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   BVerwG, 08.05.2018 - 5 B 18.18   

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BVerwG, 08.05.2018 - 5 B 18.18 (https://dejure.org/2018,15126)
BVerwG, Entscheidung vom 08.05.2018 - 5 B 18.18 (https://dejure.org/2018,15126)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Mai 2018 - 5 B 18.18 (https://dejure.org/2018,15126)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Einsatz und bestimmungsgemäße Verwendung der einem Beamten bewilligten und ausgezahlten Beihilfeleistungen zur Begleichung der Arztrechnungen hinsichtlich Wegfalls der Bereicherung durch Schuldentilgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 818 Abs. 3
    Einsatz und bestimmungsgemäße Verwendung der einem Beamten bewilligten und ausgezahlten Beihilfeleistungen zur Begleichung der Arztrechnungen hinsichtlich Wegfalls der Bereicherung durch Schuldentilgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2018 - 5 B 18.18
    Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997- 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

  • BVerwG, 28.01.1993 - 2 C 15.91

    Rücknahme - Verwendung - Verbrauch

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2018 - 5 B 18.18
    Die Vorinstanz hat insoweit u.a. dargelegt, zwar sei in der Rechtsprechung (auch) des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 C 15.91 - Buchholz 239.2 § 49 SVG Nr. 4 S. 6) anerkannt, dass sich der zur Herausgabe verpflichtete Empfänger einer Leistung dann nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne, wenn er mit dem erlangten Betrag ganz oder teilweise Schulden getilgt habe.

    Der Beklagte ist der Auffassung, die Vorinstanz sei von dem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1993 - 2 C 15.91 - (Buchholz 239.2 § 49 SVG Nr. 4 S. 6) enthaltenen Rechtssatz abgewichen, nach dem die Tilgung von Schulden keine Entreicherung bewirke.

  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2018 - 5 B 18.18
    Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825 und vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 26 m.w.N).
  • BVerwG, 04.04.2012 - 5 B 58.11

    Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Entschädigung für ein aus Einzel- und

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2018 - 5 B 18.18
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 und vom 12. März 2018 - 5 B 26.17 D - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 1.16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2018 - 5 B 18.18
    Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825 und vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 26 m.w.N).
  • BVerwG, 12.03.2018 - 5 B 26.17

    Rechtfertigung des Zuwartens des Gerichts auf den Ausgang eines anderen

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2018 - 5 B 18.18
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 und vom 12. März 2018 - 5 B 26.17 D - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.01.2024 - 1 B 25.23
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 B 18.18 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 05.12.2018 - 5 B 30.18

    Ausgestaltung des Anspruchs des Personensorgeberechtigten auf Bewilligung von

    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 B 18.18 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 27.06.2019 - 5 BN 4.18

    Höhe des Elternbeitrags für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege;

    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 B 18.18 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 27.06.2019 - 5 B 43.18

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen der

    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 B 18.18 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 01.11.2022 - 1 B 57.22

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Rüge der

    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 B 18.18 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 09.08.2019 - 5 B 24.19

    Verfassungsgemäße Festlegung eines Anerkennungsbetrages bei der Betreuung von

    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 B 18.18 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 10.07.2019 - 5 BN 2.18

    Verfassungsgemäße Höhe eines Anerkennungsbetrag für Kindertagespflegepersonen für

    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 B 18.18 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 27.06.2019 - 5 B 40.18

    Anforderungen an die Kalkulation der Höchstsätze von Elternbeiträgen;

    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 B 18.18 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 13.06.2019 - 5 B 29.18

    Anforderungen an die Feststellung der Wirksamkeit eines Arzneimittels;

    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 B 18.18 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 17.12.2019 - 5 B 20.19

    Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht durch die Begrenzung der Kosten

    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 B 18.18 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 28.12.2022 - 5 BN 1.22

    Förderungsleistung für Tagespflegepersonen mit pädagogischer Ausbildung

  • BVerwG, 27.06.2019 - 5 B 37.18

    Anforderungen an die Kalkulation der Höchstsätze von Elternbeiträgen;

  • BVerwG, 27.06.2019 - 5 B 38.18

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen der

  • BVerwG, 27.06.2019 - 5 B 44.18

    Anforderungen an die Kalkulation der Höchstsätze von Elternbeiträgen;

  • BVerwG, 27.06.2019 - 5 B 41.18

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen der

  • BVerwG, 17.05.2022 - 5 BN 3.21

    Beschwerde wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Klärung der inhatlichen

  • BVerwG, 27.06.2019 - 5 B 42.18

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen der

  • BVerwG, 27.06.2019 - 5 B 39.18

    Kalkulation der Höchstsätze von Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen;

  • BVerwG, 17.05.2022 - 5 BN 2.21

    Festsetzung und Erhebung von Elternmindestbeiträgen innerhalb des mit

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