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   BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18   

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BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18 (https://dejure.org/2019,799)
BVerwG, Entscheidung vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 (https://dejure.org/2019,799)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Januar 2019 - 1 C 16.18 (https://dejure.org/2019,799)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1; VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2, Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 2 und 3, Art. 27 Abs. 3 und 4, Art. 29 Abs. 1 und 2; VwGO § 80 Abs. 4
    Ablauf Überstellungsfrist; Asylantrag; Aufnahmegesuch; Aussetzung der Vollziehung, behördliche; Dublin III-Verordnung; Sekundärmigration; Selbsteintrittsrecht; Zuständigkeit, internationale; Zuständigkeitsübergang; systemische Mängel; Überstellungsfrist

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, Art 17 Abs 1 EUV 604/2013, Art 23 Abs 3 EUV 604/2013, Art 23 Abs 2 EUV 604/2013, Art 27 Abs 4 EUV 604/2013
    Unterbrechung der Dublin III-Überstellungsfrist durch behördliche Aussetzung der Vollziehung

  • Wolters Kluwer
  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • Wolters Kluwer

    Unterbrechung der Überstellungsfrist von sechs Monaten nach der Dublin III-Verordnung durch Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

  • doev.de PDF

    Unterbrechung der Dublin III-Überstellungsfrist durch behördliche Aussetzung der Vollziehung

  • rewis.io

    Unterbrechung der Dublin III-Überstellungsfrist durch behördliche Aussetzung der Vollziehung

  • ra.de
  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterbrechung der Überstellungsfrist von sechs Monaten nach der Dublin III-Verordnung durch Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

  • rechtsportal.de

    Ablauf Überstellungsfrist; Asylantrag; Aufnahmegesuch; Aussetzung der Vollziehung, behördliche; Dublin III-Verordnung; Sekundärmigration; Selbsteintrittsrecht; systemische Mängel; Überstellungsfrist; Zuständigkeit, internationale; Zuständigkeitsübergang

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 164, 165
  • NVwZ 2019, 304
 
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Wird zitiert von ... (250)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18
    1.3.1 Der Feststellung der anderweitigen internationalen Zuständigkeit der Republik Österreich stand hier nicht entgegen, dass die Zuständigkeit wegen sog. systemischer Mängel (vgl. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO und EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N. S. u.a. - EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M. S. S./Belgien und Griechenland - NVwZ 2011, 413) auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen wäre.

    Nach dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 - Rn. 79 ff.) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylantragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht (s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 1872/17 - EuGRZ 2018, 69 Rn. 19).

  • BVerwG, 09.08.2016 - 1 C 6.16

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Dublin; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18
    a) Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO durch die Behörde ist generell geeignet, die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen (EuGH, Urteil vom 13. September 2017 - C-60/16 [ECLI:EU:C:2017:675], Khir Amayry - Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 - BVerwGE 156, 9 Rn. 18).

    Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf hiernach auch unionsrechtlich jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen (so bereits BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 - BVerwGE 156, 9 Rn. 18); dann haben die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes offenkundig Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken.

  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18
    Aus den Gründen seines Beschlusses vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 - (Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 81 Rn. 18 ff.) hält es der Senat in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weiterhin für geklärt (s. nur EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 [ECLI:EU:C:2009:41], Petrosian - Rn. 40 ff., 44), dass auch in Fällen, in denen eine Überstellung kraft Gesetzes oder kraft wirksamer Einzelfallentscheidung lediglich zeitweise ausgeschlossen war, die Mitgliedstaaten über eine zusammenhängende Frist von sechs Monaten verfügen müssen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung sollen nutzen dürfen.

    Der Zuständigkeitsübergang nach Ablauf der Überstellungsfrist soll verhindern, dass Asylanträge monate- oder gar jahrelang nicht geprüft werden, zugleich soll das Ziel einer möglichst schnellen Prüfung nicht dazu führen, dass dem jeweiligen Mitgliedstaat keine zusammenhängende Überstellungsfrist von sechs Monaten zur Verfügung steht, in der nur noch die Überstellungsmodalitäten zu regeln sind (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009- C-19/08 - Rn. 43 ff.) oder der Beschleunigungsgedanke zulasten eines effektiven Rechtsschutzes verwirklicht wird (vgl. § 27 Abs. 3 und 4 Dublin III-VO).

  • BVerwG, 27.04.2016 - 1 C 22.15

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Antrag auf internationalen Schutz;

    Auszug aus BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18
    Mit Ergehen der ablehnenden gerichtlichen Eilentscheidung vom 28. Juni 2017 wurde die sechsmonatige Überstellungsfrist erneut in Gang gesetzt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 83 Rn. 11 und Beschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 81 Rn. 18 ff.).

    Aus den Gründen seines Beschlusses vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 - (Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 81 Rn. 18 ff.) hält es der Senat in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weiterhin für geklärt (s. nur EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 [ECLI:EU:C:2009:41], Petrosian - Rn. 40 ff., 44), dass auch in Fällen, in denen eine Überstellung kraft Gesetzes oder kraft wirksamer Einzelfallentscheidung lediglich zeitweise ausgeschlossen war, die Mitgliedstaaten über eine zusammenhängende Frist von sechs Monaten verfügen müssen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung sollen nutzen dürfen.

  • EuGH, 13.09.2017 - C-60/16

    Khir Amayry

    Auszug aus BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18
    a) Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO durch die Behörde ist generell geeignet, die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen (EuGH, Urteil vom 13. September 2017 - C-60/16 [ECLI:EU:C:2017:675], Khir Amayry - Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 - BVerwGE 156, 9 Rn. 18).

    Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO verlöre im Übrigen in weitem Maße seine praktische Wirksamkeit, wenn die Regelung nicht angewendet werden könnte, ohne dass die Gefahr bestünde, dass die Überstellungsfrist abläuft und ein Zuständigkeitsübergang die Folge wäre (EuGH, Urteil vom 13. September 2017 - C-60/16 - Rn. 71).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18
    1.3.1 Der Feststellung der anderweitigen internationalen Zuständigkeit der Republik Österreich stand hier nicht entgegen, dass die Zuständigkeit wegen sog. systemischer Mängel (vgl. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO und EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N. S. u.a. - EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M. S. S./Belgien und Griechenland - NVwZ 2011, 413) auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen wäre.
  • EuGH, 14.11.2013 - C-4/11

    Kann ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber nicht an den für die Prüfung von dessen

    Auszug aus BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18
    Jedenfalls sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Reduktion des den nationalen Behörden in Art. 17 Dublin III-VO eingeräumten Ermessens zum Selbsteintritt wegen unangemessen langer Verfahrensdauer (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - C-4/11 [ECLI:EU:C:2013:740], Puid - Rn. 35
  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18
    Von systemischen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass diesem im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1039 ).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18
    Offenbleiben kann dabei, ob ein Antragsteller sich im gerichtlichen Verfahren auf eine etwa fehlerhafte Betätigung des durch Art. 17 Dublin III-VO eingeräumten Ermessens berufen kann (nicht eindeutig insoweit EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127] - Rn. 88).
  • BVerfG, 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17

    Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorabentscheidungsersuchen an den

    Auszug aus BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18
    Nach dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 - Rn. 79 ff.) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylantragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht (s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 1872/17 - EuGRZ 2018, 69 Rn. 19).
  • BVerwG, 17.09.2001 - 4 VR 19.01

    Sofort vollziehbarer Verwaltungsakt; Antrag auf Gewährung vorläufigen

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14

    Die zuständige Behörde hat jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit

  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

  • BVerwG, 27.04.2016 - 1 C 24.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

  • BVerwG, 26.05.2016 - 1 C 15.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

  • VG Karlsruhe, 26.08.2020 - A 1 K 1026/20

    Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Reaktion auf

    (1) Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO durch das Bundesamt ist generell geeignet, die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen (BVerwG, Urteile vom 09.08.2016 - 1 C 6.16 -, juris Rn. 18 und vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, juris Rn. 19 f.; VG Ansbach, Beschluss vom 23.07.2020 - AN 17 E 20.50215 -, juris Rn. 24 f.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 13.09.2017 - C-60/16 -, juris Rn. 61 ff.).

    Die in Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO den Mitgliedstaaten eröffnete Möglichkeit, dass auch die zuständigen Behörden die Durchführung der Überstellungsentscheidung aussetzen können, erweitert die Fallgruppen, in denen einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO zukommt (BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, juris Rn. 19 f.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 13.09.2017 - C-60/16 -, juris Rn. 61 ff.).

    Diese unionsrechtlich vorgesehene Möglichkeit wird im nationalen Recht durch § 80 Abs. 4 VwGO eröffnet (BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, juris Rn. 19 f.).

    Vielmehr hält sie sich in den Grenzen, die durch das nationale Recht und Unionsrecht vorgegeben sind (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, juris Rn. 21).

    Denn selbst bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungsverboten oder Duldungsgründen ist das Bundesamt nicht verpflichtet, die Abschiebungsanordnung nach § 48 VwVfG aufzuheben; namentlich bei vorübergehenden Abschiebungshindernissen kann es deren Vollziehung auch (vorläufig) aussetzen (BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, juris Rn. 22 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 10; s. näher unten).

    Auch sind die Belange des zuständigen Mitgliedstaats zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, juris Rn. 25; VG Osnabrück, Beschluss vom 12.05.2020 - 5 B 95/20 -, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 - 22 K 8760/18.A -, juris Rn. 98 f.).

    Mindestvoraussetzung einer behördlichen Aussetzungsentscheidung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO ist nach Art. 27 Abs. 4, 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO, dass der Asylantragsteller einen Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung eingelegt hat (BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, juris Rn. 26; VG Aachen, Urteil vom 10.06.2020 - 9 K 2584/19.A -, juris Rn. 41 f.; VG Potsdam, Beschluss vom 29.06.2020 - 11 L 563/20.A -, juris Rn. 6; VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 - 12 L 485/20.A -, juris Rn. 16 f., 29 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 - 28 L 203/20 A -, juris Rn. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 - 22 K 8760/18.A -, juris Rn. 100 f.).

    Weitere Grenzen folgen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem von Art. 27 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO angestrebten Ziel eines angemessenen Ausgleichs zwischen einerseits der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und der Ermöglichung einer raschen Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats (vgl. Erwägungsgrund 5 der Dublin III-VO) und andererseits dem Ziel der Vermeidung von Sekundärmigration, die beinhaltet, dass sich Asylbewerber durch Weiterwanderung den für die Prüfung ihres Asylbegehrens zuständigen Mitgliedstaat aussuchen (BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 - 22 K 8760/18.A -, juris Rn. 100 f.).

    Der Zuständigkeitsübergang nach Ablauf der Überstellungsfrist soll verhindern, dass Asylanträge monate- oder jahrelang nicht geprüft werden; zugleich soll das Ziel einer möglichst schnellen Prüfung aber nicht dazu führen, dass dem jeweiligen Mitgliedstaat keine zusammenhängende Überstellungsfrist von sechs Monaten zur Verfügung steht, in der nur noch die Überstellungsmodalitäten zu regeln sind (BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 - 22 K 8760/18.A -, juris Rn. 102 f.; s. im Einzelnen EuGH, Urteil vom 29.01.2009 - C-19/08 -, juris) oder der Beschleunigungsgedanke zulasten eines effektiven Rechtsschutzes verwirklicht wird (BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 - 22 K 8760/18.A -, juris Rn. 104 f.).

    Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes erlaubt eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssen, auch unterhalb dieser Schwelle, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind (BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 - 22 K 8760/18.A -, juris Rn. 106 ff.).

    (b) Die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes vom 09.06.2020 ist nach diesen Grundsätzen beachtlich und hat die Überstellungsfrist unterbrochen (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, juris Rn. 28; für die streitgegenständliche Fallkonstellation im Ergebnis wie hier etwa VG Gießen, Beschluss vom 08.04.2020 - 6 L 1015/20.GI.A -, juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 12.05.2020 - 5 B 95/20 -, juris; VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 - 12 L 485/20.A -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 - 28 L 203/20 A -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 - 22 K 8760/18.A -, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 04.08.2020 - 5 L 327/20.A -, juris; anders etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15.05.2019 - 10 A 596/19 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 18.05.2020 - 5 A 255/19 -, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2020 - 15 L 776/20.A -, juris; VG Münster, Beschlüsse vom 22.05.2020 - 8 L 367/20.A -, juris und vom 28.07.2020 - 8 L 523/20.A -, juris; VG Aachen, Urteil vom 10.06.2020 - 9 K 2584/19.A -, juris; VG München, Urteil vom 07.07.2020 - M 2 K 19.51274 -, juris und Gerichtsbescheid vom 21.07.2020 - M 2 K 19.51305 -, BeckRS 2020, 18797; VG Ansbach, Beschluss vom 23.07.2020 - AN 17 E 20.50215 -, juris; offen gelassen von VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.08.2020 - A 9 K 2179/20 -).

    Gerade bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungsverboten oder Duldungsgründen kann das Bundesamt die Vollziehung sodann (vorläufig) aussetzen (BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, juris Rn. 22 f.).

    Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, juris, ergebe sich, dass die behördliche Aussetzung nur vor dem Hintergrund des effektiven Rechtsschutzes erlaubt sei (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 13 ff.).

    Dies wäre dann anzunehmen, wenn bei klarer Rechtslage - d.h. Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung - und offenkundig eröffneter Überstellungsmöglichkeit die behördliche Aussetzungsentscheidung allein dazu diente, die Überstellungsfrist zu unterbrechen, weil sie aufgrund behördlicher Versäumnisse ansonsten nicht (mehr) gewahrt werden könnte (BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, juris Rn. 27; VG Osnabrück, Beschluss vom 12.05.2020 - 5 B 95/20 -, juris Rn. 13).

  • VG Karlsruhe, 01.10.2020 - A 9 K 343/20

    Sog. Dublin-Verfahren; Überstellungsfrist und Fristunterbrechung; Aussetzung der

    Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist strukturell geeignet, den Lauf der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Überstellungsfrist zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 19).

    Wenn dies - wie hier - aus sachlich vertretbaren, willkürfreien und nicht rechtsmissbräuchlichen Gründen erfolge, werde eine nach der der Dublin III-VO laufende Überstellungsfrist unterbrochen (vgl. BVerwG; Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -).

    Sie wurde jedoch mit Eingang des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage beim Verwaltungsgericht, der gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO entfaltet, unterbrochen und begann erst mit Ergehen der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 03.02.2020 im Verfahren A 9 K 190/20 erneut zu laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 17).

    aaa) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings anerkannt, dass die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO durch die Behörde generell geeignet ist, die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 19 sowie BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 - 1 C 6.16 -, BVerwGE 156, 9 = juris, Rn. 18).

    Diese unionsrechtlich vorgesehene Möglichkeit wird nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im nationalen Recht durch § 80 Abs. 4 VwGO eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = ZAR 2019, 198 [200] mit beachtlichen Einwänden Pfersich [202 f.]).

    Zudem würde so die - durch Art. 27 Abs. 3 lit. a) - c) Dublin III-VO ausdrücklich eröffnete - Entscheidung des Bundesgesetzgebers unterlaufen, grundsätzlich dem Kläger die Entscheidung zu überlassen, ob er in Folge der Klageerhebung eine Unterbrechung der Überstellungsfrist in Kauf nehmen will (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 32).

    Weitere Grenzen folgen aus den Belangen des zuständigen Mitgliedstaats, die ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 25).

    Zwar darf - im Sinne eines behördlichen Verfahrensermessens - in diesen Fällen eine behördliche Aussetzungsentscheidung ergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 27); eine Fristunterbrechung folgt hieraus jedoch nur dann, wenn bei willkürfreier Betrachtung objektiv bestehende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung auch tatsächlich handlungsleitend für die behördliche Aussetzungsentscheidung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 27, 34: "aus sachlich vertretbaren Erwägungen", "zum Anlass nimmt").

    Die vom Bundesverwaltungsgericht weiterhin geforderte Willkürkontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 27) bezieht sich demgegenüber nur auf die logisch nachgelagerte Frage, ob das Bundesamt in sachlich vertretbarer Weise annehmen konnte, dass im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung bestanden, die eine Aussetzung der Vollziehung bis zu einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung rechtfertigen können (a.A. im Hinblick auf eine bloße Willkürkontrolle z.B. VG Cottbus, Beschluss vom 04.08.2020 - 5 L 327/20.A -, juris, Rn. 12; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 - 28 L 203/20 A -, juris, Rn. 17 ff.; VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 - 12 L 485/20.A -, juris, Rn. 25).

    Schon die Außerachtlassung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest etablierten Mindestvoraussetzung der Anhängigkeit eines Rechtsbehelfs, im Hinblick auf den die Aussetzung der Vollziehung angeordnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn.26), macht dabei deutlich, dass die insoweit einheitliche Entscheidungspraxis des Bundesamts nicht auf die Ermöglichung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes, sondern alleine auf eine unilaterale Verlängerung der Überstellungsfrist abzielte (so auch VG Berlin, Beschluss vom 20.08.2020 - 32 L 173/20 A -, juris, Rn. 22 f.).

    Insbesondere lag vorliegend kein Fall vor, in dem etwaige Überstellungshindernisse etwa durch Einholung einer individuellen Zusicherung kurzfristig hätten ausgeräumt werden können (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris, Rn. 10, 13 f.) oder die Aussetzung der Wahrung der Effektivität einer Verfassungsbeschwerde diente (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 31).

    Ein Erst-Recht-Schluss, der eine fristunterbrechende Aussetzungsentscheidung auch in Fällen ermöglicht, in denen die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung feststeht (so in der Sache VG Karlsruhe, Urteil vom 26.08.2020 - A 1 K 1026/20 -, juris, Rn. 48), wäre mit der rechtsschutzsichernden Funktion der Art. 27 Abs. 3 und 4 Dublin III-VO nicht vereinbar und liegt weit außerhalb der Konstellationen, in denen die obergerichtliche Rechtsprechung bislang eine Aussetzungsentscheidung mit fristunterbrechender Wirkung angenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 31; Urteil vom 09.08.2016 - 1 C 6.16 -, BVerwGE 156, 9 = juris, Rn. 18).

    Die tatsächliche Möglichkeit der Überstellung gehört daher zu den Überstellungsmodalitäten, zu deren Regelung dem jeweiligen Mitgliedstaat nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO eine Regelfrist von sechs Monaten zur Verfügung steht (vgl. EuGH, Urteil vom 29.01.2009 - C-19/08 [Petrosian] -, juris, Rn. 40 ff.; BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 17, 26).

  • VG Karlsruhe, 15.09.2020 - A 9 K 4825/19

    Dublin-Verfahren; Aussetzung der Vollziehung von Überstellungsentscheidungen

    Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist strukturell geeignet, den Lauf der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Überstellungsfrist zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 19).

    Sie wurde jedoch mit Eingang des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage beim Verwaltungsgericht, der gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO entfaltet, am 22.07.2019 unterbrochen und begann erst mit Ergehen der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 25.10.2019 im Verfahren A 9 K 4826/19 erneut zu laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 17).

    aaa) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings anerkannt, dass die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO durch die Behörde generell geeignet ist, die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 19 sowie BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 - 1 C 6.16 -, BVerwGE 156, 9 = juris, Rn. 18).

    Diese unionsrechtlich vorgesehene Möglichkeit wird nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im nationalen Recht durch § 80 Abs. 4 VwGO eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = ZAR 2019, 198 [200] mit beachtlichen Einwänden Pfersich [202 f.]).

    Zudem würde so die - durch Art. 27 Abs. 3 lit. a) - c) Dublin III-VO ausdrücklich eröffnete - Entscheidung des Bundesgesetzgebers unterlaufen, grundsätzlich dem Kläger die Entscheidung zu überlassen, ob er in Folge der Klageerhebung eine Unterbrechung der Überstellungsfrist in Kauf nehmen will (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 32).

    Weitere Grenzen folgen aus den Belangen des zuständigen Mitgliedstaats, die ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 25).

    Zwar darf - im Sinne eines behördlichen Verfahrensermessens - in diesen Fällen eine behördliche Aussetzungsentscheidung ergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 27); eine Fristunterbrechung folgt hieraus jedoch nur dann, wenn bei willkürfreier Betrachtung objektiv bestehende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung auch tatsächlich handlungsleitend für die behördliche Aussetzungsentscheidung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 27, 34: "aus sachlich vertretbaren Erwägungen", "zum Anlass nimmt").

    Die vom Bundesverwaltungsgericht weiterhin geforderte Willkürkontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 27) bezieht sich demgegenüber nur auf die logisch nachgelagerte Frage, ob das Bundesamt in sachlich vertretbarer Weise annehmen konnte, dass im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung bestanden, die eine Aussetzung der Vollziehung bis zu einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung rechtfertigen können (a.A. im Hinblick auf eine bloße Willkürkontrolle z.B. VG Cottbus, Beschluss vom 04.08.2020 - 5 L 327/20.A -, juris, Rn. 12; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 - 28 L 203/20 A -, juris, Rn. 17 ff.; VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 - 12 L 485/20.A -, juris, Rn. 25).

    Schon die Außerachtlassung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest etablierten Mindestvoraussetzung der Anhängigkeit eines Rechtsbehelfs, im Hinblick auf den die Aussetzung der Vollziehung angeordnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn.26), macht dabei deutlich, dass die insoweit einheitliche Entscheidungspraxis des Bundesamts nicht auf die Ermöglichung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes, sondern alleine auf eine unilaterale Verlängerung der Überstellungsfrist abzielte (so auch VG Berlin, Beschluss vom 20.08.2020 - 32 L 173/20 A -, juris, Rn. 22 f.).

    Insbesondere lag vorliegend kein Fall vor, in dem etwaige Überstellungshindernisse etwa durch Einholung einer individuellen Zusicherung kurzfristig hätten ausgeräumt werden können (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris, Rn. 10, 13 f.) oder die Aussetzung der Wahrung der Effektivität einer Verfassungsbeschwerde diente (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 31).

    Ein Erst-Recht-Schluss, der eine fristunterbrechende Aussetzungsentscheidung auch in Fällen ermöglicht, in denen die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung feststeht (so in der Sache VG Karlsruhe, Urteil vom 26.08.2020 - A 1 K 1026/20 -, juris, Rn. 48), wäre mit der rechtsschutzsichernden Funktion der Art. 27 Abs. 3 und 4 Dublin III-VO nicht vereinbar und liegt weit außerhalb der Konstellationen, in denen die obergerichtliche Rechtsprechung bislang eine Aussetzungsentscheidung mit fristunterbrechender Wirkung angenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 31; Urteil vom 09.08.2016 - 1 C 6.16 -, BVerwGE 156, 9 = juris, Rn. 18).

    Die tatsächliche Möglichkeit der Überstellung gehört daher zu den Überstellungsmodalitäten, zu deren Regelung dem jeweiligen Mitgliedstaat nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO eine Regelfrist von sechs Monaten zur Verfügung steht (vgl. EuGH, Urteil vom 29.01.2009 - C-19/08 [Petrosian] -, juris, Rn. 40 ff.; BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 17, 26).

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