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   BVerwG, 08.11.2018 - 3 C 3.17   

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BVerwG, 08.11.2018 - 3 C 3.17 (https://dejure.org/2018,47141)
BVerwG, Entscheidung vom 08.11.2018 - 3 C 3.17 (https://dejure.org/2018,47141)
BVerwG, Entscheidung vom 08. November 2018 - 3 C 3.17 (https://dejure.org/2018,47141)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.11.2009 - 3 C 10.09

    Arzneimittel; Zulassung; Nachzulassung; Auflage; Anfechtung; Dosierung;

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2018 - 3 C 3.17
    Die Zulassung wird auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und Angaben des Antragstellers erteilt, sofern in der Zulassungsentscheidung keine abweichenden Regelungen getroffen sind (BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 10.09 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 55 Rn. 14).

    Damit entfällt die Bedeutung der Dosierung für die Bestimmung der Wirksamkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 10.09 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 55 Rn. 17).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2018 - 3 C 3.17
    Sie sind daher im Wege der Vorabentscheidung dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], C.I.L.F.I.T. - Rn. 21; BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 - BVerfGE 147, 364 Rn. 37 ff.).
  • BGH, 13.12.2012 - I ZR 161/11

    Voltaren

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2018 - 3 C 3.17
    Mit der restriktiven Zulassung weiterer Angaben soll verhindert werden, dass die Verwender von den Pflichtinformationen abgelenkt werden (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 161/11 - PharmR 2013, 491 = juris Rn. 15).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2015 - 13 A 2599/14

    Firmeneigene Bio-Kennzeichnung auf der Umhüllung eines Arzneimittels als Angabe

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2018 - 3 C 3.17
    Die Angabe einer Dosierungsempfehlung widerspricht auch nicht den sonstigen gesetzlichen Vorgaben: Sie hat ausschließlich informierenden und nicht werbenden Charakter (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - 13 A 2599/14 - juris Rn. 13).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2016 - 13 A 2552/13

    Teebeutel mit Griffetikett als Behältnis oder Primärverpackung i.R.d. Erteilung

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2018 - 3 C 3.17
    Derartige Angaben stehen folglich mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang und sind durch ihre "gebrauchssichernde Funktion" auch wichtig für die gesundheitliche Aufklärung des Patienten im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 7 AMG (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 13 A 2552/13 - juris Rn. 21).
  • BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Anrufung des

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2018 - 3 C 3.17
    Sie sind daher im Wege der Vorabentscheidung dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], C.I.L.F.I.T. - Rn. 21; BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 - BVerfGE 147, 364 Rn. 37 ff.).
  • BVerwG, 10.08.2020 - 3 C 11.20
    Durch Beschluss vom 8. November 2018 - BVerwG 3 C 3.17 - hat der erkennende Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28. November 2001 S. 67, letzte Berichtigung in ABl. L 239 vom 12. August 2014 S. 81) in der durch die Richtlinie 2012/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 299 vom 27. Oktober 2012 S. 1) geänderten Fassung vorgelegt.

    Nach dem Beschluss des erkennenden Senats vom 8. November 2018 - BVerwG 3 C 3.17 - sind Angaben zur Dosierung eines homöopathischen Arzneimittels, das in das Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen werden soll, nicht in den Registrierungsbescheid aufzunehmen.

  • VG Augsburg, 23.07.2019 - Au 7 S 19.812

    Fahreignung bei ärztlich verordnetem Cannabiskonsum

    Bei der (rechtskräftig geahndeten) erstmaligen Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss am 25. Juli 2018 handelt es sich um eine weitere Tatsache, die Zweifel an der Fahreignung begründet (BayVGH, U.v. 25.4.2017 - 11 BV 17.33 - Blutalkohol 54, 268, juris bestätigt durch BVerwG, U.v. 11.4.2019 - 3 C 3.17 - Presseerklärung auf www.bverwg.de).
  • VG Karlsruhe, 11.09.2023 - 2 K 2644/23

    Vorläufiger Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung einer

    Ein Fahrerlaubnisinhaber muss daher den sofortigen Entzug dieser Berechtigung und damit verbundene Erschwernisse in seiner Lebensführung wie unter anderem auch negative berufliche Folgen hinnehmen, wenn - wie hier - hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und daher von seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine erhöhte Gefahr für Dritte ausgeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, DVBl. 2002, 1265 = juris Rn. 51 f.; BVerwG, Beschl. v. 05.11.2018 - 3 VR 1.18, 3 C 3.17 -, BayVBl 2019, 279 = juris Rn. 25; s.a. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.10.2022 - 3 M 88/22 -, Blutalkohol 60, 178 = juris Rn. 12; VG Schwerin, Beschl. v. 23.12.2021 - 6 B 1698/21 SN -, juris Rn. 34).
  • VGH Bayern, 15.07.2019 - 11 ZB 19.1122

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Führen eines Fahrzeugs unter Einfluss von

    Ob die Beklagte auch einen gelegentlichen Cannabiskonsum hätte zugrunde legen und, da es sich um die erste Auffälligkeit mit Cannabis gehandelt hat, entweder eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV (vgl. BayVGH, U.v. 25.4.2017 - 11 BV 17.33 - Blutalkohol 54, 268 bestätigt durch BVerwG U.v. 11.4.2019 - 3 C 3.17 - Presseerklärung auf www.bverwg.de) anordnen können oder die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV wegen eines fahreignungsrelevanten Mischkonsums von Alkohol und Cannabis unmittelbar hätte entziehen müssen, muss dabei nicht geklärt werden.
  • VG Berlin, 28.09.2020 - 4 L 271.20
    Die Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urteil vom 11. April 2019 -- BVerwG 3 C 3.17 --), wonach die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm nicht unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen darf, findet im Fall des Mischkonsums keine Anwendung (wie VG Münster, Beschluss vom 30. April 2019 -- 10 L 278/19 - entgegen OVG Münster, Beschluss vom 14. November 2019 -- 16 B 638/19).
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