Rechtsprechung
   BVerwG, 08.02.1974 - VII C 40.72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,124
BVerwG, 08.02.1974 - VII C 40.72 (https://dejure.org/1974,124)
BVerwG, Entscheidung vom 08.02.1974 - VII C 40.72 (https://dejure.org/1974,124)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Februar 1974 - VII C 40.72 (https://dejure.org/1974,124)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1974,124) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Filmförderungsgesetz

Art. 74 Nr. 11 GG;

Art. 3, 14 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Filmförderungsgesetz

  • Wolters Kluwer

    Filmabgaben zur Förderung des deutschen Films - Einordnung einer Filmabgabe als Ausgleichsabgabe - Richtlinien für die Verteilung der eingenommenen Filmabgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Verfassungsmäßigkeit des Filmförderungsgesetzes

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 45, 1
  • JR 1974, 345
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 27.01.1965 - 1 BvR 213/58

    Marktordnung

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1974 - VII C 40.72
    Die Filmabgabe bezweckt nicht die Erzielung von Einkünften; denn sie dient nicht der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates (vgl. dazu BVerfGE 18, 315 [328] und 29, 402 [409]).

    Eine solche Ausgleichsabgabe ist zulässig (siehe BVerfGE 18, 315 [328]).

  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1974 - VII C 40.72
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß zum Recht der Wirtschaft im Sinne dieser Vorschrift alle das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung regelnden Normen gehören, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen (so BVerfGE 8, 143; vgl. weiter BVerfGE 28, 119 [BVerfG 18.03.1970 - 2 BvQ 1/65] [146]).
  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1974 - VII C 40.72
    Im übrigen ist die Verfolgung von Nebenzwecken, die materiell Gebiete berühren, die der Gesetzgebung des Bundes entzogen sind, in einem Bundesgesetz nicht ausgeschlossen, wenn dessen Hauptzweck durch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gedeckt ist (vgl. BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59] [196 f.]; 14, 76 [99]); das ist hier nach dem oben Ausgeführten der Fall.
  • BVerfG, 29.04.1958 - 2 BvO 3/56

    Beschußgesetz

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1974 - VII C 40.72
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß zum Recht der Wirtschaft im Sinne dieser Vorschrift alle das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung regelnden Normen gehören, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen (so BVerfGE 8, 143; vgl. weiter BVerfGE 28, 119 [BVerfG 18.03.1970 - 2 BvQ 1/65] [146]).
  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1974 - VII C 40.72
    Im übrigen ist die Verfolgung von Nebenzwecken, die materiell Gebiete berühren, die der Gesetzgebung des Bundes entzogen sind, in einem Bundesgesetz nicht ausgeschlossen, wenn dessen Hauptzweck durch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gedeckt ist (vgl. BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59] [196 f.]; 14, 76 [99]); das ist hier nach dem oben Ausgeführten der Fall.
  • Drs-Bund, 25.04.1962 - BT-Drs IV/366
    Auszug aus BVerwG, 08.02.1974 - VII C 40.72
    Nach Auffassung der Theaterbesitzer aus dem Jahre 1962 sind jährlich 80 bis 90 neue deutsche Spielfilme für eine ausreichende Versorgung unerläßlich (vgl. BT-Drucks. IV/366 S. 4).
  • BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 559/70

    Konjunkturzuschlag

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1974 - VII C 40.72
    Die Filmabgabe bezweckt nicht die Erzielung von Einkünften; denn sie dient nicht der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates (vgl. dazu BVerfGE 18, 315 [328] und 29, 402 [409]).
  • BVerfG - 1 BvR 91/68 (anhängig)
    Auszug aus BVerwG, 08.02.1974 - VII C 40.72
    Die Erhebung einer Filmabgabe verletzt auch nicht Art. 3 und 14 GG (so BVerfG, Beschluß vom 11. Dezember 1968 - 1 BvR 91/68 - a. A. Mußgnug in Festschrift für Forsthoff, 1972 S. 259 [294 ff.]).
  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1974 - VII C 40.72
    Die Zusammenfassung der Begriffe "Film" und "Presse" in Art. 75 Nr. 2 GG spricht dafür, daß hier der Begriff "Film" gleichermaßen zu verstehen ist wie in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, nämlich als Meinungsverbreitungsinstitut, also als Massenkommunikationsmittel (siehe BVerfGE 12, 205 [228]; von Mangoldt-Klein, Komm. zum GG 2. Aufl. 1964, Art. 75 Anm. V 3 a; Maunz-Dürig-Herzog, Komm. zum GG, Art. 75 Rnr. 29).
  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    bb) (1) Danach besteht für das Filmförderungsgesetz, dessen Regelungen den Film als handelbares Wirtschaftsgut und die ihn produzierenden und verwertenden Wirtschaftszweige betreffen, eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (vgl. BVerwGE 45, 1 ; 133, 165 , Rn. 16 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 17. Januar 1995, ZUM 1995, S. 804 ; Stettner, in: Dreier, GG, Band II, 2. Aufl. 2006, Art. 74 Rn. 56; Oeter, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 74 Rn. 83; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 74 Rn. 22, 28; Hertel/Müller/Schapiro, FFG, Kommentar, 1. Aufl. 2012 (beck-online), § 1 Rn. 2; Schmalenbach, Die Beeinträchtigung der Rechte von Filmschaffenden durch die Erteilung oder Versagung von Filmförderung, 1998, S. 23 ff.; Castendyk, Die deutsche Filmförderung.
  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

    Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

    Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films - zumindest tendenziell - geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 6; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 32 ff.).

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 47.07

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

    Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (vgl. Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

    Doch tritt die kulturelle Motivation des Gesetzgebers hinter dem im Wege der objektiven Auslegung zu erschließenden Hauptzweck des Gesetzes, der es als ein Wirtschaftsförderungsgesetz kennzeichnet, zurück und ist daher für seine kompetenzielle Einordnung nicht bestimmend (vgl. Urteil vom 8. Februar 1974 a.a.O. jeweils S. 4 ff.).

    Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films - zumindest tendenziell - geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 a.a.O. S. 7 bzw. S. 6).

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 5.08

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

    Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (vgl. Urteil vom 8. Februar 1974 BVerwG 7 C 40.72 BVerwGE 45, 1 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

    Doch tritt die kulturelle Motivation des Gesetzgebers hinter dem im Wege der objektiven Auslegung zu erschließenden Hauptzweck des Gesetzes, der es als ein Wirtschaftsförderungsgesetz kennzeichnet, zurück und ist daher für seine kompetenzielle Einordnung nicht bestimmend (vgl. Urteil vom 8. Februar 1974 a.a.O. jeweils S. 4 ff.).

    Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films zumindest tendenziell geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 a.a.O. S. 7 bzw. S. 6).

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 50.07

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

    Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (vgl. Urteil vom 8. Februar 1974 BVerwG 7 C 40.72 BVerwGE 45, 1 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

    Doch tritt die kulturelle Motivation des Gesetzgebers hinter dem im Wege der objektiven Auslegung zu erschließenden Hauptzweck des Gesetzes, der es als ein Wirtschaftsförderungsgesetz kennzeichnet, zurück und ist daher für seine kompetenzielle Einordnung nicht bestimmend (vgl. Urteil vom 8. Februar 1974 a.a.O. jeweils S. 4 ff.).

    Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films zumindest tendenziell geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 a.a.O. S. 7 bzw. S. 6).

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 23.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

    Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

    Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films - zumindest tendenziell - geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 6; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 32 ff.).

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 48.07

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

    Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (vgl. Urteil vom 8. Februar 1974 BVerwG 7 C 40.72 BVerwGE 45, 1 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

    Doch tritt die kulturelle Motivation des Gesetzgebers hinter dem im Wege der objektiven Auslegung zu erschließenden Hauptzweck des Gesetzes, der es als ein Wirtschaftsförderungsgesetz kennzeichnet, zurück und ist daher für seine kompetenzielle Einordnung nicht bestimmend (vgl. Urteil vom 8. Februar 1974 a.a.O. jeweils S. 4 ff.).

    Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films zumindest tendenziell geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 a.a.O. S. 7 bzw. S. 6).

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 24.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

    Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

    Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films - zumindest tendenziell - geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 6; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 32 ff.).

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 49.07

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

    Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (vgl. Urteil vom 8. Februar 1974 BVerwG 7 C 40.72 BVerwGE 45, 1 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

    Doch tritt die kulturelle Motivation des Gesetzgebers hinter dem im Wege der objektiven Auslegung zu erschließenden Hauptzweck des Gesetzes, der es als ein Wirtschaftsförderungsgesetz kennzeichnet, zurück und ist daher für seine kompetenzielle Einordnung nicht bestimmend (vgl. Urteil vom 8. Februar 1974 a.a.O. jeweils S. 4 ff.).

    Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films zumindest tendenziell geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 a.a.O. S. 7 bzw. S. 6).

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 25.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

    Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

    Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films - zumindest tendenziell - geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 6; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 32 ff.).

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 26.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 8.08

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 9.08

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 6.08

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 7.08

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 27.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 28.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 29.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 30.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 517.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 5.05

    Kinobetreiber müssen weiterhin deutschen Film fördern

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 512.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 7.05

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 524.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 6.05

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 483.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 522.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 523.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

  • BVerwG, 08.02.1974 - VII C 30.73

    Verfassungsmäßigkeit der Förderung von Kinderfilmen und Jugendfilmen gemäß § 13

  • VG Berlin, 22.04.1991 - 22 A 59.90

    Filmabgabe; Abgabe; Sonderabgabe; Filmförderungsgesetz; Gewerbe; Videothek;

  • VG Gelsenkirchen, 24.07.1984 - 6 K 292/84

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über den Abbau der

  • VG Schleswig, 26.02.2021 - 9 A 35/19

    Förderung für freie Künstler

  • VG Berlin, 19.06.1997 - 22 A 279.93

    Filmabgabepflicht von Videotheken; Zulässigkeit der Konkretisierung gesetzlicher

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht