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   BVerwG, 08.11.2017 - 5 C 11.16   

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BVerwG, 08.11.2017 - 5 C 11.16 (https://dejure.org/2017,41973)
BVerwG, Entscheidung vom 08.11.2017 - 5 C 11.16 (https://dejure.org/2017,41973)
BVerwG, Entscheidung vom 08. November 2017 - 5 C 11.16 (https://dejure.org/2017,41973)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BAföG § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 13 Abs. 3a; SGB II 2011 § 19 Abs. 3, § 27 Abs. 3
    Aufnahme in die Wohnung; Ausbildungsförderung; Ausnahmeregelung; Eigentum der Eltern; Eltern; Elternhaus; Elternteil; Förderungsämter; Generalisierung; Grundsicherung für Arbeitssuchende; Haushalt; Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft; Haushaltsgemeinschaft; Leistungen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 Abs 2 Nr 1 BAföG vom 07.12.2010, § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG vom 07.12.2010, § 13 Abs 3a BAföG vom 07.12.2010, § 19 Abs 3 SGB 2 vom 20.11.2011, § 27 Abs 3 SGB 2 vom 20.11.2011
    Umfang der Ausbildungsförderung für mit einem Elternteil zusammenwohnende Auszubildende

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 13 Abs. 3a BAföG, § 19 Abs. 3, § 27 Abs. 3 SGB II
    Ausbildungsförderungsrecht: Zur Unterkunftspauschale nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG für mit einem Elternteil zusammenwohnende Auszubildende | Ausbildungsförderung; Unterkunftskosten; Wohnen bei den Eltern; Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 13 Abs. 3a BAföG, § 19 Abs. 3, § 27 Abs. 3 SGB II
    Ausbildungsförderungsrecht: Zur Unterkunftspauschale nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG für mit einem Elternteil zusammenwohnende Auszubildende | Ausbildungsförderung; Unterkunftskosten; Wohnen bei den Eltern; Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft

  • doev.de PDF

    Umfang der Ausbildungsförderung für mit einem Elternteil zusammenwohnende Auszubildende

  • rewis.io

    Umfang der Ausbildungsförderung für mit einem Elternteil zusammenwohnende Auszubildende

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Umfang der Ausbildungsförderung für mit einem Elternteil zusammenwohnende Auszubildende

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Umfang der Ausbildungsförderung für mit einem Elternteil zusammenwohnende Auszubildende

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Umfang der Ausbildungsförderung für mit einem Elternteil zusammenwohnende Auszubildende

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausbildungsförderung - für die mit einem Elternteil zusammenwohnende Auszubildende

  • lto.de (Kurzinformation)

    Höhe von BAföG-Leistungen: Keine Kürzung, wenn Studenten Eltern aufnehmen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Umfang der Ausbildungsförderung für mit einem Elternteil zusammenwohnende Auszubildende

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umfang der Ausbildungsförderung für mit einem Elternteil zusammenwohnende Auszubildende

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Unterkunftspauschale i.S. des BAföG

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    BAföG - Wann wohnt jemand "bei den Eltern?"

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Keine BaFöG-Kürzung für Aufnahme eines Elternteils

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Umfang der Ausbildungsförderung für mit einem Elternteil zusammenwohnende Auszubildende

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 13 Abs. 3a BAföG, § 19 Abs. 3, § 27 Abs. 3 SGB II
    Ausbildungsförderungsrecht: Zur Unterkunftspauschale nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG für mit einem Elternteil zusammenwohnende Auszubildende | Ausbildungsförderung; Unterkunftskosten; Wohnen bei den Eltern; Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1113
  • FamRZ 2018, 646
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 16.12.1980 - 5 C 48.79

    Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung eines

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2017 - 5 C 11.16
    Denn ausgehend von der Wortbedeutung, die geprägt wird durch die Präposition "bei", erfasst die Formulierung "bei seinen Eltern wohnen" das nahe räumliche Zusammenleben mit den Eltern in einem Haushalt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1977 - 5 C 68.76 - BVerwGE 55, 54 und - 5 C 69.76 - Buchholz 436.36 § 13 BAföG Nr. 1 S. 4; vom 13. April 1978 - 5 C 54.76 - BVerwGE 55, 325 ; vom 16. Dezember 1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235 ; vom 17. Februar 1993 - 11 C 10.92 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 15 S. 23 f. und vom 24. Februar 2000 - 5 C 16.99 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 27 S. 6).

    Eine wirtschaftlich dominierende Stellung der Eltern, eine bestimmte Form der Wohnnutzung und des Zusammenlebens (etwa in Form eines traditionellen Familienverbandes) oder ein nachweislich gemeinsames Wirtschaften ist nicht erforderlich (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13. April 1978 - 5 C 54.76 - BVerwGE 55, 325 und vom 16. Dezember 1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235 ).

    Im Rahmen der hier gegebenen Leistungsverwaltung ist der Gesetzgeber berechtigt, von einem typischen Erscheinungsbild auszugehen und danach die zu gewährende Leistung generalisierend zu regeln (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235 m.w.N.).

  • BVerwG, 24.11.1977 - 5 C 68.76

    Studierender - Wohnung bei Elternteil - Auszubildender - Ausbildungsförderung -

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2017 - 5 C 11.16
    Denn ausgehend von der Wortbedeutung, die geprägt wird durch die Präposition "bei", erfasst die Formulierung "bei seinen Eltern wohnen" das nahe räumliche Zusammenleben mit den Eltern in einem Haushalt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1977 - 5 C 68.76 - BVerwGE 55, 54 und - 5 C 69.76 - Buchholz 436.36 § 13 BAföG Nr. 1 S. 4; vom 13. April 1978 - 5 C 54.76 - BVerwGE 55, 325 ; vom 16. Dezember 1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235 ; vom 17. Februar 1993 - 11 C 10.92 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 15 S. 23 f. und vom 24. Februar 2000 - 5 C 16.99 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 27 S. 6).

    Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht zwar im Ergebnis offengelassen, aber ausdrücklich erwogen, ob eine solche Ausnahmekonstellation anzunehmen ist für den Fall einer Studentin mit eigener Wohnung, die darin ihre (betreuungsbedürftige) Mutter aufnimmt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1977 - 5 C 68.76 - BVerwGE 55, 54 und - 5 C 69.76 - Buchholz 436.36 § 13 BAföG Nr. 1 S. 5).

    Bei der Festlegung, warum den Auszubildenden, die bei den Eltern wohnen, nur die niedrigere Unterkunftskostenpauschale des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zuzubilligen ist, hat sich der Gesetzgeber von bestimmten Zwecksetzungen leiten lassen: Erstens von dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis, nämlich der Erwägung, dass durch diese Form des Wohnens die Aufwendungen, die der Auszubildende für die Unterkunft zu bestreiten hat, erfahrungsgemäß wesentlich gemindert werden und typischerweise geringer ausfallen als bei Auszubildenden, die außerhalb des Elternhauses wohnen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. November 1977 - 5 C 68.76 - BVerwGE 55, 54 ).

  • BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 10.92

    BAföG - Ausbildungsförderung - Wohngemeinschaft mit Eltern

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2017 - 5 C 11.16
    Denn ausgehend von der Wortbedeutung, die geprägt wird durch die Präposition "bei", erfasst die Formulierung "bei seinen Eltern wohnen" das nahe räumliche Zusammenleben mit den Eltern in einem Haushalt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1977 - 5 C 68.76 - BVerwGE 55, 54 und - 5 C 69.76 - Buchholz 436.36 § 13 BAföG Nr. 1 S. 4; vom 13. April 1978 - 5 C 54.76 - BVerwGE 55, 325 ; vom 16. Dezember 1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235 ; vom 17. Februar 1993 - 11 C 10.92 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 15 S. 23 f. und vom 24. Februar 2000 - 5 C 16.99 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 27 S. 6).

    Durch die Einführung dieser Regelung ist die bereits zuvor durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründete Auslegung des § 13 Abs. 2 BAföG jedoch in ihren Kernaussagen nicht verändert, sondern das Merkmal des Wohnens bei den Eltern nur um die genannte Fallkonstellation erweitert worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 - 11 C 10.92 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 15 S. 25 f.).

  • BVerwG, 24.11.1977 - 5 C 69.76

    Anspruch eines Studierenden auf einen höheren Bedarfssatz für seine Unterkunft -

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2017 - 5 C 11.16
    Denn ausgehend von der Wortbedeutung, die geprägt wird durch die Präposition "bei", erfasst die Formulierung "bei seinen Eltern wohnen" das nahe räumliche Zusammenleben mit den Eltern in einem Haushalt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1977 - 5 C 68.76 - BVerwGE 55, 54 und - 5 C 69.76 - Buchholz 436.36 § 13 BAföG Nr. 1 S. 4; vom 13. April 1978 - 5 C 54.76 - BVerwGE 55, 325 ; vom 16. Dezember 1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235 ; vom 17. Februar 1993 - 11 C 10.92 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 15 S. 23 f. und vom 24. Februar 2000 - 5 C 16.99 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 27 S. 6).

    Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht zwar im Ergebnis offengelassen, aber ausdrücklich erwogen, ob eine solche Ausnahmekonstellation anzunehmen ist für den Fall einer Studentin mit eigener Wohnung, die darin ihre (betreuungsbedürftige) Mutter aufnimmt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1977 - 5 C 68.76 - BVerwGE 55, 54 und - 5 C 69.76 - Buchholz 436.36 § 13 BAföG Nr. 1 S. 5).

  • BVerwG, 13.04.1978 - 5 C 54.76

    Gewährung einer Ausbildungsförderung als Zuschuss oder als Darlehen -

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2017 - 5 C 11.16
    Denn ausgehend von der Wortbedeutung, die geprägt wird durch die Präposition "bei", erfasst die Formulierung "bei seinen Eltern wohnen" das nahe räumliche Zusammenleben mit den Eltern in einem Haushalt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1977 - 5 C 68.76 - BVerwGE 55, 54 und - 5 C 69.76 - Buchholz 436.36 § 13 BAföG Nr. 1 S. 4; vom 13. April 1978 - 5 C 54.76 - BVerwGE 55, 325 ; vom 16. Dezember 1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235 ; vom 17. Februar 1993 - 11 C 10.92 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 15 S. 23 f. und vom 24. Februar 2000 - 5 C 16.99 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 27 S. 6).

    Eine wirtschaftlich dominierende Stellung der Eltern, eine bestimmte Form der Wohnnutzung und des Zusammenlebens (etwa in Form eines traditionellen Familienverbandes) oder ein nachweislich gemeinsames Wirtschaften ist nicht erforderlich (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13. April 1978 - 5 C 54.76 - BVerwGE 55, 325 und vom 16. Dezember 1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235 ).

  • BVerwG, 15.08.1996 - 5 C 15.95

    Ausbildungsförderungsrecht - Wohnung/Wohnraum/bewohnter Raum im Eigentum der

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2017 - 5 C 11.16
    Es ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ein ansonsten zu bedienender Vermietergewinn für den Auszubildenden im Falle des Wohnens bei den Eltern nicht anfällt (BVerwG, Urteil vom 15. August 1996 - 5 C 15.95 - BVerwGE 101, 344 ).
  • BVerwG, 24.02.2000 - 5 C 16.99

    Bei den Eltern wohnen i. S. v. § 2 Abs. 1 a Satz 1 BAföG; Wohnen bei den Eltern

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2017 - 5 C 11.16
    Denn ausgehend von der Wortbedeutung, die geprägt wird durch die Präposition "bei", erfasst die Formulierung "bei seinen Eltern wohnen" das nahe räumliche Zusammenleben mit den Eltern in einem Haushalt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1977 - 5 C 68.76 - BVerwGE 55, 54 und - 5 C 69.76 - Buchholz 436.36 § 13 BAföG Nr. 1 S. 4; vom 13. April 1978 - 5 C 54.76 - BVerwGE 55, 325 ; vom 16. Dezember 1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235 ; vom 17. Februar 1993 - 11 C 10.92 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 15 S. 23 f. und vom 24. Februar 2000 - 5 C 16.99 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 27 S. 6).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.11.2016 - L 1 AS 4236/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zusicherung für einen Folgeumzug -

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2017 - 5 C 11.16
    Durch die Aufnahme eines Elternteils in die Wohnung des Auszubildenden wird diese sprachlich nicht zur "elterlichen Wohnung" (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. November 2016 - L 1 AS 4236/16 ER-B - juris Rn. 24).
  • Drs-Bund, 18.03.1971 - BT-Drs VI/1975
    Auszug aus BVerwG, 08.11.2017 - 5 C 11.16
    Dieser Kostengesichtspunkt ist bereits in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 6/1975 S. 27) angesprochen worden.
  • VG Gera, 04.06.2021 - 6 K 424/20

    Ausbildungsförderung; gemeinsames Wohnen mit einem Elternteil

    Die Rechtsprechung des BVerwG zur Nichtannahme gemeinsamen Wohnens i.S.d. § 13 Abs. 2 BAföG (kein gemeinsames Wohnen, wenn der Elternteil in die Wohnung des Auszubildenden als Unterstützungshandlung aufgenommen wird, BVerwG, Urteil vom 8. November 2017 - 5 C 11/16, juris) findet im Rahmen des § 2 Abs. 1a BAföG keine Anwendung, weil die Interessenlage nicht vergleichbar ist.

    Er - der Kläger - habe entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in der Wohnung seiner Eltern gelebt, denn durch die Aufnahme eines Elternteils in die Wohnung des Auszubildenden werde diese nicht zur elterlichen Wohnung (vgl. BVerwG vom 8. November 2017, 5 C 11/16).

    Voraussetzung ist dabei, dass eine häusliche Gemeinschaft zwischen mindestens einem Elternteil und dem Auszubildenden besteht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2013 - 12 A 2601/11 -, Rn. 25, juris) und die von ihnen genutzten Wohn- und Gemeinschaftsräume als einer Wohnung zugehörend anzusehen sind, ohne dass es auf die näheren Umstände des Zusammenlebens ankommt (BVerwG, Urteil vom 8. November 2017 - 5 C 11/16 -, BVerwGE 160, 237-246, juris Rn. 11).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (BVerwG, Urteil vom 08. November 2017 - 5 C 11/16 -, BVerwGE 160, 237-246) ist eine Ausnahme dann anzunehmen, wenn der Auszubildende einen Elternteil in seine nicht im Eigentum der Eltern stehende Wohnung aufnimmt und sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils darstellt.

    Auch unter diesem Aspekt unterscheidet sich die Konstellation des Klägers zu derjenigen, über die das BVerwG zu entscheiden hatte, weil die dortige Klägerin grundsätzlich vom Leistungsbezug der Grundsicherung für Arbeitssuchende ausgeschlossen war und nur Leistungen nach § 27 SGB II, die nicht als Arbeitslosengeld II gelten, in Form eines Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft bzw. im Falle einer unbilligen Härte darlehensweise Leistungen, hätte in Anspruch nehmen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2017 - 5 C 11/16 -, BVerwGE 160, 237-246, juris Rn. 25).

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