Rechtsprechung
BVerwG, 08.07.1965 - III C 44.64 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 13.12.1963 - 89 III 62
- BVerwG, 08.07.1965 - III C 44.64
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 28.06.1951 - IV ZR 93/50
Abfindung eines unehelichen Kindes
Auszug aus BVerwG, 08.07.1965 - III C 44.64
Es liegt dann eine selbständige, durch Schuldumschaffung begründete Verpflichtung des Schuldners und eine dementsprechende eigenständige Forderung des Gläubigers vor, die einen Rückgriff auf das Stammrecht selbst bei einer währungsbedingten Abwertung der Geldforderung nicht gestattet (BGHZ 2, 379).Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist im Wege der Vertragsauslegung zu bestimmen (BGHZ 2, 379).
- BVerwG, 19.06.1963 - IV C 190.62
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 08.07.1965 - III C 44.64
Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, ist ein Rentenanspruch, der auf einer gesetzlichen Unterhaltspflicht beruht, kein Wirtschaftsgut und deshalb auch kein privatrechtlicher geldwerter Anspruch im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG, und zwar auch dann nicht, wenn der Anspruch privatrechtlich oder durch Prozeßvergleich auf bestimmte Geldleistungen festgelegt worden ist (Urteil vom 19. Juni 1963 - BVerwG IV C 190.62 - Urteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG III C 133.63 -). - BVerwG, 28.01.1965 - III C 133.63
Auszug aus BVerwG, 08.07.1965 - III C 44.64
Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, ist ein Rentenanspruch, der auf einer gesetzlichen Unterhaltspflicht beruht, kein Wirtschaftsgut und deshalb auch kein privatrechtlicher geldwerter Anspruch im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG, und zwar auch dann nicht, wenn der Anspruch privatrechtlich oder durch Prozeßvergleich auf bestimmte Geldleistungen festgelegt worden ist (Urteil vom 19. Juni 1963 - BVerwG IV C 190.62 - Urteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG III C 133.63 -). - BVerwG, 12.03.1964 - III C 24.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 08.07.1965 - III C 44.64
Der erkennende Senat hat darüber hinaus im Urteil vom 12. März 1964 - BVerwG III C 24.63 - aber dahin erkannt, daß eine zwischen geschiedenen Eheleuten getroffene Unterhaltsvereinbarung dann zu einem der Schadensfeststellung zugänglichen Anspruch führen kann, wenn durch die Vereinbarung außerhalb der gesetzlichen Unterhaltspflicht - etwa neben oder anstelle derselben - ein von der gesetzlichen Unterhaltspflicht gelöstes neues selbständiges Recht des Gläubigers begründet worden ist.
- BVerwG, 16.02.1967 - III C 174.65
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG III C 44.64 - Urteil vom 8. Juli 1965) ist zwar der gesetzliche Unterhaltsanspruch, auch wenn er privatrechtlich oder durch Prozeßvergleich auf bestimmte Geldleistungen festgelegt worden ist, kein Wirtschaftsgut im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG.In BVerwG III C 44.64 - a.a.O. - hat der Senat sodann in Fortführung seiner Rechtsprechung den Anspruch des unehelichen Kindes auf Zahlung einer gemäß § 1714 BGB vereinbarten Abfindungssumme jedenfalls dann als ein Wirt Schafts gut im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG beurteilt, wenn es sich bei der Abfindung nicht um eine Kapitalisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs in Form einer Vorauszahlung der Rente, sondern um eine echte Abfindung gehandelt hat, die ein Zurückgreifen auf das Stammrecht ausschloß.