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   BVerwG, 08.11.1973 - VII B 76.72   

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https://dejure.org/1973,2895
BVerwG, 08.11.1973 - VII B 76.72 (https://dejure.org/1973,2895)
BVerwG, Entscheidung vom 08.11.1973 - VII B 76.72 (https://dejure.org/1973,2895)
BVerwG, Entscheidung vom 08. November 1973 - VII B 76.72 (https://dejure.org/1973,2895)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Änderung des Familiennamens eines minderjährigen ehelichen Kindes in den Familiennamen der wiederverheirateten, allein personensorgeberechtigten Mutter des Kindes - Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 22.01.1971 - VII C 74.68

    Abhängigkeit des Fristbeginns von der Bekanntgabe an die Klägerin - Wichtiger

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1973 - VII B 76.72
    Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und bedarf keiner erneuten Entscheidung durch das Revisionsgericht, daß die Richtlinien für die Bearbeitung der Anträge auf Änderung des Familiennamens (Anlage A der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung über die Änderung und Feststellung von Familiennamen sowie über die Änderung von Vornamen in der Fassung vom 14. Dezember 1960 und 8. Mai 1963 [GMBl. 1961, 11; 1963, 230]) bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes für die beantragte Namensänderung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwGE 15, 207 [209] mit weiteren Nachweisen; 36, 357 [358 f.]; 37, 107 [109]; 37, 301 [304]; 40, 353 [358 u. 354]).

    Berufungsgericht im Anschluß an das Urteil des beschließenden Senats vom 22. Januar 1971 - BVerwG VII C 74.68 - (BVerwGE 37, 107 [108 f.]) davon aus, daß es für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Namensänderung zunächst auf die Sachlage bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens ankomme.

  • BVerwG, 29.09.1972 - VII C 77.70

    Antrag auf Namensänderung - Zulässigkeit der Änderung der Namen für Ausländer,

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1973 - VII B 76.72
    Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und bedarf keiner erneuten Entscheidung durch das Revisionsgericht, daß die Richtlinien für die Bearbeitung der Anträge auf Änderung des Familiennamens (Anlage A der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung über die Änderung und Feststellung von Familiennamen sowie über die Änderung von Vornamen in der Fassung vom 14. Dezember 1960 und 8. Mai 1963 [GMBl. 1961, 11; 1963, 230]) bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes für die beantragte Namensänderung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwGE 15, 207 [209] mit weiteren Nachweisen; 36, 357 [358 f.]; 37, 107 [109]; 37, 301 [304]; 40, 353 [358 u. 354]).
  • BVerwG, 04.12.1970 - VII C 68.69

    Änderung des Familiennamens aufgrund Vorliegens eines wichtigen Grundes zum

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1973 - VII B 76.72
    Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und bedarf keiner erneuten Entscheidung durch das Revisionsgericht, daß die Richtlinien für die Bearbeitung der Anträge auf Änderung des Familiennamens (Anlage A der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung über die Änderung und Feststellung von Familiennamen sowie über die Änderung von Vornamen in der Fassung vom 14. Dezember 1960 und 8. Mai 1963 [GMBl. 1961, 11; 1963, 230]) bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes für die beantragte Namensänderung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwGE 15, 207 [209] mit weiteren Nachweisen; 36, 357 [358 f.]; 37, 107 [109]; 37, 301 [304]; 40, 353 [358 u. 354]).
  • BVerwG, 14.12.1962 - VII C 140.61

    Voraussetzungen für die Genehmigung von Doppelnamen

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1973 - VII B 76.72
    Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und bedarf keiner erneuten Entscheidung durch das Revisionsgericht, daß die Richtlinien für die Bearbeitung der Anträge auf Änderung des Familiennamens (Anlage A der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung über die Änderung und Feststellung von Familiennamen sowie über die Änderung von Vornamen in der Fassung vom 14. Dezember 1960 und 8. Mai 1963 [GMBl. 1961, 11; 1963, 230]) bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes für die beantragte Namensänderung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwGE 15, 207 [209] mit weiteren Nachweisen; 36, 357 [358 f.]; 37, 107 [109]; 37, 301 [304]; 40, 353 [358 u. 354]).
  • BVerwG, 05.03.1971 - VII C 75.70

    Antrag auf Änderung des Familiennamens - Zulässigkeit der Zuteilung des Namens

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1973 - VII B 76.72
    Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und bedarf keiner erneuten Entscheidung durch das Revisionsgericht, daß die Richtlinien für die Bearbeitung der Anträge auf Änderung des Familiennamens (Anlage A der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung über die Änderung und Feststellung von Familiennamen sowie über die Änderung von Vornamen in der Fassung vom 14. Dezember 1960 und 8. Mai 1963 [GMBl. 1961, 11; 1963, 230]) bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes für die beantragte Namensänderung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwGE 15, 207 [209] mit weiteren Nachweisen; 36, 357 [358 f.]; 37, 107 [109]; 37, 301 [304]; 40, 353 [358 u. 354]).
  • BVerwG, 12.09.1975 - VII B 95.74

    Änderung des Familiennamens eines minderjährigen ehelichen Kindes -

    Dies gilt sowohl für die Entscheidungen, die speziell die Namensänderung bei Kindern aus geschiedener Ehe betreffen (Urteile vom 2. Oktober 1970 - BVerwG VII C 38.69 - [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 26] und vom 5. März 1971 [BVerwGE 37, 301]; Beschluß vom 8. November 1973 - BVerwG VII B 76.72 - [StAZ 1974, 50]), als auch für die weiter genannten Entscheidungen - BVerwGE 15, 207; 36, 357 [BVerwG 04.12.1970 - VII C 54/69]; 37, 107 [BVerwG 22.01.1971 - IV C 94/69]; 40, 353 [BVerwG 29.09.1972 - VII C 77/70]- zur Bedeutung der Richtlinien der Bundesregierung (Anlage A der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung über die Änderung und Feststellung von Familiennamen sowie über die Änderung von Vornamen in der Fassung vom 14. Dezember 1960 und vom 8. Mai 1963 [GMBl. 1961, 11; 1963, 230= ABl. für Berlin 1961, 130; 1963, 924]) für die Namensänderung nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9).

    Die Richtlinien schließen aber, worauf der Senat bereits in seinem - vom Berufungsgericht ebenfalls zitierten - Beschluß vom 8. November 1973 - BVerwG VII B 76.72 - (StAZ 1974, 50) hingewiesen hat, die Berücksichtigung anderer als der in den Richtlinien genannten Gesichtspunkte bei der Entscheidung nicht aus.

    Dagegen hat der Senat in dem im Berufungsurteil und in der Beschwerde zitierten Beschluß vom 8. November 1973 (a.a.O.) die Revision gegen das im Berufungsurteil erwähnte, eine Namensänderung ablehnende Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juni 1972 - VGH VI OE 9/72 - nicht zugelassen.

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