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   BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 30.18   

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BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 30.18 (https://dejure.org/2020,24922)
BVerwG, Entscheidung vom 08.07.2020 - 7 C 30.18 (https://dejure.org/2020,24922)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - 7 C 30.18 (https://dejure.org/2020,24922)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    KrWG § 3 Abs. 15, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 3 Nr. 1, § 18 Abs. 5 Satz 2, § 53 Abs. 1, 2; AbfAEV § 3

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 15 KrWG, § 17 Abs 2 S 1 Nr 4 KrWG, § 17 Abs 3 S 3 Nr 1 KrWG, § 18 Abs 5 S 2 KrWG, § 53 Abs 1 KrWG
    Prüfung der Irrelevanzschwelle und der Zuverlässigkeit bei der Untersagung einer Altkleidersammlung

  • rewis.io

    Prüfung der Irrelevanzschwelle und der Zuverlässigkeit bei der Untersagung einer Altkleidersammlung

  • doev.de PDF

    Prüfung der Irrelevanzschwelle und der Zuverlässigkeit bei der Untersagung einer Altkleidersammlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streit um eine Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien; Prüfung der Auswirkungen des Marktzutritts eines neuen Sammlers im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen auf die Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers; Begründung von Zweifeln an ...

  • datenbank.nwb.de

    Prüfung der Irrelevanzschwelle und der Zuverlässigkeit bei der Untersagung einer Altkleidersammlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Zuverlässigkeit eines gewerblichen Sammlers von Alttextilien

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Prüfung der Irrelevanzschwelle bei der Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 1302
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15

    Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 30.18
    Ob die sachgerechte Aufgabenerfüllung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch Sammlungen anderer Sammler beeinträchtigt wird, beurteilt sich anhand der konkreten Ausgestaltung der Entsorgungsstruktur des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der voraussichtlichen Einbuße an Sammelgut und nicht nach dem prozentualen Marktanteil des Entsorgungsträgers an der Gesamtsammelmenge (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 9.15 - BVerwGE 155, 336 Rn. 58).

    Auf die Revision der Klägerin hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 - (BVerwGE 155, 336) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück.

    Die letztgenannte Bestimmung ist nach dem für die Auslegung des nationalen Rechts maßgeblichen Unionsrecht als widerlegliche Vermutung zu verstehen, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn damit die Untersagung gewerblicher Sammlungen auf das Maß beschränkt wird, das erforderlich ist, um eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336 Rn. 24, 48 ff.).

    Ist diese Irrelevanzschwelle - gegebenenfalls nach deren Modifikation bei ganz außergewöhnlichen Konstellationen - überschritten, bleibt es bei der Regelvermutung; bei Überschreiten der Irrelevanzschwelle ist keine weitere einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336 Rn. 51 ff. und vom 11. Juli 2017 - 7 C 35.15 - Buchholz 451.224 § 3 KrWG Nr. 2 Rn. 27 f.).

    Der erkennende Senat hat ausdrücklich betont, dass Sammlungen, die wegen einer sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung derzeit nicht durchgeführt werden dürfen, so lange in die Betrachtung einzustellen sind, bis die Untersagung, gegebenenfalls durch ein rechtskräftiges Urteil, bestandskräftig wird (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336 Rn. 54).

    Einbußen in der Sammelmenge, die sich durch den Marktzutritt anderer Sammler abzeichnen, können einen organisatorischen und strukturellen Anpassungsbedarf nach sich ziehen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336 Rn. 51 f.).

    Der Senat hat denn auch ausdrücklich festgehalten, dass die (zusätzlichen) Sammelmengen auf Seiten der privaten Sammler den tatsächlichen bzw. auf der Grundlage konkreter Planungen (§ 17 Abs. 3 Satz 4 a.E. KrWG) erwarteten Sammelmengen des Entsorgungsträgers gegenüberzustellen und in einem Prozentsatz auszudrücken sind (BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2016 a.a.O. Rn. 58 und vom 11. Juli 2017 - 7 C 35.15 - Buchholz 451.224 § 3 KrWG Nr. 2 Rn. 32).

    So kann auch berücksichtigt werden, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Entsorgung der betreffenden Abfallfraktion ausweislich seines Anteils an der gesamten Sammelmenge dominiert oder nicht und folglich Einbußen in größerem oder kleinerem Umfang ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Funktionsfähigkeit hinnehmen kann (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336 Rn. 59).

    Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist allerdings nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob eine mögliche Beeinträchtigung öffentlicher Belange mit für den Betreffenden milderen Mitteln erreicht werden kann (BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336 Rn. 64 sowie vom 24. Januar 2019 - 7 C 14.17 - Buchholz 451.224 § 18 KrWG Nr. 3 Rn. 29).

  • BVerwG, 11.07.2017 - 7 C 35.15

    Abfall; Alttextilien; Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse;

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 30.18
    Ist diese Irrelevanzschwelle - gegebenenfalls nach deren Modifikation bei ganz außergewöhnlichen Konstellationen - überschritten, bleibt es bei der Regelvermutung; bei Überschreiten der Irrelevanzschwelle ist keine weitere einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336 Rn. 51 ff. und vom 11. Juli 2017 - 7 C 35.15 - Buchholz 451.224 § 3 KrWG Nr. 2 Rn. 27 f.).

    b) Bei der Bewertung der Auswirkungen auf die Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist der Senat bislang davon ausgegangen, dass eine neu hinzutretende gewerbliche bzw. gemeinnützige Sammlung immer (nur) zu dessen Lasten geht (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 7 C 35.15 - Buchholz 451.224 § 3 KrWG Nr. 2 Rn. 32, dort allerdings nicht entscheidungserheblich).

    Der Senat hat denn auch ausdrücklich festgehalten, dass die (zusätzlichen) Sammelmengen auf Seiten der privaten Sammler den tatsächlichen bzw. auf der Grundlage konkreter Planungen (§ 17 Abs. 3 Satz 4 a.E. KrWG) erwarteten Sammelmengen des Entsorgungsträgers gegenüberzustellen und in einem Prozentsatz auszudrücken sind (BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2016 a.a.O. Rn. 58 und vom 11. Juli 2017 - 7 C 35.15 - Buchholz 451.224 § 3 KrWG Nr. 2 Rn. 32).

  • BVerwG, 01.10.2015 - 7 C 8.14

    Anzeige; Anzeigeverfahren; Untersagung einer Sammlung; Dauerverwaltungsakt;

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 30.18
    Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Senats vom 1. Oktober 2015 - 7 C 8.14 - (BVerwGE 153, 99 Rn. 28 ff., 31).

    Zwar hat das Anzeigeverfahren einen primär sammlungs- und nicht personenbezogenen Normzweck; das schlägt jedoch nicht auf das Untersagungsverfahren nach § 18 Abs. 5 KrWG durch (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2015 - 7 C 8.14 - BVerwGE 153, 99 Rn. 31 f.).

  • BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 14.17

    Abfallverwertung; Altpapier; Anzeigeverfahren; Ausmaß der Sammlung;

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 30.18
    Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist allerdings nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob eine mögliche Beeinträchtigung öffentlicher Belange mit für den Betreffenden milderen Mitteln erreicht werden kann (BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336 Rn. 64 sowie vom 24. Januar 2019 - 7 C 14.17 - Buchholz 451.224 § 18 KrWG Nr. 3 Rn. 29).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2020 - 20 A 875/17

    Sammlung; Sammler; gewerblich; Abfall; Alttextilien; Unzuverlässigkeit; Prognose;

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 30.18
    Entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten, das früher zur Unzuverlässigkeit geführt hat, diese Schlussfolgerung vor dem Hintergrund des Übermaßverbots noch rechtfertigt oder ob sonstige Umstände hinzugetreten sind, die auf einen Mangel an Zuverlässigkeit schließen lassen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 7. Februar 2020 - 20 A 875/17 - juris Rn. 65 ff.).
  • VGH Hessen, 06.12.2016 - 2 B 1935/16
    Auszug aus BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 30.18
    Darauf kann deren Unbeachtlichkeit indessen nicht gestützt werden; denn es handelt sich nicht um eine abschließende Aufzählung, sondern um Regelbeispiele (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 2 B 1935/16 - juris Rn. 9 ff. und OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2018 - 7 LB 71/17 - GewArch 2018, 310 = juris Rn. 67).
  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 12.13

    Bundesanstalt für Immobilienaufgaben; Bieterverfahren; Grundstück; Verkauf;

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 30.18
    Wegen der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nach § 137 Abs. 2 VwGO können diesbezügliche Fehler nur berücksichtigt werden, wenn die Tatsachenfeststellung aufgrund durchgreifender Verfahrensrügen erschüttert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 41).
  • OVG Niedersachsen, 15.02.2018 - 7 LB 71/17

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; Zuverlässigkeit des Sammlers

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 30.18
    Darauf kann deren Unbeachtlichkeit indessen nicht gestützt werden; denn es handelt sich nicht um eine abschließende Aufzählung, sondern um Regelbeispiele (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 2 B 1935/16 - juris Rn. 9 ff. und OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2018 - 7 LB 71/17 - GewArch 2018, 310 = juris Rn. 67).
  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 30.18
    Danach ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens prognostisch nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß durchführen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 6.14 - BVerwGE 152, 39 Rn. 14).
  • VG Würzburg, 16.10.2020 - W 10 K 18.1146

    Gewerbliche Sammlung von Alttextilien - Prognose und Bewertung der Auswirkungen

    Die auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützte Untersagungsverfügung ist materiell rechtswidrig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, U.v. 8.7.2020 - 7 C 30.18 - juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris Rn. 57, jeweils m.w.N.) nicht vorliegen.

    Denn die widerlegliche Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG ist bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung (vgl. Art. 106 Abs. 2 AEUV) nur dann gerechtfertigt, wenn damit die Untersagung gewerblicher Sammlungen auf das Maß beschränkt wird, das zur Verhinderung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist (BVerwG, U.v. 8.7.2020 - 7 C 30.18 - juris Rn. 11; U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 35 ff., 50, 51; BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 30 ff.; B.v. 11.1.2018 - 20 ZB 17.1916 - juris Rn. 19 ff.; U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris Rn. 26 ff.).

    Dazu sind die Auswirkungen der von der Klägerin angezeigten gewerblichen Sammlung im Zusammenwirken mit anderen gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen auf die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erzielende Sammelmenge zu betrachten (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 52 ff.; U.v. 8.7.2020 - 7 C 30.18 - juris Rn. 12 ff.).

    Die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ist dabei in der Regel widerlegt, wenn dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die gewerbliche Sammlung im Zusammenwirken mit anderen privaten - auch gemeinnützigen - Sammlungen nicht mehr als 10 bis 15% des gesamten zu erwartenden Sammelaufkommens entzogen werden (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 59; U.v. 8.7.2020 - 7 C 30.18 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 34).

    Ist die Irrelevanzschwelle überschritten, so verbleibt es ohne weitere Prüfung bei der Regelvermutung; wird der Schwellenwert hingegen nicht überschritten, so ist die Regelvermutung widerlegt, wenn nicht besondere Umstände im Einzelfall eine andere Entscheidung gebieten (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 60; U.v. 11.7.2017 - 7 C 35.15 - juris Rn. 28; U.v. 8.7.2020 - 7 C 30.18 - juris Rn. 12).

    Somit sind die (zusätzlichen) privaten Sammelmengen den tatsächlichen beziehungsweise aufgrund - hier aber nicht dargelegter - konkreter Planungen erwarteten Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegenüberzustellen und in einem Prozentsatz auszudrücken (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 58; U.v. 11.7.2017 - 7 C 35.15 - juris Rn. 32; U.v. 8.7.2020 - 7 C 30.18 - juris Rn. 17).

    In die Prognose der anstehenden Veränderungen sind neben der streitgegenständlichen Sammlung der Klägerin auch solche privaten Sammlungen einzustellen, welche angezeigt und sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig untersagt sind, weil die durch sie zu erwartende Zusatzbelastung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erst mit der Bestandskraft der Untersagung entfällt (BVerwG, U.v. 8.7.2020 - 7 C 30.18 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris; U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris Rn. 31; B.v. 15.6.2020 - 12 B 17.1792 - juris Rn. 62; B.v. 2.7.2020 - 12 B 16.2412 - juris Rn. 81).

    Nicht zu berücksichtigen sind dagegen Sammlungen, welche vor Jahren angezeigt, aber weder untersagt noch durchgeführt wurden (BVerwG, U.v. 8.7.2020 - 7 C 30.18 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris Rn. 31).

    Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles kann dann von einem Zusammenwirken keine Rede mehr sein (BVerwG, U.v. 8.7.2020 - 7 C 30.18 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris Rn. 31).

    Hinsichtlich Letzterer hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 18. Oktober 2018 (Az. 20 B 16.2002, juris) die Untersagungsverfügung der Beklagten aufgehoben, die hiergegen von der Beklagten eingelegte Revision hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen mit Urteil vom 8. Juli 2020 (Az. 7 C 30.18, juris) zurückgewiesen, sodass die Untersagungsverfügung rechtskräftig aufgehoben ist und mit der Aufnahme der Sammeltätigkeit jederzeit zu rechnen ist.

    Bei der Prognose und Bewertung der Auswirkungen des Marktzutritts der klägerischen sowie weiterer Sammlungen ist davon auszugehen, dass eine oder mehrere neu hinzutretende Sammlung(en) sich nicht allein zu Lasten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, sondern aller vorhandenen (privaten und öffentlich-rechtlichen) Sammlungen auswirkt beziehungsweise auswirken (BVerwG, U.v. 8.7.2020 - 7 C 30.18 - juris Rn. 15 unter Abkehr von der bisherigen Rspr.; BayVGH, U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris Rn. 35).

    Zu betrachten sind vielmehr die Einbußen in der tatsächlichen (bisherigen) Sammelmenge des Entsorgungsträgers (BVerwG, U.v. 8.7.2020 - 7 C 30.18 - juris Rn. 17 ff. entgegen BayVGH, U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris Rn. 35).

    In Anlehnung daran ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens prognostisch keine Gewähr dafür bietet, dass er die in Rede stehende Tätigkeit in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird (BVerwG, U.v. 8.7.2020 - 7 C 30.18 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris Rn. 39; jeweils m.w.N.; dezidiert ablehnend: BayVGH, B.v. 3.6.2020 - 12 BV 15.777 - juris Rn. 61; B.v. 15.6.2020 - 12 B 17.1792 - juris Rn. 45).

    Offenbleiben kann dabei im vorliegenden Falle, welche Relevanz solchen Rechtsverstößen zukommt, welche sich nicht oder nur mittelbar auf das Schutzgut der Umwelt bei der Bewirtschaftung von Abfällen beziehen, wobei hinsichtlich gewerblicher Abfallsammlungen - rein faktisch - besonders Verstöße gegen straßenrechtliche Vorschriften oder privatrechtliche Bestimmungen über die Nutzung von Grundstücken zum Aufstellen von Sammelcontainern thematisiert werden (für Berücksichtigung solcher Verstöße: BVerwG, U.v. 8.7.2020 - 7 C 30.18 - juris Rn. 22 mit klarstellender Abgrenzung gegenüber BVerwG, U.v. 1.10.2015 - 7 C 8.14 - juris Rn. 28 ff., 31; dezidiert gegen die Berücksichtigung: BayVGH, B.v. 15.6.2020 - 12 B 17.1792 - juris Rn. 34 unter Anschluss an Nds OVG, B.v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 - juris RN.

    Des Weiteren kann nach der Rechtsauffassung der Kammer im Ergebnis offengelassen werden, wie weit der räumliche Kreis der erforderlichen abfallbehördlichen Ermittlungen bei der Prüfung einer Sammlungsuntersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu ziehen ist (gegen eine räumliche Begrenzung auf das Gebiet der Sammlung: BVerwG, U.v. 8.7.2020 - 7 C 30.18 - juris Rn. 24; offenlassend: BayVGH, U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris Rn. 40 ff.; für sachliche Beschränkung auf rein sammlungsbezogene Gesichtspunkte: BayVGH, B.v. 3.6.2020 - 12 BV 15.777 - juris Rn. 50 ff.; B.v. 15.6.2020 - 12 B 17.1792 - juris Rn. 47 ff.).

  • VG Stuttgart, 13.11.2020 - 4 K 5144/20

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis bei Verdacht der Strohmanntätigkeit

    Unzuverlässig ist danach, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.2020 - 7 C 30/18 - in juris Rn. 21; Urt. v. 15.04.2015 - 8 C 6/14 - BVerwGE 152, 39 - in juris Rn. 14 und Beschl. v. 23.09.1991 - 1 B 96/91 - NVwZ-RR 1992, 414 - in juris Rn. 4).

    Unerheblich ist, ob die Verstöße von der Rechtsordnung als besonders schwerwiegend bewertet werden und deswegen strafbewehrt sind; auch wiederholte, jeweils für sich genommen nicht wesentlich ins Auge fallende Verstöße können bedeutsam sein, wenn sie bei einer Gesamtbetrachtung den Schluss rechtfertigen, der Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, die in Rede stehende Tätigkeit ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.2020 - 7 C 30/18 - in juris Rn. 23).

    War jemand in der Vergangenheit unzuverlässig, kommt es darauf an, ob die Ursachen hierfür fortbestehen oder sich die Einstellung des Betreffenden zur Rechtsordnung und sein Verhalten dahingehend geändert haben, dass zukünftig ein rechtstreues Verhalten zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.2020 - 7 C 30/18 - in juris Rn. 23).

  • BVerwG, 25.11.2021 - 7 B 7.21

    Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Abfallsammlers wegen Verstößen gegen

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 8. Juli 2020 - 7 C 30.18 - (BVerwGE 169, 131 Rn. 27) geklärt, dass die Annahme, nach dem Zuverlässigkeitsbegriff des § 53 Abs. 2 KrWG sei es nicht möglich, dass Verstöße gegen straßenrechtliche und privatrechtliche Vorschriften über die Aufstellung von Abfallcontainern zur umfassenden Untersagung der Sammlungstätigkeit führen können, unzutreffend ist.

    Insoweit gilt danach grundsätzlich nicht anders als für § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, dass Verstöße gegen straßenrechtliche oder privatrechtliche Vorschriften über die Nutzung von Flächen zum Aufstellen von Sammelcontainern, deren Beachtung eine Voraussetzung einer störungsfreien und verlässlichen Sammlung von Abfällen ist, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers oder des für die Betriebsleitung und -beaufsichtigung Verantwortlichen begründen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2020 - 7 C 30.18 - BVerwGE 169, 131 Rn. 22).

  • VGH Hessen, 04.01.2021 - 5 A 976/18
    Auch das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass es sich bei den in § 3 Abs. 2 AbfAEV genannten Rechtsverstößen nicht um eine abschließende Aufzählung, sondern um Regelbeispiele handele (Urteil vom 8. Juli 2020 - 7 C 30/18 -, juris; zustimmend: Schemmer, Prüfung der Irrelevanzschwelle und der Zuverlässigkeit bei der Untersagung einer Altkleidersammlung, jurisPR-BVerwG 22/2020 Anm. 1; jeweils unter ausdrücklichem Hinweis auf den o.g. Beschluss des 2. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs).
  • VG Hamburg, 31.08.2023 - 9 E 3275/23

    Erfolgloser Eilantrag gegen den Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer

    zukünftig ordnungsgemäß durchführen wird (BVerwG, Urt. v. 8.7.2020, 7 C 30.18, juris Rn. 21; Urt. v. 16.5.2019, 3 C 19.17, juris Rn. 34).
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