Rechtsprechung
BVerwG, 08.11.1963 - VII B 63.63 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen häufiger Verfehlungen im Straßenverkehr
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 17.01.1963 - VI A 87/62
- BVerwG, 08.11.1963 - VII B 63.63
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- BVerwG, 12.01.1962 - VII C 12.61
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 08.11.1963 - VII B 63.63
Diese rechtliche Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts steht mit der ständigen Rechtsprechung des Senats in Einklang, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis als eine Sicherungsmaßnahme anzusehen ist, die dazu dient, die Allgemeinheit vor den Gefährdungen durch ungeeignete Fahrzeugführer zu schützen (BVerwGE 11, 272 [BVerwG 02.12.1960 - BVerwG VII C 39/59]; 13, 288), und Mängel in der sittlichen Persönlichkeit den Fahrzeugführer als ungeeignet erscheinen lassen (BVerwGE 11, 334 [BVerwG 13.01.1961 - BVerwG VII C 233.59]).Da nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 13, 288 [BVerwG 12.01.1962 - BVerwG VII C 12.61]) bei einer auf charakterlichen Mängeln beruhenden mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen die Fahrerlaubnis nicht lediglich teilweise entzogen werden kann, hatte das Berufungsgericht auch keinen Anlaß, darauf einzugehen, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nur für die Klasse 2, sondern auch für die Klasse 3 gerechtfertigt ist.
- BVerwG, 20.10.1955 - I C 156.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 08.11.1963 - VII B 63.63
Auch wiederholte geringfügige Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften können die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, wenn sich aus ihnen ergibt, daß der Führer des Kraftfahrzeuges nicht gewillt ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Verkehrsvorschriften zu befolgen, und er einen Hang zur Nichtbeachtung solcher Vorschriften erkennen läßt (vgl. BVerwGE 2, 259 [BVerwG 20.10.1955 - BVerwG I C 156.53]). - BVerwG, 13.01.1961 - VII C 233.59
Sonstige Straftaten und charakterliche Fahreignung
Auszug aus BVerwG, 08.11.1963 - VII B 63.63
Diese rechtliche Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts steht mit der ständigen Rechtsprechung des Senats in Einklang, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis als eine Sicherungsmaßnahme anzusehen ist, die dazu dient, die Allgemeinheit vor den Gefährdungen durch ungeeignete Fahrzeugführer zu schützen (BVerwGE 11, 272 [BVerwG 02.12.1960 - BVerwG VII C 39/59]; 13, 288), und Mängel in der sittlichen Persönlichkeit den Fahrzeugführer als ungeeignet erscheinen lassen (BVerwGE 11, 334 [BVerwG 13.01.1961 - BVerwG VII C 233.59]). - BVerwG, 02.12.1960 - VII C 39.59
Auszug aus BVerwG, 08.11.1963 - VII B 63.63
Diese rechtliche Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts steht mit der ständigen Rechtsprechung des Senats in Einklang, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis als eine Sicherungsmaßnahme anzusehen ist, die dazu dient, die Allgemeinheit vor den Gefährdungen durch ungeeignete Fahrzeugführer zu schützen (BVerwGE 11, 272 [BVerwG 02.12.1960 - BVerwG VII C 39/59]; 13, 288), und Mängel in der sittlichen Persönlichkeit den Fahrzeugführer als ungeeignet erscheinen lassen (BVerwGE 11, 334 [BVerwG 13.01.1961 - BVerwG VII C 233.59]).