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   BVerwG, 08.11.2021 - 9 A 8.21   

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BVerwG, 08.11.2021 - 9 A 8.21 (https://dejure.org/2021,50203)
BVerwG, Entscheidung vom 08.11.2021 - 9 A 8.21 (https://dejure.org/2021,50203)
BVerwG, Entscheidung vom 08. November 2021 - 9 A 8.21 (https://dejure.org/2021,50203)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Sachdienlichkeit der Aussetzung des Verfahrens im Interesse der Verfahrenskonzentration; Erforderlichkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Einbeziehung der wasserrechtlichen Untersuchung in die Planfeststellungsunterlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sachdienlichkeit der Aussetzung des Verfahrens im Interesse der Verfahrenskonzentration; Erforderlichkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Einbeziehung der wasserrechtlichen Untersuchung in die Planfeststellungsunterlagen

  • rechtsportal.de

    Sachdienlichkeit der Aussetzung des Verfahrens im Interesse der Verfahrenskonzentration; Erforderlichkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Einbeziehung der wasserrechtlichen Untersuchung in die Planfeststellungsunterlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 08.05.2018 - 9 A 12.17

    Verfahrensaussetzung zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens;

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2021 - 9 A 8.21
    Unter Verfahrensfehlern werden herkömmlich solche Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, die den Ablauf des Verwaltungsverfahrens (vgl. § 9 VwVfG) betreffen; hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 9 A 12.17 - DVBl 2018, 1232 Rn. 3).

    Die Vorschrift des § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG enthält kein Verbot, das Verfahren auszusetzen, wenn der Beklagte im Rahmen des ergänzenden Verfahrens zur Nachholung von unterbliebenen Verfahrensschritten auch die Heilung materieller Fehler beabsichtigt (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 9 A 12.17 - DVBl 2018, 1232 Rn. 5).

    Das ergänzende Verfahren kann auch zur Heilung von der Behörde selbst festgestellter Defizite eingesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 31; Beschluss vom 8. Mai 2018 - 9 A 12.17 - DVBl 2018, 1232 Rn. 6 m.w.N.).

    Die Abwägung, ob er seine Klage stattdessen, gestützt auf weitere Kritikpunkte, aufrechterhält, erfordert zwar eine Neubewertung seiner Erfolgsaussichten, sie geht damit aber nicht über die klägerseits in jedem Verfahren ohnehin erforderliche Abschätzung des Prozesskostenrisikos hinaus (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 - NVwZ 2018, 181 Rn. 8 und vom 8. Mai 2018 - 9 A 12.17 - DVBl 2018, 1232 Rn. 8 f.).

  • BVerwG, 27.09.2018 - 7 C 24.16

    Abfallverbrennungsanlage Rostock: Oberverwaltungsgericht muss erneut entscheiden

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2021 - 9 A 8.21
    Nach § 4 Abs. 1, 1b Satz 1 und 2 Nr. 2 UmwRG i.V.m. § 75 Abs. 1a VwVfG führt unter anderem das vollständige Unterbleiben einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung grundsätzlich nicht zur Planaufhebung, sondern lediglich zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Plans mit der Folge der Möglichkeit der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens (BVerwG, Urteile vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 27, vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 - BVerwGE 162, 114 Rn. 35 und vom 27. September 2018 - 7 C 24.16 - UPR 2019, 183 Rn. 26, 38).

    Diese Vorschriften sind unionsrechtlich und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 36 und vom 27. September 2018 - 7 C 24.16 - UPR 2019, 183 Rn. 41).

  • BVerwG, 30.11.2020 - 9 A 5.20

    Straßenrechtliche Planfeststellung (Ortsumgehung Ummeln)

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2021 - 9 A 8.21
    I Der Beklagte hat mit Schreiben vom 18. August 2021 beantragt, das gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. Dezember 2020 seit April 2021 bei Gericht anhängige Klageverfahren auszusetzen, um im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens die wasserrechtlichen Verfahrensunterlagen zu ergänzen, weil bislang noch keine den Vorgaben der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - NVwZ 2021, 487) genügende wasserrechtliche Untersuchung insbesondere zur Abwasserbehandlung vorliege; zur Einbeziehung dieser Untersuchung in die Planfeststellungsunterlagen sei eine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich.

    Bei der vom Beklagten beabsichtigten Ergänzung der Planfeststellungsunterlagen um wasserrechtliche Untersuchungen zur Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 WRRL und der §§ 27, 44 und 47 WHG handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - NVwZ 2021, 487 Rn. 35 ff.) um einen Verfahrensschritt, der einer Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf.

  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2021 - 9 A 8.21
    Nach § 4 Abs. 1, 1b Satz 1 und 2 Nr. 2 UmwRG i.V.m. § 75 Abs. 1a VwVfG führt unter anderem das vollständige Unterbleiben einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung grundsätzlich nicht zur Planaufhebung, sondern lediglich zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Plans mit der Folge der Möglichkeit der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens (BVerwG, Urteile vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 27, vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 - BVerwGE 162, 114 Rn. 35 und vom 27. September 2018 - 7 C 24.16 - UPR 2019, 183 Rn. 26, 38).

    Ohne eine Aussetzung zur Fehlerheilung würde das voraussichtlich ergehende Feststellungsurteil zur Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses auch die rechtskräftige Feststellung umfassen, ob der Beschluss über die Beanstandung des Gerichts hinaus an weiteren Fehlern leidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 28; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 75 Rn. 53).

  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 31.10

    Planfeststellungsbeschluss; wasserrechtliche Erlaubnis; Konzentrationswirkung;

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2021 - 9 A 8.21
    Diese Vorschriften sind unionsrechtlich und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 36 und vom 27. September 2018 - 7 C 24.16 - UPR 2019, 183 Rn. 41).

    Sollte - was bereits fernliegend ist - die Behörde trotz erkannter Fehler ein Vorhaben aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung nach § 17e Abs. 2 FStrG durchführen wollen, kann der Kläger ohne Weiteres vorläufigen Rechtsschutz nach § 17e Abs. 4 FStrG erlangen (vgl. entsprechend zur gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit: BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 36).

  • BVerwG, 24.05.2018 - 4 C 4.17

    Aufhebungsanspruch; Einschätzungsprärogative; Enteignungsrechtliche Vorwirkung;

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2021 - 9 A 8.21
    Nach § 4 Abs. 1, 1b Satz 1 und 2 Nr. 2 UmwRG i.V.m. § 75 Abs. 1a VwVfG führt unter anderem das vollständige Unterbleiben einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung grundsätzlich nicht zur Planaufhebung, sondern lediglich zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Plans mit der Folge der Möglichkeit der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens (BVerwG, Urteile vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 27, vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 - BVerwGE 162, 114 Rn. 35 und vom 27. September 2018 - 7 C 24.16 - UPR 2019, 183 Rn. 26, 38).
  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2021 - 9 A 8.21
    Das ergänzende Verfahren kann auch zur Heilung von der Behörde selbst festgestellter Defizite eingesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 31; Beschluss vom 8. Mai 2018 - 9 A 12.17 - DVBl 2018, 1232 Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.07.2019 - 9 A 13.18

    Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2021 - 9 A 8.21
    Entgegen der Auffassung des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung, dass zugleich auch materiell-rechtliche Fehler des Beschlusses geheilt werden können, etwa dadurch, dass zusätzliche Regenrückhaltebecken mit Retentionsbodenfiltern geplant werden, um den Anforderungen der Oberflächengewässerverordnung zu genügen (siehe dazu etwa die Urteile des Senats vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 35 ff. und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 164 ff.).
  • BVerwG, 10.10.2017 - 9 A 16.16

    Ablehnung; Amtsermittlung; Amtsermittlungsgrundsatz; Befangenheit; Besorgnis der

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2021 - 9 A 8.21
    Die Abwägung, ob er seine Klage stattdessen, gestützt auf weitere Kritikpunkte, aufrechterhält, erfordert zwar eine Neubewertung seiner Erfolgsaussichten, sie geht damit aber nicht über die klägerseits in jedem Verfahren ohnehin erforderliche Abschätzung des Prozesskostenrisikos hinaus (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 - NVwZ 2018, 181 Rn. 8 und vom 8. Mai 2018 - 9 A 12.17 - DVBl 2018, 1232 Rn. 8 f.).
  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2021 - 9 A 8.21
    Entgegen der Auffassung des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung, dass zugleich auch materiell-rechtliche Fehler des Beschlusses geheilt werden können, etwa dadurch, dass zusätzliche Regenrückhaltebecken mit Retentionsbodenfiltern geplant werden, um den Anforderungen der Oberflächengewässerverordnung zu genügen (siehe dazu etwa die Urteile des Senats vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 35 ff. und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 164 ff.).
  • BVerwG, 27.01.2022 - 9 B 36.21

    Zur Tenorierung stattgebender Urteile zu planfeststellungsrechtlichen

    Ebenfalls geklärt ist, dass die Anwendung von § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG mit dem Grundgesetz und mit Unionsrecht einschließlich der UVP-Richtlinie in Einklang steht (BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 36 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 38; Beschluss vom 8. November 2021 - 9 A 8.21 - juris Rn. 7).
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