Rechtsprechung
BVerwG, 08.09.1997 - 6 B 33.97 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Streit um die Heranziehung zu Gebühren bei Nutzung des Breitbandkabels in Bayern
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 09.01.1997 - 7 B 95.4230
- BVerwG, 08.09.1997 - 6 B 33.97
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88
'Wasserpfennig'
Auszug aus BVerwG, 08.09.1997 - 6 B 33.97
Sie läge insbesondere nicht in einer vorteilsausgleichenden sog. Vorzugslast und auch nicht in einer "gruppennützigen Verwendung" des Teilnehmerentgelts, wie sie etwa als Kriterium für die Erhebung von Sonderabgaben gefordert wird (vgl. nur BVerfGE 55, 274, 307 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]; 57, 121, 167; 75, 108, 147 f.; 93, 319, 344).Auch ein die aufgabenbezogene Finanzierungsregelung umfassender Kompetenztitel, der - wie etwa Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG hinsichtlich der Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung - aus sich heraus auch auf die Regelung der Finanzierung (durch nichtsteuerliche Abgaben) bezogen ist (vgl. dazu BVerfGE 93, 319, 344), läßt sich nach der für das Revisionsgericht verbindlichen Bestimmung des Gesetzeszwecks seitens des Berufungsgerichts hier nicht als "besondere sachliche Rechtfertigung" anführen.
Das aber widerspräche eindeutig der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. vor allem BVerfGE 93, 319, 342-345).
- BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77
Berufsausbildungsabgabe
Auszug aus BVerwG, 08.09.1997 - 6 B 33.97
Sie läge insbesondere nicht in einer vorteilsausgleichenden sog. Vorzugslast und auch nicht in einer "gruppennützigen Verwendung" des Teilnehmerentgelts, wie sie etwa als Kriterium für die Erhebung von Sonderabgaben gefordert wird (vgl. nur BVerfGE 55, 274, 307 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]; 57, 121, 167; 75, 108, 147 f.; 93, 319, 344). - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 08.09.1997 - 6 B 33.97
Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen revisiblen Rechts mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. zum Inhalt des Revisionszulassungsgrundes BVerwGE 13, 90 <91 f. [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61] >). - BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82
Künstlersozialversicherungsgesetz
Auszug aus BVerwG, 08.09.1997 - 6 B 33.97
Sie läge insbesondere nicht in einer vorteilsausgleichenden sog. Vorzugslast und auch nicht in einer "gruppennützigen Verwendung" des Teilnehmerentgelts, wie sie etwa als Kriterium für die Erhebung von Sonderabgaben gefordert wird (vgl. nur BVerfGE 55, 274, 307 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]; 57, 121, 167; 75, 108, 147 f.; 93, 319, 344). - BVerfG, 13.05.1981 - 1 BvR 610/77
Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Befugnis zur Führung einer nicht …
Auszug aus BVerwG, 08.09.1997 - 6 B 33.97
Sie läge insbesondere nicht in einer vorteilsausgleichenden sog. Vorzugslast und auch nicht in einer "gruppennützigen Verwendung" des Teilnehmerentgelts, wie sie etwa als Kriterium für die Erhebung von Sonderabgaben gefordert wird (vgl. nur BVerfGE 55, 274, 307 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]; 57, 121, 167; 75, 108, 147 f.; 93, 319, 344).
- VG Würzburg, 15.11.2004 - W 8 K 04.555
Teilnehmerentgelt im Rahmen eines Vertrages über die Weiterverbreitung von …
Das Urteil ist vom Bundesverwaltungsgericht (B.v. 08.09.1997 Nr. 6 B 33.97) bestätigt worden; das Bundesverwaltungsgericht meint, der Berufungssenat habe die Grenzen nicht verletzt, die Art. 20 Abs. 3 GG einer verfassungskonformen Auslegung von Gesetzesvorschriften durch die Gerichte setzt. - VG München, 12.08.2004 - M 17 K 02.1633
Rechtmäßigkeit der Anforderung von Teilnehmerentgelten für Kabelanschlüsse; …
Zwar ist dem Kläger zuzubilligen, dass vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Januar 1997 (BayVGHE 50, 124 ff.) sowie vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 8. September 1997 (Az.: BVerwG 6 B 33.97) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des bayerischen Teilnehmerentgeltsystems angemeldet wurden, die auch Scholz und Aulehner in ihrem Gutachten "Das Teilnehmerentgelt nach dem bayerischen Rundfunkrecht" aus dem Jahre 2002 aufgreifen.