungsDV Nr. 9; vom 7. Dezember 1972 - BVerwG 3 C 65.70 - Buchholz 427.207 § 2 7. FeststellungsDV Nr. 20).
  • BVerwG, 22.08.1985 - 3 C 67.84

    Anspruch auf Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz (RepG) wegen

    Auf die Ermittlung des Verkehrswertes - als Vergleichsmaßstab für die Angemessenheit der Gegenleistung - kann zwar in der Regel dann verzichtet werden, wenn im Zusammenhang mit dem Erwerb eine Ausgleichszahlung geleistet wurde und die deswegen bestehende tatsächliche Vermutung, daß die erbrachte Gegenleistung unangemessen war, vom Erwerber nicht erschüttert werden kann (vgl. Urteile vom 7. Dezember 1972 - BVerwG 3 C 65.70 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 20] und vom 23. September 1982 - BVerwG 3 C 20.81 - [Buchholz 427.7 § 15 Nr. 13]; Beschluß vom 18. Juni 1980 - BVerwG 3 CB 73.78 - [Buchholz 427.207 § 1 Nr. 44]).

    Der "mäßige" Verkehrswert lag etwa 10 vom Hundert unter dem eigentlichen Verkehrswert (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1968 - BVerwG 5 C 40.67 - [BVerwGE 30, 319 [BVerwG 25.10.1968 - V C 40/67]] und vom 7. Dezember 1972 - BVerwG 3 C 65.70 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 18.06.1980 - 3 CB 73.78

    Begriff des Wegnahmeschadens - Erwerb durch den jüdischen Vorbesitzer ohne

    Der Senat hat u.a. mit Urteil vom 7. Dezember 1972 (- BVerwG 3 C 65.70 - [BVerwGE 41.243 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 20]) entschieden, daß die Erhebung der Arisierungsabgabe ein Beweis dafür sei, daß die vereinbarte Leistung dem Erwerber unangemessene Vorteile verschafft habe.
  • BVerwG, 12.12.1974 - III C 39.73

    Angemessenheit der Gegenleistung für entzogene Vermögensgegenstände -

    die Vereinbarung der Zahlungsbedingungen, insbesondere der Ratenzahlungen, nicht den Tatbestand der Ausnutzung erfüllt (vgl. Urteile vom 7. Dezember 1972 - BVerwG III C 65.70 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 20] und vom 17. Juli 1973 - BVerwG III C 55.70 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 26]) und wenn.
  • BVerwG, 07.11.1974 - III C 21.73

    Begehren einer Schadensfeststellung wegen Verlustes von Gesellschaftsanteilen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Verlust von Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 1937 in einem im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelegenen Gebiet von einem deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen erworben worden sind und bis zur Einbeziehung dieses Gebietes einem nichtdeutschen Volks zugehörigen oder Staatsangehörigen gehört haben (sogenanntes Nationalitätenvermögen), nur gemäß § 9 der 7. FeststellungsDV zu einer Schadensfeststellung führen (Urteile vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 -, vom 7. Dezember 1972 - BVerwG III C 65.70 - und vom 8. Februar 1973 - BVerwG III C 117.71 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 16, 18 u. 19]).
  • BVerwG, 07.02.1974 - III C 89.71

    Schadensfeststellung für den Erwerber eines Wirtschaftsgutes in Polen - Begriff

    Im Hinblick auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine erweiterte Prüfung durch das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorliegen, besteht Anlaß nur zu folgenden Bemerkungen: § 9 der 7. FeststellungsDV betrifft nur den Erwerb sogenannten "Nationalitätenvermögens"; diese Vorschrift ist auch dann für den Erwerber alleinige Anspruchsgrundlage, wenn der frühere Eigentümer rassisch Verfolgter war, aber nicht die deutsche Staats- oder Volkszugehörigkeit besaß; auf die Feststellung einer Entziehung im Sinne des § 1 der 7. FeststellungsDV kommt es in solchen Fällen nicht an (Urteil vom 7. Dezember 1972 - BVerwG III C 65.70 - [BVerwGE 41, 243 = ZLA 1973, 85 = Mtbl.BAA 1973, 252]).
  • BVerwG, 17.07.1973 - III C 55.70
    Diese Auffassung hat er in seinem Beschluß vom 13. November 1970 - BVerwG III B 81.70 - (ZLA 1971, 51) und in seinem Urteil vom 7. Dezember 1972 - BVerwG III C 65.70 - (zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung bestimmt) bestätigt.
  • BVerwG, 22.10.1981 - 3 C 32.80
    Für vergleichbare Fälle, in denen Schäden in den Vertreibungsgebieten außerhalb des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937, d.h. auch außerhalb des Schadensgebietes des BFG, nach Einbeziehung dieser Gebiete in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung entstanden waren, hat der erkennende Senat dies bereits wiederholt entschieden (vgl. Urteile vom 26. Februar 1970 - BVerwG 3 C 125.68 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 9 = ZLA 1970, 129], vom 7. Dezember 1972 - BVerwG 3 C 65.70 - [BVerwGE 41.243 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 20] und vom 11. Dezember 1975 - BVerwG 3 C 32.74 - [Buchholz 427.207 § 7 Nr. 11 = ZLA 1976, 88]; Beschluß vom 6. April 1972 - BVerwG 3 CB 105.70 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 18]).
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