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   BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 11.15   

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BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 11.15 (https://dejure.org/2016,44071)
BVerwG, Entscheidung vom 07.12.2016 - 10 C 11.15 (https://dejure.org/2016,44071)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - 10 C 11.15 (https://dejure.org/2016,44071)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1
    Gewerbesteuerbefreiung; Gleichbehandlungsgrundsatz; Großbetriebsstaffel; Grundbeitrag; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag; Krankenhaus; vorläufige Festsetzung; Äquivalenzprinzip

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 GewStG 1997, § 3 Nr 20 Buchst b GewStG 1997, § 1 Abs 1 IHKG, § 1 Abs 2 IHKG, § 2 Abs 1 IHKG
    IHK-Beitrag einer überwiegend von der Gewerbesteuer befreiten Klinik

  • Wolters Kluwer

    Bemessung des IHK-Beitrags eines überwiegend von der Gewerbesteuer befreiten Krankenhauses

  • doev.de PDF

    IHK-Beitrag einer überwiegend von der Gewerbesteuer befreiten Klinik

  • rewis.io

    IHK-Beitrag einer überwiegend von der Gewerbesteuer befreiten Klinik

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag; Grundbeitrag; vorläufige Festsetzung; Krankenhaus; Großbetriebsstaffel; Gewerbesteuerbefreiung; Äquivalenzprinzip; Gleichbehandlungsgrundsatz

  • rechtsportal.de

    GG Art. 3 Abs. 1 ; GewStG § 3 Nr. 20b
    Bemessung des IHK-Beitrags eines überwiegend von der Gewerbesteuer befreiten Krankenhauses

  • datenbank.nwb.de

    IHK-Beitrag einer überwiegend von der Gewerbesteuer befreiten Klinik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Ermäßigung des IHK-Beitrags für Krankenhäuser

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Ermäßigung des IHK-Beitrags für Krankenhäuser

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 14.12.2016)

    Beitragshöhe: Klinik unterliegt im Streit um IHK-Beitrag

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 119 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Krankenhäuser | Kammerbeitrag zur Industrie- und Handelskammer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 427
  • DÖV 2017, 561
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87

    Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 11.15
    Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verlangt, dass die Höhe des Beitrags nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen darf, den er abgelten soll, und einzelne Mitglieder im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig belastet werden dürfen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 S. 9).

    Das gilt auch für die Großunternehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese noch andere Möglichkeiten haben, ihre Interessen zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 S. 10; Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 8 B 38.11 - juris Rn. 5).

    Die Anknüpfung an den Nutzen, der sich aus der Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Kammerangehörigen ergibt, stellt einen hinreichenden Bezug zwischen Vorteil und Beitragshöhe dar, denn aus dem Äquivalenzprinzip ergeben sich für Beiträge zur Industrie- und Handelskammer regelmäßig keine konkreteren Anforderungen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 S. 10).

  • BVerwG, 14.02.2002 - 6 B 73.01

    Vereinbarkeit von Satzungsrecht mit der Handwerksordnung und dem Grundgesetz im

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 11.15
    Die Mitgliedsbeiträge berufsständischer Kammern sind Beiträge im Rechtssinne, deren Rechtmäßigkeit an den für Beiträge geltenden Maßstäben zu messen ist (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 6 B 73.01 - Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 5 S. 2).
  • BVerwG, 14.12.2011 - 8 B 38.11

    Beitrag; Kammerbeitrag; Kammermitglied; Grundbeitrag; Umlage; Äquivalenzprinzip;

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 11.15
    Das gilt auch für die Großunternehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese noch andere Möglichkeiten haben, ihre Interessen zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 S. 10; Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 8 B 38.11 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 10.04

    Industrie- und Handelskammer, gewerbliche Betätigung, Verwaltung eigenen

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 11.15
    Für die Begründung der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer kommt es allein auf die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 - 6 C 10.04 - BVerwGE 122, 344 ).
  • BVerwG, 27.10.1998 - 1 C 19.97

    Industrie- und Handelskammer; Mitgliedschaft; Beitrag; Kammerbeitrag;

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 11.15
    Die vorläufige Festsetzung des Kammerbeitrags kann auf diese Vorschrift gestützt werden, wenn die Beitragspflicht bereits entstanden, eine endgültige Festsetzung des Kammerbeitrags aber wegen Fehlens aktueller Bemessungsgrundlagen noch nicht möglich ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 19.97 - Buchholz 451.09 IHKG Nr. 12).
  • BVerwG, 03.05.1995 - 1 B 222.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Umfang der richterlichen Kontrolle von untergesetzlichen

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 11.15
    Aus dem Gleichheitssatz ergibt sich insbesondere, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden müssen (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1995 - 1 B 222.93 - Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 2).
  • BVerwG, 21.03.2000 - 1 C 15.99

    Beitragsstaffel; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Grundbeitrag; Industrie-

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 11.15
    Deren Veranlagung auf der Grundlage der Daten ihres gesamten Unternehmens wird dem Grundsatz gerecht, dass leistungsstarke Unternehmen aus der der Kammer aufgegebenen Wahrnehmung des Gesamtinteresses der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden in der Regel höheren Nutzen ziehen können als wirtschaftlich schwächere (BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 15.99 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 29 S. 4).
  • BVerwG, 29.05.2019 - 10 C 1.18

    Kommunalaufsicht darf Gemeinde zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung

    Es verlangt, dass die Höhe des Beitrags nicht außer Verhältnis zu dem Vorteil steht, den er abgelten soll, und dass einzelne Beitragspflichtige im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig belastet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2016 - 10 C 11.15 - Buchholz 430.5 IHKG Nr. 4 Rn. 18, und vom 15. November 2017 - 8 C 17.16 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 27 Rn. 33).
  • OVG Sachsen, 05.02.2019 - 4 A 29/17

    Kammerbeitrag; Apotheke; Versandhandel; Äquivalenzprinzip; Typisierung;

    Einer etwaigen mehrfachen Belastung des Klägers steht die zur Vermeidung solcher Doppelbelastungen geschaffene Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG - entgegen, wonach Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Dezember 2016 - 10 C 11.15 -, juris Rn. 16) .

    Einzelne Mitglieder dürfen im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig belastet werden (BVerwG, Urt. v. 7. Dezember 2015 - 10 C 11.15 -, juris Rn. 18 = GewArch 2017, 193 f.).

    Bei einem weiter gefassten Vorteilsbegriff, der auch die nicht gegenüber dem einzelnen Mitglied wahrzunehmenden Aufgaben der Beklagten in den Blick nimmt, ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit einer berufsständischen Kammer bei typisierender Betrachtung regelmäßig für wirtschaftlich leistungsstärkere Mitglieder von höherem Nutzen ist als für wirtschaftlich schwächere (BVerwG, Beschl. v. 14. Dezember 2012 - 8 B 38.11 -, juris Rn. 5; vgl. zum Gedanken der Solidargemeinschaft auch BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, juris Rn. 17; BayVGH Urt. v. 30. März 1992 - 21 B 91.01256 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 26. Januar 1993 - 1 C 33.89 -, juris Rn. 17; Urt. v. Urt. v. 7. Dezember 2016 - 10 C 11.15 -, juris Rn. 20).

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 7. Dezember 2016 - 10 C 11.15 -, juris Rn. 20) hat unter Änderung der vom Kläger angeführten Entscheidung der Vorinstanz (NdsOVG, Urt. v. 18. Juni 2015 - 8 LB 191/13 -, juris Rn. 28) die Pflicht zur Zahlung von Kammerbeiträgen wegen der insgesamt gewerblichen Tätigkeit eines gewerbesteuerbefreiten Krankenhausträgers, der zugleich gewerbesteuerpflichtig eine Cafeteria betrieb, unter Zugrundelegung der Kenndaten des Gesamtbetriebs bejaht.

  • OVG Sachsen, 20.06.2022 - 6 A 193/21

    Großhandel mit Arzneimitteln; Mitgliedsbeiträge zur Landesapothekerkammer

    Einzelne Mitglieder dürfen im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig belastet werden (BVerwG, Urt. v. 7. Dezember 2015 - 10 C 11.15 -, juris Rn. 18 = GewArch 2017, 193 f.).

    Bei einem weiter gefassten Vorteilsbegriff, der auch die nicht gegenüber dem einzelnen Mitglied wahrzunehmenden Aufgaben der Beklagten in den Blick nimmt, ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit einer berufsständischen Kammer bei typisierender Betrachtung regelmäßig für wirtschaftlich leistungsstärkere Mitglieder von höherem Nutzen ist als für wirtschaftlich schwächere (BVerwG, Beschl. v. 14. Dezember 2012 - 8 B 38.11 -, juris Rn. 5; vgl. zum Gedanken der Solidargemeinschaft auch BVerwG, Urt. v. 26. Juni - 1 C 45.87 -, juris Rn. 17; BayVGH Urt. v. 30. März 1992 - B 91.01256 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 26. Januar 1993 - 1 C 33.89 -, juris Rn. 17; Urt. v. Urt. v. 7. Dezember 2016 - 10 C 11.15 -, juris Rn. 20).

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 7. Dezember 2016 - 10 C 11.15 -, juris Rn. 20) hat unter Änderung der vom Kläger angeführten Entscheidung der Vorinstanz (NdsOVG, Urt. v. 18. Juni 2015 - 8 LB 191/13 -, juris Rn. 28) die Pflicht zur Zahlung von Kammerbeiträgen wegen der insgesamt gewerblichen Tätigkeit eines gewerbesteuerbefreiten Krankenhausträgers, der zugleich gewerbesteuerpflichtig eine Cafeteria betrieb, unter Zugrundelegung der Kenndaten des Gesamtbetriebs bejaht.

  • BVerwG, 11.03.2020 - 8 C 17.19

    Darstellen der Beitragsforderungen einer Industriekammer und Handelskammer als

    Ob ein Unternehmen tatsächlich zur Zahlung dieser Steuer herangezogen wird, wirkt sich auf die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer nicht aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2005 - 6 C 10.04 - BVerwGE 122, 344 und vom 7. Dezember 2016 - 10 C 11.15 - Buchholz 430.5 IHKG Nr. 4 Rn. 12).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2021 - 6 S 452/20

    Beitrag zur IHK bei atypisch stiller Gesellschaft

    Entscheidend ist vielmehr, ob der beitragsrechtlich in Anspruch Genommene objektiv der Gewerbesteuerpflicht unterliegt (vgl. Günther, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: 10/2019, § 2 IHKG Rn. 46 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 25.10.1977 - I C 35.73 -, juris Rn. 34; Urteil vom 07.12.2016 - 10 C 11.15 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2020 - 6 S 1043/19 -, juris Rn. 19; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2004 - 6 A 10101/04 -, juris Rn. 24 m.w.N.; Jahn, in: Junge/Jahn/Wernicke, IHKG, 8. Aufl. 2020, § 2 Rn. 36).

    Für die Begründung der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer kommt es demzufolge allein auf die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2016 - 10 C 11.15 -, juris Rn. 12; Urteil vom 19.01.2005 - 6 C 10.04 -, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2020 - 6 S 1043/19 -, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2018 - 17 A 1258/15 -, juris Rn. 34).

  • VG Ansbach, 27.12.2019 - AN 4 K 17.00562

    Beitragsbescheid zur Industrie- und Handelskammer

    Denn für die Begründung der Mitgliedschaft in der IHK kommt es allein auf die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an (stRspr BVerwG, U.v. 7.12.2016 - 10 C 11/15 - GewArch 2017, 193 - juris Rn. 12; U.v. 19.1.2005 - 6 C 10/04 - BVerwGE 122, 344 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Denn § 2 Abs. 1 IHKG ist nach Wortlaut und Sinngehalt, der sich erst im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 IHKG erschließt, nicht auf gewerbliche Tätigkeiten beschränkt (BVerwG, U.v. 7.12.2016 - 10 C 11/15 - GewArch 2017, 193 - juris Rn. 24; U.v. 25.10.1977 - I C 35.73 - BVerwGE 55, 1 - juris Rn. 31; Jahn, GewArch 2005, 169/177 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2020 - 6 S 1043/19

    Heranziehung zu IHK-Beiträgen für den Betrieb (Regiebetrieb einer Gemeinde) von

    Für die Begründung der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer kommt es allein auf die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2016 - 10 C 11.15 -, juris Rn. 12; Urteil vom 19.01.2005 - 6 C 10.04 -, juris Rn. 20).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2017 - 1 L 189/15

    Beitrag zur Industrie- und Handelskammer

    Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2016 (- 10 C 11.15 - Pressemitteilung d. BVerwG Nr. 99/2016 vom 7. Dezember 2016) das berufungsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen hat, beruht der für die Grundbeitragsbemessung maßgebliche Umsatz der Klägerin nicht auf einer fehlenden gewerblichen Betätigung der Klägerin, woran das OVG Niedersachsen seine Erwägungen zum Bestehen eines Missverhältnisses von Grundbeitrag und Kammervorteil wegen der wesentlichen Erzielung des Umsatzes durch einen gewerbesteuerbefreiten Krankenhausbetrieb, indes gerade anknüpft.
  • VG Kassel, 09.04.2019 - 3 K 854/15

    IHK, Beitragspflicht, Körperschaft des öffentlichen Rechts,

    (cc) Die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer ist nicht teilbar, weshalb es für die Beitragspflicht der Klägerin ausreichend ist, dass ein Teil der von ihr erbrachten Leistungen objektiv gewerbesteuerpflichtig sind (vgl. BVerwG, Urteil v. 07.12.2016 - 10 C 11/15, juris, Rn. 12).
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