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   BVerwG, 08.03.2006 - 4 BN 58.05   

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https://dejure.org/2006,14981
BVerwG, 08.03.2006 - 4 BN 58.05 (https://dejure.org/2006,14981)
BVerwG, Entscheidung vom 08.03.2006 - 4 BN 58.05 (https://dejure.org/2006,14981)
BVerwG, Entscheidung vom 08. März 2006 - 4 BN 58.05 (https://dejure.org/2006,14981)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Begriffs "Gesetzesänderung" in § 233 Abs. 1 S. 1 Baugesetzbuch (BauGB); Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Gültigkeit eines Bebauungsplans; Vereinbarkeit der Untersagung einer Ansiedlung bestimmter Handelseinrichtungen in einer Gemeinde durch ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2006 - 4 BN 58.05
    Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung zuweist, ist nicht im Abwägungsprogramm zu suchen; er ist diesem vielmehr, wie bereits durch die Stellung des § 1 Abs. 4 BauGB im Gesamtregelungszusammenhang dokumentiert wird, rechtlich vorgelagert (vgl. Beschluss vom 20. August 1992 BVerwG 4 NB 20.91 BVerwGE 90, 329 ; Urteil vom 30. Januar 2003 BVerwG 4 CN 14.01 BVerwGE 117, 351 ).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 90, 329 ; Urteil vom 15. Mai 2003 BVerwG 4 CN 9.01 BVerwGE 118, 181 ; Beschluss vom 7. Februar 2005 BVerwG 4 BN 1.05 NVwZ 2005, 584) steht Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG der Bindung der gemeindlichen Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht prinzipiell entgegen.

    16 Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Abweichung von den Senatsbeschlüssen vom 20. August 1992 BVerwG 4 NB 20.91 (a.a.O.) und vom 7. März 2002 BVerwG 4 BN 60.01 (Buchholz 406.13 § 5 ROG Nr. 3) liegt nicht vor.

    Der Senat hat in diesen Beschlüssen den Rechtssatz aufgestellt, dass von der Gemeinde im Anhörungsverfahren vorgebrachte Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen und, sofern ihnen nicht Rechnung getragen wird, als "Rechnungsposten" in die Überlegungen der Landesplanungsbehörde einzustellen und bei der Entscheidung zu erwägen sind (vgl. BVerwGE 90, 329 ).

  • BVerwG, 17.09.2003 - 4 C 14.01

    Erstplanungspflicht der Gemeinde; Planungsgebot; großflächiger Einzelhandel;

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2006 - 4 BN 58.05
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 17. September 2003 BVerwG 4 C 14.01 BVerwGE 119, 25 ) liegt der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB in der "Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz" zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung.

    Die Gemeinde ist unter dem Vorbehalt der materiellrechtlichen und zeitlichen Erforderlichkeit im Einzelfall zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nicht nur verpflichtet, wenn sie Bauleitpläne aus eigenem Entschluss und allein aus städtebaulichen Gründen aufstellt oder ändert; sie muss auch dann planerisch aktiv werden, wenn allein geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern (BVerwG, Urteil vom 17. September 2003, a.a.O.).

    Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 119, 25 ) ein überörtliches Interesse, das eine Beschränkung der Planungshoheit rechtfertigen kann.

  • BVerwG, 15.05.2003 - 4 CN 9.01

    Regionalplanung; Ausweisung von Infrastrukturvorhaben; Selbstverwaltungsrecht der

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2006 - 4 BN 58.05
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 90, 329 ; Urteil vom 15. Mai 2003 BVerwG 4 CN 9.01 BVerwGE 118, 181 ; Beschluss vom 7. Februar 2005 BVerwG 4 BN 1.05 NVwZ 2005, 584) steht Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG der Bindung der gemeindlichen Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht prinzipiell entgegen.

    Schränkt die Landes- oder Regionalplanung die Planungshoheit einzelner Gemeinden ein, so müssen überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigen; der Eingriff in die Planungshoheit muss gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung verhältnismäßig sein (vgl. BVerwGE 118, 181 ).

    13 Das angefochtene Urteil weicht auch nicht wie die Beigeladene geltend macht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2003 BVerwG 4 CN 9.01 (BVerwGE 118, 181) ab.

  • BVerwG, 07.03.2002 - 4 BN 60.01

    Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; untergesetzliche Rechtsvorschrift;

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2006 - 4 BN 58.05
    16 Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Abweichung von den Senatsbeschlüssen vom 20. August 1992 BVerwG 4 NB 20.91 (a.a.O.) und vom 7. März 2002 BVerwG 4 BN 60.01 (Buchholz 406.13 § 5 ROG Nr. 3) liegt nicht vor.

    Die Gemeinde muss im Verfahren zur Aufstellung von Zielen der Raumordnung zu einem Zeitpunkt und in einer Form eingeschaltet werden, die gewährleisten, dass ihre Bedenken und Anregungen in den Entscheidungsprozess einfließen können (vgl. Beschluss vom 7. März 2002 a.a.O.).

  • BVerwG, 30.01.2003 - 4 CN 14.01

    Straßenplanung durch Bebauungsplan; Ziele der Regionalplanung; Anpassungsgebot;

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2006 - 4 BN 58.05
    Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung zuweist, ist nicht im Abwägungsprogramm zu suchen; er ist diesem vielmehr, wie bereits durch die Stellung des § 1 Abs. 4 BauGB im Gesamtregelungszusammenhang dokumentiert wird, rechtlich vorgelagert (vgl. Beschluss vom 20. August 1992 BVerwG 4 NB 20.91 BVerwGE 90, 329 ; Urteil vom 30. Januar 2003 BVerwG 4 CN 14.01 BVerwGE 117, 351 ).
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2006 - 4 BN 58.05
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann und muss der Planer bei der Abwägung nicht "alles" berücksichtigen; unbeachtet bleiben können u.a. betroffene Interessen, die sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang nicht schutzwürdig sind, z.B. weil sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass "so etwas geschieht" (vgl. Beschluss vom 9. November 1979 BVerwG 4 N 1.78 u.a. BVerwGE 59, 87 , Urteil vom 24. September 1998 BVerwG 4 CN 2.98 BVerwGE 107, 215 ; Beschluss vom 20. September 2005 BVerwG 4 BN 46.05 juris).
  • BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 20.02

    Ziele der Raumordnung; Grundsätze der Raumordnung; Regel-Ausnahme-Planaussagen;

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2006 - 4 BN 58.05
    8 Die Antragsgegnerin meint außerdem, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Senats vom 18. September 2003 BVerwG 4 CN 20.02 (BVerwGE 119, 54) ab.
  • BVerwG, 20.09.2005 - 4 BN 46.05

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2006 - 4 BN 58.05
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann und muss der Planer bei der Abwägung nicht "alles" berücksichtigen; unbeachtet bleiben können u.a. betroffene Interessen, die sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang nicht schutzwürdig sind, z.B. weil sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass "so etwas geschieht" (vgl. Beschluss vom 9. November 1979 BVerwG 4 N 1.78 u.a. BVerwGE 59, 87 , Urteil vom 24. September 1998 BVerwG 4 CN 2.98 BVerwGE 107, 215 ; Beschluss vom 20. September 2005 BVerwG 4 BN 46.05 juris).
  • OVG Niedersachsen, 01.09.2005 - 1 KN 108/05

    Anforderungen an die planungs- und raumordnungsrechtliche Zulässigkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2006 - 4 BN 58.05
    Diesen Schluss lässt das angefochtene Urteil schon deshalb nicht zu, weil das Oberverwaltungsgericht anders als im gegen den Bebauungsplan Nr. 2 gerichteten Normenkontrollverfahren des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit (1 KN 108/05 = BVerwG 4 BN 56.05) den Begriff "Nichtigkeit" nicht verwendet, sondern sowohl im Tenor als auch in den Gründen (UA S. 19 f.) die Unwirksamkeit des Bebauungsplans feststellt.
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2006 - 4 BN 58.05
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann und muss der Planer bei der Abwägung nicht "alles" berücksichtigen; unbeachtet bleiben können u.a. betroffene Interessen, die sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang nicht schutzwürdig sind, z.B. weil sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass "so etwas geschieht" (vgl. Beschluss vom 9. November 1979 BVerwG 4 N 1.78 u.a. BVerwGE 59, 87 , Urteil vom 24. September 1998 BVerwG 4 CN 2.98 BVerwGE 107, 215 ; Beschluss vom 20. September 2005 BVerwG 4 BN 46.05 juris).
  • BVerwG, 08.03.2006 - 4 BN 56.05

    Regelungsgehalt des § 233 Abs. 1 BauGB; Erforderlichkeit der Änderung

  • BVerwG, 07.02.2005 - 4 BN 1.05

    Ziele der Raumordnung; Anpassungspflicht; Bebauungsplan,

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