Rechtsprechung
BVerwG, 08.12.2005 - 6 B 81.05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Wettbewerbsverhältnis auf dem Breitbandkabelmarkt; Anspruch auf Entgelt für die Leistung von Programmsignalen; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage mit Bezug auf außer Kraft getretenes altes Recht; Unterschiede zwischen einer früheren und der neuen Rechtslage; ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln, 10.08.2005 - 21 K 6681/03
- BVerwG, 08.12.2005 - 6 B 81.05
- BVerwG, 20.03.2006 - 6 B 81.05
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95
Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher …
Auszug aus BVerwG, 08.12.2005 - 6 B 81.05
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben solche Rechtsfragen trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 m.w.N.; Beschluss vom 17. Mai 2004 BVerwG 1 B 176.03 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11 m.w.N.).In einem solchen Fall ist trotz des Außerkrafttretens des alten Rechts eine richtungweisende Klärung zu erwarten, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O. S. 12 f. m.w.N.).
8 Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage des ausgelaufenen Rechts kann auch nicht deshalb ausnahmsweise als rechtsgrundsätzlich im Sinne des Zulassungsgrundes von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesehen werden, weil ihre Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist, was im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde substantiiert darzulegen ist (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O., S. 11 f. m.w.N.;… Beschluss vom 17. Mai 2004, a.a.O., S. 11).
- BVerwG, 17.05.2004 - 1 B 176.03
Revisionsrechtliche Behandlung von Fragen hinsichtlich der Auslegung auslaufenden …
Auszug aus BVerwG, 08.12.2005 - 6 B 81.05
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben solche Rechtsfragen trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 m.w.N.; Beschluss vom 17. Mai 2004 BVerwG 1 B 176.03 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11 m.w.N.).8 Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage des ausgelaufenen Rechts kann auch nicht deshalb ausnahmsweise als rechtsgrundsätzlich im Sinne des Zulassungsgrundes von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesehen werden, weil ihre Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist, was im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde substantiiert darzulegen ist (…vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O., S. 11 f. m.w.N.; Beschluss vom 17. Mai 2004, a.a.O., S. 11).
- BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01
Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler; …
Auszug aus BVerwG, 08.12.2005 - 6 B 81.05
Ein in § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG 1996 möglicherweise enthalten gewesener Schutz eines Wettbewerbers vor Aufschlägen setzte voraus, dass das den Aufschlag fordernde und das von dem Aufschlag betroffene Unternehmen mit ihren jeweiligen konkurrierenden Produkten oder Dienstleistungen auf demselben Markt der Telekommunikation tätig waren (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2002 BVerwG 6 C 8.01 BVerwGE 117, 93 ).Der Senat hat wie bereits dargelegt in seinem Urteil vom 10. Oktober 2002 (a.a.O., S. 108) ausgeführt, dass ein in § 24 Abs. 2 Nr. 1 TGK 1996 etwa enthaltener Drittschutz voraussetze, dass das den Aufschlag fordernde und das von dem Aufschlag betroffene Unternehmen mit ihren konkurrierenden Produkten oder Dienstleistungen auf demselben Markt der Telekommunikation tätig "sind".
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 08.12.2005 - 6 B 81.05
Die angebliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung vermag als solche die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). - BVerwG, 30.03.2005 - 6 B 3.05
Genehmigungsantrag des Vertragspartners einer Vereinbarung über die Gewährung …
Auszug aus BVerwG, 08.12.2005 - 6 B 81.05
Dies muss vielmehr offensichtlich sein (vgl. Beschluss vom 30. März 2005 BVerwG 6 B 3.05 Umdruck S. 4 f.).
- BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14
Beihilfeberechtigung; Selbstbehalt; grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes …
- BVerwG, 20.10.2010 - 6 C 18.09
Entgeltgenehmigung; Nahbereichsprodukt; Homezone-Produkt; Vorleistungsentgelt; …
Soweit der Senat für die Vorgängerbestimmung des § 24 Abs. 2 TKG 1996 den Drittschutz auf ein aktuelles Wettbewerbsverhältnis auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt bezogen hatte (Urteil vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 8.01 - BVerwGE 117, 93 ; Beschluss vom 8. Dezember 2005 - BVerwG 6 B 81.05 - Buchholz 442.066 § 38 TKG Nr. 1 Rn. 12), ist an dieser Begrenzung für das geltende Recht nicht festzuhalten. - BVerwG, 20.10.2010 - 6 C 19.09
Genehmigungen für Vorleistungsentgelte wegen Missbrauchsgefahr aufgehoben
Soweit der Senat für die Vorgängerbestimmung des § 24 Abs. 2 TKG 1996 den Drittschutz auf ein aktuelles Wettbewerbsverhältnis auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt bezogen hatte (Urteil vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 8.01 - BVerwGE 117, 93 ; Beschluss vom 8. Dezember 2005 - BVerwG 6 B 81.05 - Buchholz 442.066 § 38 TKG Nr. 1 Rn. 12), ist an dieser Begrenzung für das geltende Recht nicht festzuhalten. - BVerwG, 24.10.2007 - 9 B 31.07
Ermächtigung eines Beliehenen zur Abwälzung der Umsatzsteuer; Beleihung als …
4 Fragen auslaufenden oder nur übergangsweise geltenden Rechts haben trotz weiterhin anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts herbeiführen soll (vgl. z.B. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 und vom 8. Dezember 2005 BVerwG 6 B 81.05 Buchholz 442.066 § 38 TKG Nr. 1 S. 2, jeweils m.w.N.).