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   BVerwG, 08.10.2013 - 5 B 58.13   

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https://dejure.org/2013,28538
BVerwG, 08.10.2013 - 5 B 58.13 (https://dejure.org/2013,28538)
BVerwG, Entscheidung vom 08.10.2013 - 5 B 58.13 (https://dejure.org/2013,28538)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Oktober 2013 - 5 B 58.13 (https://dejure.org/2013,28538)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2013 - 5 B 58.13
    Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2012 (BVerwG 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1) sei diese Rechtsfrage nicht umfassend geklärt worden.

    Der Vorschrift liegt der Gedanke zu Grunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein (Urteil vom 18. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 31).

    Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus im vorgenannten Sinne vertretbaren Erwägungen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Eingliederungshilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbst beschaffte Hilfe (Urteil vom 18. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 33).

  • BVerwG, 03.07.2013 - 5 B 66.12

    Antragstellung im Sinne des Ausgleichsleistungsgesetzes; Inhalt; Revisibilität

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2013 - 5 B 58.13
    Auf die unrichtige Anwendung in der Rechtsprechung geklärter Grundsätze kann eine Grundsatzrüge jedoch nicht gestützt werden (vgl. Beschluss vom 3. Juli 2013 - BVerwG 5 B 66.12 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2013 - 5 B 58.13
    Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • OVG Niedersachsen, 04.03.2021 - 10 ME 26/21

    Letztentscheidungsrecht; Schulbegleitung; schulische Integrationshilfe

    Damit hat der Antragsgegner zugleich auch aus vertretbaren Erwägungen die von dem Antragsteller begehrte Eingliederungshilfe in Form einer schulischen Integrationshilfe für sämtliche Unterrichtspflichtstunden abgelehnt, so dass ein Anspruch des Antragstellers hierauf auch nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2013 - 5 B 58.13 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 33).

    6 Wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 30, und Beschluss vom 8.10.2013 - 5 B 58.13 -, juris Rn. 5) zutreffend ausgeführt hat, ist die gerichtliche Kontrolldichte bezüglich der Ablehnung der begehrten Hilfe auf Grund der Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers beschränkt.

    Damit beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung auch bei der Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Jugendhilfemaßnahme nicht auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die von der Behörde - maßgeblich ist die letzte Behördenentscheidung - gegebene Begründung (BVerwG, Beschluss vom 8.10.2013 - 5 B 58.13 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 33).

    Denn diese muss bei der Selbstbeschaffung einer abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (Steuerungsverantwortung) für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung (dennoch) gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluss vom 8.10.2013 - 5 B 58.13 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 33).

  • OVG Niedersachsen, 26.11.2021 - 10 ME 168/21

    Bildung; Eingliederungshilfe; Kontrolldichte; Web-Beschulung;

    Dabei ist allerdings die gerichtliche Kontrolldichte bezüglich der Ablehnung der begehrten Hilfe auf Grund der Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers beschränkt (BVerwG, Urteil vom 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 30, und Beschluss vom 8.10.2013 - 5 B 58.13 -, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 17.2.2021 - 10 ME 13/21 - ).
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