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   BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 19.18   

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BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 19.18 (https://dejure.org/2020,18007)
BVerwG, Entscheidung vom 08.07.2020 - 7 C 19.18 (https://dejure.org/2020,18007)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - 7 C 19.18 (https://dejure.org/2020,18007)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    KrW-/AbfG § 2 Abs. 2 Nr. 6, § 3 Abs. 1 Satz 1, §§ 21, 27 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 1 und 2; BBodSchG § 13 Abs. 5; BGB §§ 93, 94, 133, 157; KrWG § 2 Abs. 2 Nr. 10
    Abfall; Abfallbeseitigungsanlage; Abwasserbeseitigung; Boden; Deponie; Grundstücksbestandteil; Klärschlamm; Landschaftsbauwerk; Stilllegung; bewegliche Sache

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 Nr 6 KrW-/AbfG, § 3 Abs 1 S 1 KrW-/AbfG, § 21 KrW-/AbfG, § 27 Abs 1 KrW-/AbfG, § 27 Abs 2 KrW-/AbfG

  • Wolters Kluwer

    Streit um eine abfallrechtliche Verfügung zur Entsorgung von Klärschlamm; Anwendbarkeit des Abfallrechts für in Abwasseranlagen eingeleitete Stoffe; Verhältnis der Regelungsregime des Wasserrechts und des Abfallrechts; Fehlende Deponiefähigkeit von Abfällen im Sinne der ...

  • rewis.io
  • doev.de PDF

    Abfallrechtliche Verfügung zur Entsorgung von Klärschlamm

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abfall; Deponie; Abwasserbeseitigung; Klärschlamm; Stilllegung; bewegliche Sache; Grundstücksbestandteil; Boden; Abfallbeseitigungsanlage; Landschaftsbauwerk

  • rechtsportal.de

    Streit um eine abfallrechtliche Verfügung zur Entsorgung von Klärschlamm; Anwendbarkeit des Abfallrechts für in Abwasseranlagen eingeleitete Stoffe; Verhältnis der Regelungsregime des Wasserrechts und des Abfallrechts; Fehlende Deponiefähigkeit von Abfällen im Sinne der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Die Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht

  • datev.de (Kurzinformation)

    Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 169, 119
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (21)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2017 - 20 A 601/14

    Einräumung einer Ausnahme von Anlagenbenutzungzwang; Abfalleigenschaft von

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 19.18
    Es hebt im Kern auf einen funktionalen Bezug zur Abwasserbeseitigung ab (OVG Münster, Urteil vom 13. September 2017 - 20 A 601/14 - juris Rn. 76, 79 und 86).

    Das Schlammwasser wird nicht mehr aufgefangen und einer weiteren Bearbeitung zugeleitet (OVG Münster, Urteil vom 13. September 2017 - 20 A 601/14 - juris Rn. 3 und 80).

    Das Oberverwaltungsgericht hat eine Absicht der Klägerin, den Klärschlamm auf Dauer liegen zu lassen, nicht eindeutig festgestellt (OVG Münster, Urteil vom 13. September 2017 - 20 A 601/14 - juris Rn. 82, 168 ff.).

    Die Einhaltung der Zuordnungskriterien ist nur möglich, wenn der Klärschlamm vor seiner Deponierung vorbehandelt wird (OVG Münster, Urteil vom 13. September 2017 - 20 A 601/14 - juris Rn. 146).

    Dabei durfte es berücksichtigen, dass der Klärschlamm seine Eigenschaft als bewegliche Sache nicht aufgrund Verwachsung mit dem Boden verloren hat (OVG Münster, Urteil vom 13. September 2017 - 20 A 601/14 - juris Rn. 99).

    Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist der Klärschlamm nach Struktur und Beschaffenheit von dem umgebenden Erdreich ohne Schwierigkeiten zu unterscheiden und eine Trennung ist möglich (OVG Münster, Urteil vom 13. September 2017 - 20 A 601/14 - juris Rn. 101).

    Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern, zumal der Schlamm nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in tieferen Bereichen pastös bis schlammig geblieben und keine feste Verbindung mit dem Boden eingegangen ist (OVG Münster, Urteil vom 13. September 2017 - 20 A 601/14 - juris Rn. 10 und 104).

    Die gegenübergestellten Zitate aus den Urteilsgründen (OVG Münster, Urteil vom 13. September 2017 - 20 A 601/14 - juris Rn. 122 ff. zum Entledigungswillen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sowie OVG Münster a.a.O. Rn. 82 ff. zum Lagern und Ablagern ohne Bezug zur Abwasserbeseitigung) beziehen sich auf unterschiedliche rechtliche Zusammenhänge und widersprechen sich inhaltlich nicht.

    bb) Das Oberverwaltungsgericht hat die Anordnung zur Entsorgung des Klärschlamms in einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zutreffend als nicht im Widerspruch zu § 13 Abs. 5 BBodSchG in der bis zum 1. Juni 2012 geltenden Fassung stehend erachtet (OVG Münster, Urteil vom 13. September 2017 - 20 A 601/14 - juris Rn. 148 ff.).

  • BVerwG, 26.07.2016 - 7 B 28.15

    Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in einer Tongrube; wesentlicher Bestandteil des

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 19.18
    Denn bei diesen Anlagen besteht in besonderem Maße Anlass für die Befürchtung, dass es in der Nachbetriebsphase zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit kommen könnte (BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3.06 - BVerwGE 126, 326 Rn. 10, Beschlüsse vom 2. Mai 1995 - 7 B 270.94 - Buchholz 451.22 § 10 AbfG Nr. 1 und vom 26. Juli 2016 - 7 B 28.15 - AbfallR 2016, 252 ).

    Auch § 36 Abs. 2 Satz 2 KrWG, der im Fall des Altlastenverdachts für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Anwendung der Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes anordnet, ist in gleicher Weise auf legale wie auf illegale Deponien anwendbar (so BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2016 - 7 B 28.15 - AbfallR 2016, 252 zu § 40 Abs. 2 KrWG).

    Die Nichtanwendung des § 36 KrW-/AbfG im vorliegenden Fall steht entgegen der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung nicht im Widerspruch zum Beschluss des Senats vom 26. Juli 2016 - 7 B 28.15 - (AbfallR 2016, 252).

    Allerdings weist der Senat darauf hin, dass es nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG weiterhin darauf ankommt, ob die Bestandteile des Bodens im Rechtssinne gemäß § 94 Abs. 1 BGB als wesentlich anzusehen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 7 B 28.15 - juris Rn. 6).

  • BVerwG, 07.11.2018 - 7 C 18.18

    Abfall; Aktenwidrigkeit; Altlast; Auslegungsgrundsätze; Dauerverwaltungsakt;

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 19.18
    Anwendbar ist vorliegend das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in der Fassung von Art. 8 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), das zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Entsorgungsanordnung galt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2018 - 7 C 18.18 - juris Rn. 15).

    Die Bindung tritt lediglich dann nicht ein, wenn die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 1966 - 5 C 47.64 - BVerwGE 25, 318 , vom 27. Mai 1981 - 8 C 6.81 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 17 S. 6 m.w.N. und vom 7. November 2018 - 7 C 18.18 - Buchholz 451.224 § 36 KrWG Nr. 2 Rn. 27 ff.).

  • BVerwG, 31.08.2006 - 7 C 3.06

    Abfallrechtliche Nachsorgeanordnung; Betriebsdeponie; Deponieinhaber;

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 19.18
    Denn bei diesen Anlagen besteht in besonderem Maße Anlass für die Befürchtung, dass es in der Nachbetriebsphase zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit kommen könnte (BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3.06 - BVerwGE 126, 326 Rn. 10, Beschlüsse vom 2. Mai 1995 - 7 B 270.94 - Buchholz 451.22 § 10 AbfG Nr. 1 und vom 26. Juli 2016 - 7 B 28.15 - AbfallR 2016, 252 ).

    Denn gerade hier gilt es in besonderem Maße, Gefahren zu beseitigen und deren Entstehung entgegenzutreten (BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3.06 - BVerwGE 126, 326 Rn. 9).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 3.05

    Altlast; Abraumhalde Kalibergwerk; (Abschluss-) Betriebsplan; Entlassung aus der

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 19.18
    Einer bloßen Duldung kommt keine Legalisierungswirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 7 C 3.05 - BVerwGE 125, 325 Rn. 31).
  • BVerwG, 22.10.2015 - 7 C 15.13

    Wasserrückhaltung; Polder; Altrip; Überschwemmung; Grundwasser;

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 19.18
    Es bedarf einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Verfahrensrüge, um das Auslegungsergebnis anzugreifen; die bloße Darlegung einer abweichenden, von einem Beteiligten für richtig gehaltenen Auslegung eines Verwaltungsakts genügt dagegen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - [insoweit nicht in Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 16 abgedruckt] juris Rn. 33 f.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2000 - 4 L 87/00

    Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung auf Beseitigung von Gegenständen auf einem

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 19.18
    Dieser ist anzunehmen, wenn aus den gesamten Umständen deutlich wird, dass der Besitzer die Sachen auf nicht absehbare Zeit liegenlassen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1989 - 7 B 157.89 - Buchholz 451.22 UWG Nr. 36 S. 64 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG; OVG Schleswig, Urteil vom 12. September 2000 - 4 L 87/00 - juris Rn. 34).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.01.2012 - 8 A 11081/11

    Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung bezüglich in einer Kiesgrube gelagerter

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 19.18
    Unter einer Verwachsung versteht man das Ergebnis eines biologischen Prozesses, durch den ein oder mehrere Stoffe eine Gesamtmasse untereinander und mit dem gewachsenen Boden bilden (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 26. Januar 2012 - 8 A 11081/11 - juris Rn. 51).
  • BVerwG, 05.11.2009 - 4 C 3.09

    Factory-Outlet-Center; benachbarte zentrale Orte; Klagebefugnis; Ziele der

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 19.18
    Bloßes Schweigen stellt jedoch grundsätzlich keine Regelung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 Rn. 20).
  • BVerwG, 19.12.1989 - 7 B 157.89

    Erfordernis von Gründen für die Zulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 19.18
    Dieser ist anzunehmen, wenn aus den gesamten Umständen deutlich wird, dass der Besitzer die Sachen auf nicht absehbare Zeit liegenlassen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1989 - 7 B 157.89 - Buchholz 451.22 UWG Nr. 36 S. 64 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG; OVG Schleswig, Urteil vom 12. September 2000 - 4 L 87/00 - juris Rn. 34).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.1985 - 20 A 212/84
  • BVerwG, 27.05.1981 - 8 C 6.81

    Auslegung von Willenserklärungen - Tatsachengericht - Revisiosgericht -

  • BVerwG, 09.07.1992 - 7 C 21.91

    Abfallbeseitigung - Ausnahmebewilligung Abfallentsorgungsanlage - Auswahl einer

  • BVerwG, 17.01.1991 - 7 B 158.90

    Abfallrecht: Gesetzgebungszuständigkeit für Abfallbeseitigung, Zulassung

  • BVerwG, 07.12.1966 - V C 47.64

    Verbreitung jugendgefährdender Schriften - Einschränkung der Zensur durch den

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 82.87

    Grundstückseigentum - Sachherrschaft - Abfallbesitz - Aufgedrängter Abfall -

  • BVerwG, 16.11.1973 - IV C 44.69

    Ermessensspielraum bei einer Zurückverweisung - Voraussetzungen

  • BVerwG, 02.05.1995 - 7 B 270.94

    Die behördliche Befugnis, Nachsorgemaßnahmen für Deponien zu verlangen, gilt für

  • VG Düsseldorf, 30.08.2011 - 17 L 968/11

    Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses i.S.d. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO bei

  • BVerwG, 29.11.1991 - 7 C 6.91

    Abfall - Sicherheitsleistung - Altanlagen

  • BVerwG, 26.07.2016 - 7 B 27.15

    Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Vorlage eines Sanierungsplans für einen

  • BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 3.21

    Der Transport von Klärschlamm auf der Straße unterliegt dem

    Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG ergibt sich mit der gebotenen Klarheit, dass das Regelungsregime des Wasserrechts endet und das Abfallrecht wieder anwendbar wird, wenn die Abwasserbeseitigung abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2020 - 7 C 19.18 - BVerwGE 169, 119 Rn. 18).

    Dieser Prozess umfasst jeden Vorgang, der dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen, namentlich die Schadstofffracht im Abwasser zu reduzieren (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2020 - 7 C 19.18 - BVerwGE 169, 119 Rn. 18; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 54 Rn. 23, 26; Ganske, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dezember 2021, § 54 WHG Rn. 40).

  • VG Karlsruhe, 29.04.2022 - 9 K 4660/20

    Drittanfechtungsklage gegen abfallrechtliche Ausnahmezulassung zur Beseitigung

    Stets muss es sich dabei um eine Ausnahme im Einzelfall handeln, die im Ergebnis nicht die Qualität einer dauerhaften Anlagenzulassung erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.2020 - 7 C 19.18 -, juris Rn. 39 m.w.N.).

    So kann Begünstigter bzw. Betroffener im Fall der Ablehnung der Ausnahmezulassung beispielsweise der Abfallerzeuger als Privatperson (vgl. zum Verbrennen von Heckenschnitt OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2005 - 20 A 1456/04 -, juris) oder auch der Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage sein, der über eine bislang erteilte Genehmigung hinaus oder gänzlich ohne die Benutzung einer Abfallbeseitigungsanlage Abfälle beseitigen möchte (vgl. in einer die Ausnahmezulassung versagenden Konstellation BVerwG, Urteil vom 08.07.2020 - 7 C 19.18 -, juris; Hess. VGH, Beschlüsse vom 03.02.1986 - IX TH 120/82 -, NVwZ 1986, 662, 663 und vom 12.03.1996 - 14 TH 2775/94 -, juris Rn. 7 ff.).

    In seinem Urteil vom 08.07.2020 (7 C 19.18) stellt das Bundesverwaltungsgericht sodann maßgeblich darauf ab, dass der unter § 28 Abs. 2 KrWG zu subsumierende Sachverhalt im Ergebnis nicht die Qualität einer dauerhaften Anlagenzulassung erreichen darf (vgl. Fundstelle bei juris Rn. 39).

  • VG Karlsruhe, 29.04.2022 - 9 K 4542/20

    Verpflichtungsklage auf Abgabe einer Annahmeerklärung zur Beseitigung von

    Stets muss es sich dabei um eine Ausnahme im Einzelfall handeln, die im Ergebnis nicht die Qualität einer dauerhaften Anlagenzulassung erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.2020 - 7 C 19.18 -, juris Rn. 39 m.w.N.).

    So kann Begünstigter bzw. Betroffener im Fall der Ablehnung der Ausnahmezulassung beispielsweise der Abfallerzeuger als Privatperson (vgl. zum Verbrennen von Heckenschnitt OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2005 - 20 A 1456/04 -, juris) oder auch der Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage sein, der über eine bislang erteilte Genehmigung hinaus oder gänzlich ohne die Benutzung einer Abfallbeseitigungsanlage Abfälle beseitigen möchte (vgl. in einer die Ausnahmezulassung versagenden Konstellation BVerwG, Urteil vom 08.07.2020 - 7 C 19.18 -, juris; Hess. VGH, Beschlüsse vom 03.02.1986 - IX TH 120/82 -, NVwZ 1986, 662, 663 und vom 12.03.1996 - 14 TH 2775/94 -, juris Rn. 7 ff.).

    In seinem Urteil vom 08.07.2020 (7 C 19.18) stellt das Bundesverwaltungsgericht sodann maßgeblich darauf ab, dass der unter § 28 Abs. 2 KrWG zu subsumierende Sachverhalt im Ergebnis nicht die Qualität einer dauerhaften Anlagenzulassung erreichen darf (vgl. Fundstelle bei juris Rn. 39).

  • VG Karlsruhe, 29.04.2022 - 9 K 4536/20

    Erteilung einer Ausnahmezulassung zur Beseitigung von Abfällen ohne Antrag und

    Stets muss es sich dabei um eine Ausnahme im Einzelfall handeln, die im Ergebnis nicht die Qualität einer dauerhaften Anlagenzulassung erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.2020 - 7 C 19.18 -, juris Rn. 39 m.w.N.).

    So kann Begünstigter bzw. Betroffener im Fall der Ablehnung der Ausnahmezulassung beispielsweise der Abfallerzeuger als Privatperson (vgl. zum Verbrennen von Heckenschnitt OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2005 - 20 A 1456/04 -, juris) oder auch der Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage sein, der über eine bislang erteilte Genehmigung hinaus oder gänzlich ohne die Benutzung einer Abfallbeseitigungsanlage Abfälle beseitigen möchte (vgl. in einer die Ausnahmezulassung versagenden Konstellation BVerwG, Urteil vom 08.07.2020 - 7 C 19.18 -, juris; Hess. VGH, Beschlüsse vom 03.02.1986 - IX TH 120/82 -, NVwZ 1986, 662, 663 und vom 12.03.1996 - 14 TH 2775/94 -, juris Rn. 7 ff.).

    In seinem Urteil vom 08.07.2020 (7 C 19.18) stellt das Bundesverwaltungsgericht sodann maßgeblich darauf ab, dass der unter § 28 Abs. 2 KrWG zu subsumierende Sachverhalt im Ergebnis nicht die Qualität einer dauerhaften Anlagenzulassung erreichen darf (vgl. Fundstelle bei juris Rn. 39).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2021 - 10 S 2566/19

    Saug- und Pumpfahrzeug als Abwasseranlage

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat für überzeugend hält, wird für in Abwasseranlagen eingeleitete Stoffe das Abfallrecht dann wieder anwendbar, wenn die Abwasserbeseitigung abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.2020 - 7 C 19.18 - BVerwGE 169, 119).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2021 - 2 M 18/21

    Anordnung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans - Bergrecht

    Die Regelung setzt das rechtliche Fortbestehenkönnen der stillgelegten Abfallentsorgungsanlage voraus (vgl. zur Stilllegung von Deponien nach § 36 Abs. 2 KrWG/AbfG: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2020 - 7 C 19.18 - juris Rn. 26).
  • VG Würzburg, 23.04.2021 - W 10 K 19.1528

    Erfolglose Klage eines Grundstückseigentümers gegen die Anordnung der Beseitigung

    Der maßgebliche Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist nach dem anwendbaren materiellen Recht (BVerwG, U.v. 29.5.2018 - 7 C 34.15 - juris Rn. 19) aufgrund des Vorliegens einer Anfechtungsklage gegen eine abfallrechtliche Entsorgungsanordnung grundsätzlich derjenige der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, U.v. 8.7.2020 - 7 C 19.18 - juris Rn. 16; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2020, § 113 Rn. 152), so dass Art. 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BayAbfG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung findet.
  • VG Würzburg, 23.04.2021 - W 10 K 19.1529

    Duldungsanordnung, Entsorgung von Abfällen, u.a. Altfahrzeug, Anhänger,

    Der maßgebliche Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist nach dem anwendbaren materiellen Recht (BVerwG, U.v. 29.5.2018 - 7 C 34.15 - juris Rn. 19) aufgrund des Vorliegens einer Anfechtungsklage gegen eine abfallrechtliche Duldungsanordnung grundsätzlich derjenige der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, U.v. 8.7.2020 - 7 C 19.18 - juris Rn. 16; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2020, § 113 Rn. 152), so dass Art. 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BayAbfG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung findet.
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