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   BVerwG, 08.05.1987 - 5 B 139.85   

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BVerwG, 08.05.1987 - 5 B 139.85 (https://dejure.org/1987,7081)
BVerwG, Entscheidung vom 08.05.1987 - 5 B 139.85 (https://dejure.org/1987,7081)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Mai 1987 - 5 B 139.85 (https://dejure.org/1987,7081)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Entfernung von Grundstücken - Erhöhung einer Straßenbaulast

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 05.06.1984 - 5 C 141.83

    Bestimmung der Ortslage - Bezugspunkt - Berechnung der Entfernung - Berechnung

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1987 - 5 B 139.85
    Abgesehen davon, daß das Flurbereinigungsgericht - für das Bundesverwaltungsgericht bindend - einen ausgleichspflichtigen Nachteil verneint hat, so daß in einem künftigen Revisionsverfahren insoweit ein Wertausgleich nicht in Betracht käme, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß der Grad der Zusammenlegung nicht für sich allein, wohl aber dann für ausgleichsbedürftige Gestaltungsnachteile in Ansatz gebracht werden kann, wenn er besonders vorteilhaft ist, insbesondere gegenüber dem durchschnittlichen Zusammenlegungsverhältnis im gesamten Flurbereinigungsgebiet (vgl. Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 5 C 141.83 - BVerwGE 69, 283 [BVerwG 05.05.1984 - 5 C 141/83] = RdL 1984, 264 = Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 45 m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 27.06.1961 - I C 127.59

    Berücksichtigung der Entfernung von Grundstücken vom Wirtschaftshof oder von der

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1987 - 5 B 139.85
    Danach mußte die durchschnittliche Entfernung der eingelegten Grundstücke der durchschnittlichen Entfernung aller neuen Grundstücke entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1961 - BVerwG 1 C 127.59 - <RdL 1961, 239 f.>).
  • BVerwG, 13.11.1958 - I C 132.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1987 - 5 B 139.85
    Die darauf gestützte Rechtsauffassung wird allerdings auch in der weiter angeführten Divergenzentscheidung vertreten (Urteil vom 13. November 1958 - BVerwG 1 C 132.57 - <NJW 1959, 643 f. = Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 1 = RzF 37 II S. 1>).
  • BVerwG, 30.09.1958 - I C 6.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1987 - 5 B 139.85
    Das von der Klägerin als Divergenzentscheidung angeführte Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG 1 C 6.57 - (RdL 1959, 51 = Buchholz 424.00 § 48 RUO Nr. 11 = RzF 44 I S. 5) ist sachlich-rechtlich - auch soweit darin die Entfernungsvergrößerung angesprochen ist - zu § 48 Abs. 1 Satz 2 der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) - RUO - ergangen.
  • BVerwG, 16.10.1979 - 2 B 61.79

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Beginn der Sechsmonatsfrist

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1987 - 5 B 139.85
    Da die in der Beschwerde bezeichnete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Vorschrift der bereits aufgehobenen Reichsumlegungsordnung ergangen ist, die mit der anzuwendenden Vorschrift des Flurbereinigungsgesetzes noch nicht einmal textgleich ist, fehlt es an der Voraussetzung für eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die nur dann vorliegen kann, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts (hier: Flurbereinigungsgericht) von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (ständige Rspr.; vgl. Beschluß vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 08.07.1998 - 1 BvR 851/87

    Keine Grundrechtsverletzung bei Auslegung und Anwendung von FlurbG § 44 durch

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der P ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Kloer, Schellingstraße 83, München - gegen a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 1987 - BVerwG 5 B 139.85 -, b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juli 1985 - 13A 83 A. 2083 -, c) die Flurbereinigungsplanbeschlüsse Deimhausen vom 2. August 1979 (Teil I) und vom 14. März 1980 (Teil II) hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier, den Richter Grimm und die Richterin Haas gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Juli 1998 einstimmig beschlossen:.
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