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   BVerwG, 08.05.2017 - 5 B 39.16   

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BVerwG, 08.05.2017 - 5 B 39.16 (https://dejure.org/2017,19077)
BVerwG, Entscheidung vom 08.05.2017 - 5 B 39.16 (https://dejure.org/2017,19077)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Mai 2017 - 5 B 39.16 (https://dejure.org/2017,19077)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Einschränkung des Widerspruchs durch die Formulierung der "vorsorglichen" Erhebung oder durch die Äußerung einer (unrichtigen) Rechtsauffassung bei Erhebung des Widerspruchs; Zulassung der Revision durch die Rüge der Nichtbeachtung bzw. unzureichenden Beachtung von ...

  • rewis.io

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einschränkung des Widerspruchs durch die Formulierung der "vorsorglichen" Erhebung oder durch die Äußerung einer (unrichtigen) Rechtsauffassung bei Erhebung des Widerspruchs; Zulassung der Revision durch die Rüge der Nichtbeachtung bzw. unzureichenden Beachtung von ...

  • rechtsportal.de

    Einschränkung des Widerspruchs durch die Formulierung der "vorsorglichen" Erhebung oder durch die Äußerung einer (unrichtigen) Rechtsauffassung bei Erhebung des Widerspruchs; Zulassung der Revision durch die Rüge der Nichtbeachtung bzw. unzureichenden Beachtung von ...

  • datenbank.nwb.de

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2017 - 5 B 39.16
    Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Eine die Revision nach dieser Vorschrift eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

  • BVerwG, 04.10.2005 - 6 B 40.05

    Annahme einer konkreten Gefahr durch Hunde ohne Maulkorb oder Leine; Vorliegen

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2017 - 5 B 39.16
    Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 6 B 40.05 - juris Rn. 23 m.w.N.; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 133 Rn. 48, m.w.N.).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2017 - 5 B 39.16
    Von einer Missdeutung kann nicht gesprochen werden, wenn die Rechtsanwendung das Ergebnis einer eingehenden Beschäftigung mit der Rechtslage unter Anwendung juristischer Auslegungsmethoden ist und sie nicht außerhalb des sachlich noch Vertretbaren liegt (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 6 B 12.15 - Buchholz 402.43 § 21 MRRG Nr. 4 Rn. 16 unter Bezugnahme auf die stRspr des BVerfG, insbesondere BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 1 BvR 275/90 - BVerfGE 83, 82 ; Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 ; Kammerbeschluss vom 30. April 2015 - 1 BvR 2274/12 - juris Rn. 11 f.).
  • BVerwG, 26.10.2006 - 6 B 75.06

    Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2017 - 5 B 39.16
    Darüber hinaus muss dargetan werden, welche Schlussfolgerungen sich dem Tatsachengericht - ausgehend von dessen materiellrechtlicher Auffassung - aufgrund der zutreffend festgestellten Tatsachen hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 6 B 75.06 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2017 - 5 B 39.16
    Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 59; Beschluss vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, 170 Rn. 24, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 13.11.1990 - 1 BvR 275/90

    Willkürverbot bei Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2017 - 5 B 39.16
    Von einer Missdeutung kann nicht gesprochen werden, wenn die Rechtsanwendung das Ergebnis einer eingehenden Beschäftigung mit der Rechtslage unter Anwendung juristischer Auslegungsmethoden ist und sie nicht außerhalb des sachlich noch Vertretbaren liegt (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 6 B 12.15 - Buchholz 402.43 § 21 MRRG Nr. 4 Rn. 16 unter Bezugnahme auf die stRspr des BVerfG, insbesondere BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 1 BvR 275/90 - BVerfGE 83, 82 ; Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 ; Kammerbeschluss vom 30. April 2015 - 1 BvR 2274/12 - juris Rn. 11 f.).
  • BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11

    Abänderung; Anmeldung; Anpassungsverlangen; Anpassungsanspruch; Aufhebung;

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2017 - 5 B 39.16
    Die Beschwerde nimmt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - (BVerwGE 143, 335) Bezug und leitet daraus im Wege einer wertenden Interpretation und Zusammenfassung die Rechtssätze her, "für eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 60 Absatz 1 Satz 1 VwVfG (reicht aus), wenn nach Vertragsschluss tatsächliche Umstände oder rechtliche Bedingungen weggefallen sind, deren Bestand die Vertragspartner als gemeinsame Grundlage des Vertrages angenommen und deren Fortbestand sie fraglos vorausgesetzt (haben); nicht erforderlich ist, dass die gemeinsame Vorstellung zusätzlich auf konkrete künftig eintretende Ereignisse oder deren Ausbleiben gerichtet ist", "[e]in weiteres Festhalten an einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist für eine Vertragspartei unzumutbar, wenn die Ausgleichsfunktion der beiderseits geschuldeten Leistungen so stark gestört ist, dass es dem betroffenen Vertragspartner nach Treu und Glauben unmöglich wird, in der bisherigen vertraglichen Regelung seine Interessen auch nur annähernd noch gewahrt zu sehen" sowie "[d]as Anpassungsverlangen kann (auch erst) im Prozess geltend gemacht werden" (Beschwerdebegründung S. 35 f.).
  • BVerwG, 12.03.2014 - 5 B 48.13

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit und

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2017 - 5 B 39.16
    In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und zugleich für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.06.2014 - 5 B 19.14

    Entschädigung für nicht restituierbares Grundvermögen; Feststellung des

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2017 - 5 B 39.16
    Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 59; Beschluss vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, 170 Rn. 24, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 30.04.2015 - 1 BvR 2274/12

    Blutspendedienst unterliegt betrieblicher Mitbestimmung

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2017 - 5 B 39.16
    Von einer Missdeutung kann nicht gesprochen werden, wenn die Rechtsanwendung das Ergebnis einer eingehenden Beschäftigung mit der Rechtslage unter Anwendung juristischer Auslegungsmethoden ist und sie nicht außerhalb des sachlich noch Vertretbaren liegt (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 6 B 12.15 - Buchholz 402.43 § 21 MRRG Nr. 4 Rn. 16 unter Bezugnahme auf die stRspr des BVerfG, insbesondere BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 1 BvR 275/90 - BVerfGE 83, 82 ; Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 ; Kammerbeschluss vom 30. April 2015 - 1 BvR 2274/12 - juris Rn. 11 f.).
  • BVerwG, 27.07.2015 - 6 B 12.15

    Zugang zu Meldedaten der örtlichen Meldebehörde über das Internet

  • BVerwG, 01.03.2016 - 5 BN 1.15

    Grundsatzrüge; grundsätzliche Bedeutung; revisibles Recht; Rechtsfrage; abstrakte

  • BVerwG, 30.03.2016 - 5 B 11.16

    Parlamentsvorbehalt; Ermächtigung zum Ausschluss von Beihilfeleistungen durch

  • BVerwG, 04.01.2017 - 7 B 4.16

    Rechtmäßige Maßnahmen zur Sicherung eines im Jahr 2003 erfolgten Erdrutsches im

  • BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16

    Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

    Eine Rechtsanwendung verletzt das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist, sodass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 5 B 39.16 - juris Rn. 7; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. Januar 2008 - 2 BvR 2307/07 - juris Rn. 5 und vom 30. April 2015 - 1 BvR 2274/12 - ZTR 2015, 539 Rn. 12, jeweils m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 17.03.2021 - 3 A 1146/18

    Kindertagespflege; Anerkennungsbetrag; Sachkosten; Beurteilungsspielraum;

    Eine Rechtsanwendung verletzt das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist, sodass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 5 B 39.16 - juris Rn. 7; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. Januar 2008 - 2 BvR 2307/07 - juris Rn. 5 und vom 30. April 2015 - 1 BvR 2274/12 - ZTR 2015, 539 Rn. 12, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 18.06.2020 - 3 C 2.19

    Klagen gegen Bahnprojekt "Stuttgart 21" - Filderbereich mit Flughafenanbindung

    Der Verstoß muss durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren belegt werden, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 5 B 39.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:080517B5B39.16.0] - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 12.06.2018 - 4 BN 28.17

    Abwägung einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der

    Ein Verfahrensfehler wird hiermit nicht aufgezeigt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 - 6 B 40.05 - juris Rn. 23 und vom 8. Mai 2017 - 5 B 39.16 - juris Rn. 14).
  • OVG Bremen, 14.07.2021 - 2 LC 112/20

    Zuwendungen zur Finanzierung von Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern

    Eine Rechtsanwendung verletzt das Willkürverbot erst dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist, etwa, wenn sie eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet (BVerwG, Beschl. v. 08.05.2017 - 5 B 39/16, juris Rn. 7), sodass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (BVerfG, Beschl. v. 21.01.2008 - 2 BvR 2307/07, juris Rn. 5 und v. 30.04.2015 - 1 BvR 2274/12, juris Rn. 12, jeweils m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18/16, juris Rn. 33).
  • BVerwG, 14.08.2019 - 9 B 24.19

    Klage gegen die Heranziehung zu einer Gebühr für die Fortführung des

    Die Begründung der Beschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss dementsprechend darlegen, dass die Auslegung einer gegenüber dem angewendeten Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundes(verfassungs)rechtlichen Vorschrift als solche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 5 B 39.16 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 28.05.2020 - 5 BN 2.19

    Wirksamkeit einer Kostenbeitragssatzung für Kindertagesstätten

    Es ist substantiiert darzutun, dass die Bundes(verfassungs-)norm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 6, vom 8. Mai 2017 - 5 B 39.16 - juris Rn. 6 und vom 19. Februar 2018 - 5 B 20.17 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.10.2020 - 5 BN 3.20

    Wirksamkeit einer Kostenbeitragssatzung für Kindertagesstätten; erfolglose

    Es ist substantiiert darzutun, dass die Bundes(verfassungs-)norm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 6, vom 8. Mai 2017 - 5 B 39.16 - juris Rn. 6 und vom 19. Februar 2018 - 5 B 20.17 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.05.2020 - 5 BN 5.19

    Streit um Regelungen des brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes;

    Es ist substantiiert darzutun, dass die Bundes(verfassungs-)norm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 6, vom 8. Mai 2017 - 5 B 39.16 - juris Rn. 6 und vom 19. Februar 2018 - 5 B 20.17 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.10.2017 - 8 B 1.17

    Enteignungsentschädigung; Ausschluss; Vorschubleisten für das

    Die Verfahrensrüge aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung setzt die schlüssig vorgetragene Behauptung voraus, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein offensichtlicher Widerspruch (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 5 B 39.16 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 22.10.2020 - 5 BN 1.20

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bzgl.

  • BVerwG, 22.10.2020 - 5 BN 2.20

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bzgl.

  • BVerwG, 28.05.2020 - 5 BN 4.19

    Rückwirkende Wirkung des Einvernehmens durch den örtlichen Träger der

  • BVerwG, 28.05.2020 - 5 BN 3.19

    Rückwirkende Wirkung des Einvernehmens durch den örtlichen Träger der

  • BVerwG, 23.02.2023 - 3 B 4.22

    Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten nach dem Rettungsdienstgesetz

  • BVerwG, 11.07.2018 - 8 B 45.17

    Entschädigungsanspruch der Eigentümer wegen des Verlusts ihres

  • BVerwG, 12.07.2018 - 8 B 40.17

    Zahlungsanspruch der Erben auf Ausgleichsleistung wegen der Enteignung des

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