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   BVerwG, 08.12.2016 - 8 B 15.16   

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BVerwG, 08.12.2016 - 8 B 15.16 (https://dejure.org/2016,49714)
BVerwG, Entscheidung vom 08.12.2016 - 8 B 15.16 (https://dejure.org/2016,49714)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Dezember 2016 - 8 B 15.16 (https://dejure.org/2016,49714)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Hinblick auf Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung des Wertpapierhandels

  • rechtsportal.de

    EdWBeitrV § 1 Abs. 2 S. 2; EdWBeitrV § 2 Abs. 2
    Unzulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Hinblick auf Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung des Wertpapierhandels

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 22.01.2015 - 10 C 12.14

    Abzugsfähige Erträge; Antragsfrist; Ausschlussfrist; Beitrag; Beitragserhebung;

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2016 - 8 B 15.16
    Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass es sich bei dieser Frist nicht um ein höchstpersönliches und daher nicht übergangsfähiges "Beuge/Druckmittel" handele, sondern es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2015 - 10 C 12.14 - BVerwGE 151, 200 Rn. 21) darum gehe, der Entschädigungseinrichtung möglichst frühzeitig und verlässlich hinreichende Klarheit über die Beitragsbemessungsgrundlage und damit über das zu erwartende Beitragsaufkommen zu verschaffen.

    Vielmehr stehen die Abzugsmöglichkeiten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EdWBeitrV 2003 unter der Bedingung, dass die Nachweise über die Höhe der nicht beitragsrelevanten Bruttoprovisionserträge gegenüber der Entschädigungseinrichtung spätestens bis zum 1. Juli erbracht werden (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2015 - 10 C 12.14 - BVerwGE 151, 200 Rn. 21).

    Jedenfalls ist die aufgeworfene Frage durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2015 - 10 C 12.14 - BVerwGE 151, 200 bereits geklärt.

    Sie regelt nicht die Bemessung des Jahresbeitrags, sondern stellt die Abzugsmöglichkeiten unter die Bedingung fristgerechter Nachweise mit dem eigenständigen Ziel zu gewährleisten, dass die Entschädigungseinrichtung möglichst frühzeitig und verlässlich Klarheit über das zu erwartende Beitragsaufkommen erhält (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2015 - 10 C 12.14 - BVerwGE 151, 200 Rn. 21, 32, 38).

    Denn das Oberverwaltungsgericht hat - ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht in der oben genannten Entscheidung (Urteil vom 22. Januar 2015 - 10 C 12.14 - Buchholz 451.622 EAEG Nr. 2 Rn. 45, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 151, 200) - das angegriffene Urteil auch darauf gestützt, dass eine Wiedereinsetzung in die versäumte Ausschlussfrist in Betracht kommt (UA S. 14).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 22. Januar 2015 dazu ausgeführt, dass sich die Höhe der nicht beitragsrelevanten Provisionen nicht bereits aus dem Jahresabschluss oder der Einnahmeüberschussrechnung ergibt, sondern von den Instituten gesondert geltend gemacht und nachgewiesen werden muss - 10 C 12.14 - (BVerwGE 151, 200 Rn. 32, 43).

    Der Einwand, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Blick auf die Frage der Vereinbarkeit der Ausschlussfrist mit § 8 Abs. 3 Satz 1 EAEG übersehen, dass nur die Regelung des § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2003 vermeidet, dass auch nicht gesicherte Geschäfte in die Beitragsberechnung einfließen, trifft nicht zu (vgl. Urteil vom 22. Januar 2015 - 10 C 12.14 - BVerwGE 151, 200 Rn. 32).

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 22. Januar 2015 - 10 C 12.14 - (BVerwGE 151, 200 Rn. 16) geklärt, dass es sich bei der Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 um eine solche materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt.

  • BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 3.05

    Altlast; Abraumhalde Kalibergwerk; (Abschluss-) Betriebsplan; Entlassung aus der

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2016 - 8 B 15.16
    Es genügt, wenn die Pflicht im Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge hinreichend bestimmt war (BVerwG, Urteile vom 18. September 1981 - 8 C 72.80 - BVerwGE 64, 105 und vom 16. März 2006 - 7 C 3.05 - BVerwGE 125, 325 Rn. 19, 22 ff. m.w.N.).

    Es liegt auf der Hand, dass die Zahlung einer Sonderabgabe eine vertretbare Handlung darstellt und daher die Verpflichtung hierzu nicht höchstpersönlicher Natur sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 7 C 3.05 - BVerwGE 125, 325 Rn. 27).

  • BVerwG, 22.10.1993 - 6 C 10.92

    Schulbeförderungskosten - Art. 20 Abs. 3 GG, zur Vereinbarkeit von

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2016 - 8 B 15.16
    Sie sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993 - 6 C 10.92 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 111).
  • BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 25.12

    Anspruch; Antrag; Antragsfrist; Ausschlussfrist; Bescheinigung; Frist; Gewährung;

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2016 - 8 B 15.16
    Davon abgesehen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, unter welchen (engen) Voraussetzungen ausnahmsweise Nachsicht bei Versäumung einer materiellen Ausschlussfrist gewährt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 2 Rn. 29 zur Nachsichtgewährung bei Versäumung der für den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage geltenden materiellen Ausschlussfrist).
  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2016 - 8 B 15.16
    Maßgeblich für die Finanzierungsverantwortung ist der Vorteil der marktstabilisierenden Stärkung des Kundenvertrauens, den die Entschädigungseinrichtung für die Gesamtgruppe der Wertpapierhandelsunternehmen und damit auch für solche Institute bewirkt, die selbst keinen Entschädigungsfall auslösen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 ).
  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2016 - 8 B 15.16
    Dabei kann dahinstehen, ob es schon deshalb an einem Klärungsbedarf fehlt, weil sich die aufgeworfene Frage bei den Nachfolgebestimmungen nicht mehr in gleicher Weise stellt und auch nicht mehr für einen unübersehbaren Personenkreis von Bedeutung sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9).
  • BVerwG, 18.09.1981 - 8 C 72.80

    Schuldhafte Verletzung - Fehlbelegungsverbot - Hauseigentümer - Pflicht des

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2016 - 8 B 15.16
    Es genügt, wenn die Pflicht im Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge hinreichend bestimmt war (BVerwG, Urteile vom 18. September 1981 - 8 C 72.80 - BVerwGE 64, 105 und vom 16. März 2006 - 7 C 3.05 - BVerwGE 125, 325 Rn. 19, 22 ff. m.w.N.).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2016 - 8 B 15.16
    Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn es an einer Auseinandersetzung mit dem wesentlichen und entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten fehlt (stRspr; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ).
  • OVG Niedersachsen, 30.04.2020 - 8 LA 10/20

    Aufgabe zur Post; Ausschlussfrist; Berufsunfähigkeitsrente; Beweis; Frist;

    In Betracht kommt lediglich eine ausnahmsweise Nachsichtgewährung, die das Bundesverwaltungsgericht unter engen Voraussetzungen u.a. dann zulässt, wenn die Versäumung der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist auf Umständen "höherer Gewalt" beruht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.12.2016 - 8 B 15/16 -, juris Rn. 19).
  • LSG Hamburg, 18.01.2023 - L 2 AL 17/22

    Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach dem SGB III ; Zweistufige Ausgestaltung des

    Folgt man der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), so kommt allerdings eine ausnahmsweise Nachsichtgewährung in Betracht, die das BVerwG unter engen Voraussetzungen dann zulässt, wenn die Versäumung der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist auf Umständen "höherer Gewalt" beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 8 B 15/16, juris).
  • VGH Bayern, 21.02.2022 - 6 ZB 21.3041

    Kein Anspruch auf einen Verpflichtungszuschlag wegen verspäteten Eingangs der

    In Betracht kommt lediglich eine ausnahmsweise Nachsichtgewährung, die das Bundesverwaltungsgericht unter engen Voraussetzungen u.a. dann zulässt, wenn die Versäumung der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist auf Umständen "höherer Gewalt" beruht (vgl. BVerwG, B.v. 8.12.2016 - 8 B 15/16 - juris Rn. 19).
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