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BVerwG, 08.03.2000 - 4 B 14.00 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Vorliegen eines unzulässigen Überraschungsurteils - Widerspruch zu der in der letzten mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 15.11.1999 - 1 B 96.2587
- BVerwG, 08.03.2000 - 4 B 14.00
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen …
Auszug aus BVerwG, 08.03.2000 - 4 B 14.00
Es verbietet, einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage einer Entscheidung zu machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung zu geben, mit der einer der Beteiligten nicht gerechnet hat und auch nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 86, 133 ;… Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, Rn. 3 zu § 104 m.w.N.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2000 - 10 B 1428/00
Begriff eines der Versorgung des Wohngebiets dienenden Ladens; Aldi-Markt
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine gerichtliche Entscheidung als unzulässige "Überraschungsentscheidung" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit - unter Verletzung seiner ihm nach §§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Abs. 3 ZPO obliegenden Hinweis und Erörterungspflicht - dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 1999 - BVerwG 10 B 4.98 - JURIS Dokument WBRE 410005392 - und vom 8. März 2000 - BVerwG 4 B 14.00 -, jeweils m.w.N. - BVerwG, 11.04.2002 - 4 BN 19.02
Beurteilung der Sachdienlichkeit einer Klageänderung bei unzulässig gewordenem …
Es hat insbesondere maßgeblich darauf abgestellt, dass für den den Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung (aus dem Jahre 1991) betreffenden Normenkontrollantrag seit dem Beschluss des beschließenden Senats vom 8. März 2000 (BVerwG 4 B 14.00) das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe, da die auf seiner Grundlage erteilte Baugenehmigung unanfechtbar geworden sei.