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   BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 57.16   

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BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 57.16 (https://dejure.org/2017,11600)
BVerwG, Entscheidung vom 08.03.2017 - 9 B 57.16 (https://dejure.org/2017,11600)
BVerwG, Entscheidung vom 08. März 2017 - 9 B 57.16 (https://dejure.org/2017,11600)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3
    Abwägungskontrolle; Aufklärungsrüge; Bestandssicherung; Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; grundsätzliche Bedeutung; konkretisierte, erst durch die Flurbereinigung eröffnete betriebliche Entwicklungstendenzen; rechtliches Gehör; wertgleiche Abfindung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 Abs 2 Halbs 1 FlurbG, § 44 Abs 1 S 1 FlurbG
    Abwägungskontrolle bei der Landabfindung im Flurbereinigungsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Abwägungskontrolle bei der Landabfindung im Flurbereinigungsverfahren; Eingriff der Flurbereinigung in die Betriebsstruktur eines gemischt wirtschaftenden Betriebs

  • rewis.io

    Abwägungskontrolle bei der Landabfindung im Flurbereinigungsverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; wertgleiche Abfindung; Abwägungskontrolle; konkretisierte, erst durch die Flurbereinigung eröffnete betriebliche Entwicklungstendenzen; Bestandssicherung; Verfahrensmangel; Aufklärungsrüge; Überzeugungsgrundsatz; ...

  • rechtsportal.de

    Abwägungskontrolle bei der Landabfindung im Flurbereinigungsverfahren; Eingriff der Flurbereinigung in die Betriebsstruktur eines gemischt wirtschaftenden Betriebs

  • datenbank.nwb.de

    Abwägungskontrolle bei der Landabfindung im Flurbereinigungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 675
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 23.08.2006 - 10 C 4.05

    Flurbereinigungsplan; Abfindung; Landabfindung; Gestaltung der Abfindung; Gebot

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 57.16
    Das Gebot wertgleicher Abfindung ist oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens (BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4.05 - BVerwGE 126, 303 Rn. 14 m.w.N.).

    Die Abwägungskontrolle richtet sich deshalb darauf, ob die Abfindungsgestaltung konkretisierte betriebliche Entwicklungstendenzen, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und die deshalb für die Frage wertgleicher Abfindung unerheblich sind, abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4.05 - BVerwGE 126, 303 Rn. 17, 25, 29 f.).

    Kein Teilnehmer hat dabei Anspruch auf Zuteilung von Grundstücken mit bestimmten Eigenschaften, geschweige denn auf Zuteilung seines Altbesitzes oder bestimmter Grundstücke (BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4.05 - BVerwGE 126, 303 Rn. 27 m.w.N.).

  • BVerwG, 02.08.2006 - 9 B 9.06

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; kommunale Planungshoheit; Abwägungsgebot;

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 57.16
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290 Rn. 5 und vom 22. Januar 2014 - 9 B 56.13 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 57.16
    Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, warum sich dem Flurbereinigungsgericht mangels eines entsprechenden Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung die Erforderlichkeit einer Zeugeneinvernahme hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.).
  • BVerwG, 02.03.2010 - 6 B 72.09

    Anhörung, Beweisantrag, vereinfachtes Berufungsverfahren, rechtliches Gehör.

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 57.16
    Eine gegen dieses Recht verstoßende Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2010 - 6 B 72.09 - NVwZ 2010, 845 Rn. 14).
  • BVerwG, 04.11.2010 - 9 B 85.09

    Verfahrensmangel; Verfahrensrüge; Amtsermittlungspflicht; Sachaufklärung;

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 57.16
    Ein Flurbereinigungsgericht ist daher nur unter besonderen Umständen gehalten, Sachverständige hinzuzuziehen, etwa in Fällen, die schwierig gelagert sind oder besondere Spezialkenntnisse erfordern (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2010 - 9 B 85.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 376 Rn. 5).
  • BVerwG, 22.01.2014 - 9 B 56.13

    Zum Vertretenmüssen einer wesentlichen Ertragsminderung im Rahmen der Grundsteuer

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 57.16
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290 Rn. 5 und vom 22. Januar 2014 - 9 B 56.13 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 18.07.2014 - 9 B 39.14

    Flurbereinigung; Flurbereinigungsbeschluss; Flurbereinigungsplan; Gehölze;

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 57.16
    Ein solcher Verstoß kommt in Betracht, wenn das Gericht Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2014 - 9 B 39.14 - NVwZ-RR 2014, 877 Rn. 9).
  • BVerwG, 21.12.2015 - 9 B 45.15

    Bodenordnung; Wertbemessung; Verkehrsflächen; Halbteilungsgrundsatz; Nutzung;

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 57.16
    Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wertgleichheit der Abfindung nach § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG ist der Zeitpunkt, in dem die vorzeitige Besitzeinweisung wirksam geworden ist (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 9 B 45.15 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 15 Rn. 15).
  • BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 48.20

    Erhebliche Gebietserweiterung in einem Bodenordnungsverfahren.

    Diese besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts dient der sachgerechten Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden besonderen Sachverhalte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1998 - 11 C 6.97 - BVerwGE 106, 345 m.w.N.; vgl. zur besonderen Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts auch BVerwG, Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 57.16 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 92 Rn. 14).
  • BVerwG, 09.05.2017 - 1 WNB 3.16

    Rechtliches Gehör; Überraschungsentscheidung; Divergenz

    Der angefochtene Beschluss ist auch nicht unter dem Blickwinkel einer Überraschungsentscheidung zu beanstanden (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 57.16 - juris Rn. 20 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 49.20

    Klagebefugnis des Grundeigentümers im Bodenordnungsverfahren.

    Diese besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts dient der sachgerechten Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden besonderen Sachverhalte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1998 - 11 C 6.97 - BVerwGE 106, 345 m.w.N.; vgl. zur besonderen Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts auch BVerwG, Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 57.16 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 92 Rn. 14).
  • BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 50.20

    Klage von Teilen einer Erbengemeinschaft gegen die Auferlegung von Maßnahmen zur

    Diese besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts dient der sachgerechten Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden besonderen Sachverhalte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1998 - 11 C 6.97 - BVerwGE 106, 345 m.w.N.; vgl. zur besonderen Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts auch BVerwG, Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 57.16 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 92 Rn. 14).
  • VGH Bayern, 29.06.2023 - 13 A 20.1633

    Klage gegen Flurbereinigungsplan

    Eine Abwägungskontrolle auf der Grundlage von § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG findet dagegen nur bei konkretisierten betrieblichen Entwicklungstendenzen statt, die sich einem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen (BVerwG, U.v. 8.3.2017 - 9 B 57.16 - juris Rn. 10 = RzF 130 zu § 144 FlurbG).
  • BVerwG, 11.02.2019 - 9 B 46.18

    Beschwerde betreffend den Zulassungsgrund eines entscheidungserheblichen

    Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 57.16 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 92 Rn. 20 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.2023 - 8 K 1/21

    Landabfindung in einem Bodenordnungsverfahren; Berücksichtigung eines

    Die Abwägungskontrolle richtet sich deshalb darauf, ob die Abfindungsgestaltung konkretisierte betriebliche Entwicklungstendenzen, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und die deshalb für die Frage wertgleicher Abfindung unerheblich sind, abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 57.16 - juris Rn. 9; Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4.05 - juris Rn. 17).
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