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   BVerwG, 08.03.2018 - 9 B 25.17   

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BVerwG, 08.03.2018 - 9 B 25.17 (https://dejure.org/2018,11317)
BVerwG, Entscheidung vom 08.03.2018 - 9 B 25.17 (https://dejure.org/2018,11317)
BVerwG, Entscheidung vom 08. März 2018 - 9 B 25.17 (https://dejure.org/2018,11317)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    FStrG §§ 17 ff.; BNatSchG § 34, §§ 44 f.; VwGO § 86
    Artenschutz; Ausnahme; Beurteilungsspielraum; Einschätzungsprärogative; Habitatschutz; Ortsumgehung; Planfeststellung; Signifikanz; Störungsverbot; Tötungsrisiko; Tötungsverbot; Verkehrsbelastung; Verkehrsgesamtbelastung; Verkehrsprognose; Zerstörungsverbot; objektive ...

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Klage einer Umweltbehörde gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Neubau der Ortsumgehung Datteln; Vorraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands des Tötungsverbots i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Hinblick auf bau- und betriebsbedingte Gefahren eines ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Reichweite der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative

  • doev.de PDF

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Artenschutz

  • rewis.io

    Planfeststellung Straßenrecht; Ortsumgehung Datteln

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage einer Umweltbehörde gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Neubau der Ortsumgehung Datteln; Vorraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands des Tötungsverbots i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Hinblick auf bau- und betriebsbedingte Gefahren eines ...

  • datenbank.nwb.de

    Planfeststellung Straßenrecht; Ortsumgehung Datteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an das naturschutzrechtliche Tötungsverbot

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2018, 1179
  • DÖV 2018, 634
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 16.16

    Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2018 - 9 B 25.17
    Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen so weit vermieden werden können, dass sie innerhalb des Risikobereichs verbleiben, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist, in die Betrachtung miteinzubeziehen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91, vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 99 und vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039 Rn. 73 f.).

    Der Signifikanzansatz gilt nicht nur für das betriebsbedingte Risiko von Kollisionen mit der Trasse, sondern auch für bau- und anlagebezogene Risiken (BVerwG, Urteile vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 235 Rn. 99 und vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039 Rn. 73).

    Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind vielmehr insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art (BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 141, vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - juris Rn. 83 f. und vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039 Rn. 74 f., jeweils m.w.N.).

    Für diese fachliche Beurteilung ist der Planfeststellungsbehörde eine Einschätzungsprärogative eingeräumt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 99 und vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039 Rn. 58, jeweils m.w.N.).

    Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachterliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. zu den Anforderungen etwa BVerwG, Urteile vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 114, vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 128 und vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039 Rn. 58, jeweils m.w.N.).

    Zudem hat es auf die hierzu bereits bestehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, nach der die für den Habitatschutz geltenden Anforderungen nicht unbesehen und unterschiedslos auf den allgemeinen Artenschutz übertragen werden können (UA S. 128 = juris Rn. 538 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 56; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 132 und s. ferner BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039 Rn. 88).

    Denn auch insoweit ist das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Frage nicht entscheidungserheblich ist, ohne dass die Beschwerde dem konkret und fallbezogen widerspricht (vgl. zu der identischen Fragestellung auch BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039 Rn. 87).

  • BVerwG, 28.11.2013 - 9 B 14.13

    Verkehrsprognosen und Verträglichkeitsprüfung; naturschutzrechtliches

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2018 - 9 B 25.17
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 - (NuR 2014, 361 = Langtext in juris) das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen.

    Der Senat hat bereits in seinem dasselbe Verfahren betreffenden Beschluss vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 - (NuR 2014, 361 Rn. 7 f.) ausgeführt, dass jede in Bezug auf ein Verkehrsprojekt durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung zunächst von einer methodengerechten, auf realistischen Annahmen beruhenden und nachvollziehbar begründeten Verkehrsprognose auszugehen hat, die für die sich im Rahmen der Prüfung konkret stellenden Fragen hinreichend belastbare Aussagen enthalten muss.

    Davon unberührt bleibt die Verpflichtung der Behörde, sich bei der Planfeststellung des Abschnitts einer Fernstraße nach Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils Rechenschaft darüber abzulegen, ob nachteilige Wirkungen auf ein außerhalb gelegenes FFH-Gebiet, die der abschnittsweise geplante Verkehrsweg als solcher in seiner Gesamtheit hervorruft, bei der Verwirklichung weiterer Abschnitte voraussichtlich bewältigt werden können (vgl. dazu bereits BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 - NuR 2014, 361 Rn. 13 m.w.N.).

    Der Senat hat in dem den Rechtsstreit zurückverweisenden Beschluss vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 - (NuR 2014, 361 Rn. 20) bereits ausgeführt, dass die nach der VV-Artenschutz NRW planungsrelevanten Arten eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen geschützten Arten sind, die bei einer Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind.

    Bei der Unterscheidung zwischen den in diesem Sinne generell planungsrelevanten und den sonstigen Arten handelt es sich - wie vom Senat (Beschluss vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 - NuR 2014, 361) ebenfalls bereits dargelegt - um eine naturschutzfachliche Bewertungsfrage.

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2018 - 9 B 25.17
    Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind vielmehr insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art (BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 141, vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - juris Rn. 83 f. und vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039 Rn. 74 f., jeweils m.w.N.).

    Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachterliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. zu den Anforderungen etwa BVerwG, Urteile vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 114, vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 128 und vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039 Rn. 58, jeweils m.w.N.).

    Dieser ist erst verletzt, wenn die behördlich getroffenen Annahmen fachlich nicht mehr vertretbar sind, weil sich in der Wissenschaft die gegenteilige Meinung als Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 144).

    Zudem hat es auf die hierzu bereits bestehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, nach der die für den Habitatschutz geltenden Anforderungen nicht unbesehen und unterschiedslos auf den allgemeinen Artenschutz übertragen werden können (UA S. 128 = juris Rn. 538 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 56; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 132 und s. ferner BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039 Rn. 88).

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2018 - 9 B 25.17
    Ist über eine bestimmte artenschutzrechtliche Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) trotz objektiver Ausnahmelage versehentlich nicht entschieden worden, so ist dieser Mangel dann unerheblich, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände ausgeschlossen werden kann, dass dem Vorhabenträger die fehlende Ausnahme versagt worden wäre (wie BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 147).

    Bei einer abschnittsweise zu bauenden Straße ist Projekt - auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG - der jeweils geplante Abschnitt (stRspr, s. nur BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 103).

    Danach ist der Mangel, der darin liegt, dass trotz objektiver Ausnahmelage versehentlich keine Ausnahme erteilt worden ist, dann unerheblich, wenn in der konkreten Situation - insbesondere unter Berücksichtigung der dem Vorhabenträger erteilten Ausnahmen und der Vergleichbarkeit der Begleitumstände - nach Aktenlage ausgeschlossen werden kann, dass die Planfeststellungsbehörde ihm gerade die fehlende Ausnahme versagt hätte (BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 147 und vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - juris Rn. 143 ).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2018 - 9 B 25.17
    Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen so weit vermieden werden können, dass sie innerhalb des Risikobereichs verbleiben, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist, in die Betrachtung miteinzubeziehen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91, vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 99 und vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039 Rn. 73 f.).

    Zudem hat es auf die hierzu bereits bestehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, nach der die für den Habitatschutz geltenden Anforderungen nicht unbesehen und unterschiedslos auf den allgemeinen Artenschutz übertragen werden können (UA S. 128 = juris Rn. 538 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 56; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 132 und s. ferner BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039 Rn. 88).

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10

    Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss;

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2018 - 9 B 25.17
    Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen so weit vermieden werden können, dass sie innerhalb des Risikobereichs verbleiben, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist, in die Betrachtung miteinzubeziehen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91, vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 99 und vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039 Rn. 73 f.).

    Für diese fachliche Beurteilung ist der Planfeststellungsbehörde eine Einschätzungsprärogative eingeräumt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 99 und vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039 Rn. 58, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2018 - 9 B 25.17
    Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters bestehen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 99 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.02.2016 - 9 A 1.15

    Bundesfernstraße; Bundesstraße; Verkehrsanlage; Verkehrsweg; Gewinnungsbetrieb;

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2018 - 9 B 25.17
    Es bedarf konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Planfeststellungsbehörde bei ordnungsgemäßer Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte; das Gericht darf die fehlende behördliche Abwägung nicht durch eine eigene ersetzen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 - BVerwGE 154, 153 Rn. 30).
  • BVerwG, 14.08.2017 - 9 B 3.17

    Erheben einer Gebühr für die Gewährung von Akteneinsicht in Bauakten

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2018 - 9 B 25.17
    Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. August 2017 - 9 B 3.17 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12

    Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz;

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2018 - 9 B 25.17
    Sie setzt sich allerdings nicht damit auseinander, dass eine Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG gegebenenfalls auch aus naturschutzexternen, insbesondere finanziellen Gründen abgelehnt werden kann (stRspr, s. nur BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 74).
  • BVerwG, 17.03.2005 - 4 A 18.04

    Bau oder wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße; Verkehrszunahme auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2013 - 11 D 70/09

    Klagen gegen den Neubau der B 474n - Ortsumgehung Datteln - bleiben ohne Erfolg

  • BVerwG, 28.03.2013 - 9 A 22.11

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Dimensionierung; Sonderquerschnitt;

  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

  • BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13

    Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der

    Erfüllt ist der Tatbestand erst dann, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren unter Berücksichtigung artspezifischer Verhaltensweisen, häufiger Frequentierung des Einwirkungsbereichs der Anlage und der Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen einen Risikobereich übersteigt, der mit einem Vorhaben der zur Genehmigung stehenden Art im Naturraum immer und an jedem Ort verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 -, juris, Rn. 141 m.w.N.; Beschluss vom 8. März 2018 - 9 B 25.17 -, juris, Rn. 11).
  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

    Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art. Der Signifikanzansatz gilt nicht nur für das betriebsbedingte Risiko von Kollisionen mit der Trasse, sondern auch für bau- und anlagebezogene Risiken (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 - 9 B 25.17 - UPR 2018, 382 Rn. 11).

    Es entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass solche Konzepte praxisbezogen weiterentwickelt werden (BT-Drs. 18/11939 S. 17, vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 - 9 B 25.17 - UPR 2018, 382 Rn. 28).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - 8 A 1183/18

    Klage des NABU gegen Genehmigung für Windenergieanlage erfolglos

    vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 91, m. w. N. zur Rechtsprechung des EuGH,, Beschlüsse vom 7. Januar 2020 - 4 B 20.19 -, juris Rn. 5, und vom 8. März 2018 - 9 B 25.17 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 - 8 A 4256/19 -, juris Rn. 63 f.
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