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   BVerwG, 09.02.1988 - 9 C 283.86   

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BVerwG, 09.02.1988 - 9 C 283.86 (https://dejure.org/1988,3738)
BVerwG, Entscheidung vom 09.02.1988 - 9 C 283.86 (https://dejure.org/1988,3738)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Februar 1988 - 9 C 283.86 (https://dejure.org/1988,3738)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ehrenamtlicher Richter - Fehlerhafte Wahl - Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Wahlverfahren - Bewerberliste - Parteizugehörigkeit - Staatsschutzbestimmungen - Politische Verfolgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1988 - 9 C 283.86
    Zur Frage, inwieweit die Bestrafung aufgrund von Staatsschutzbestimmungen politische Verfolgung darstellt (wie Urteil vom 19. Juni 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verfolgung politisch im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie auf Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (vgl. etwa Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 184 und 195; vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 161.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 21 und vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258).

    Diese Frage beurteilt sich nach den mehrfach zitierten Urteilen vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 und 9 C 200.86 - (a.a.O.) nach dem Umfang der im Heimatstaat des Asylbewerbers rechtlich gewährten und tatsächlich respektierten Meinungsfreiheit.

    Da das dem Kläger zu 1 drohende Strafverfahren nach Art. 141, 142 TürkStGB eine exilpolitische Betätigung zum Gegenstand haben würde, kommt eine Asylgewährung wegen dieser drohenden Bestrafung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 26. November 1986 - BVerfG 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51), der sich der Senat angeschlossen hat (Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - a.a.O.) freilich nur in Betracht, wenn es sich bei den politischen Aktivitäten des Klägers zu 1 in der Auslandsorganisation der DDKD um die Fortführung einer schon in der Türkei vorhandenen und erkennbar betätigten festen politischen Überzeugung handelt.

  • BVerwG, 09.06.1987 - 9 CB 36.87

    Ehrenamtliche Richter - Wahl - Gesetzlicher Richter - Wahlausschussvorsitzender

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1988 - 9 C 283.86
    Die Wahl der ehrenamtlichen Richter durch einen unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten statt des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts tagenden Wahlausschuß und aufgrund einer Bewerberliste, in der bei einzelnen Bewerbern bestimmte persönliche Merkmale einschließlich der Parteizugehörigkeit angegeben sind, verletzt nicht Art. 101 Abs. 2 GG (wie Beschluß vom 9. Juni 1987 - BVerwG 9 CB 36.87 - Buchholz 310 § 26 VwGO Nr. 1).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die mit derjenigen des Bundesgerichtshofs übereinstimmt, führt die unrichtige Anwendung einer Besetzungsvorschrift zu einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts im Sine des § 133 Nr. 1 VwGO nur dann, wenn sich der Gesetzesverstoß gleichzeitig als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 77.72 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11; Beschluß vom 9. Juni 1987 - BVerwG 9 CB 36.87 - Buchholz 310 § 26 VwGO Nr. 1 = NJW 1988, 219; Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Juli 1975 - III StR 27-28/75 - Goltdammers Archiv für Strafrecht, 1976, S. 141; Urteil vom 21. Oktober 1975 - I StR 445/75 - a.a.O. S. 142, beide mit Anmerkung von Rieß a.a.O. S. 133; Urteil vom 14. Oktober 1975 - I StR 108/75 - BGHSt 26, 206 ).

    Da es ferner den Angehörigen des Wahlausschusses nicht verwehrt ist, Erörterungen zur Person der Bewerber und zu deren persönlichen Eigenschaften zu führen, sind auch entsprechende Mitteilungen und Informationen an die Ausschußmitglieder nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. §§ 20 ff. VwGO, ferner Beschlüsse vom 14. Januar 1986 - BVerwG 6 CB 11.85 - Buchholz 310 § 29 VwGO Nr. 2 und vom 9. Juni 1987 - BVerwG 9 CB 36.87 - a.a.O.).

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1988 - 9 C 283.86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verfolgung politisch im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie auf Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (vgl. etwa Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 184 und 195; vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 161.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 21 und vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258).

    Es hat die nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - (a.a.O.) zur Ermittlung einer den Strafrechtsbestimmungen möglicherweise innewohnenden Verfolgungsmotivation erforliche Untersuchung der allgemeinen Verhältnisse im Heimatstaat des Asylbewerbers einschließlich der Frage, ob dieser Staat einen totalitären Charakter besitzt und seine Ziele unter Mißachtung asylrechtlicher persönlicher Merkmale verfolgt, allein unter dem Gesichtspunkt vorgenommen, wie ethnische Minderheiten behandelt werden, und lediglich geprüft, ob eine Grenzüberschreitung in dem Sinne vorliegt, daß die Kurden an einer ihrer ethnischen Eigenart entsprechenden Existenzweise gehindert werden.

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 200.86

    Subjektive Nachfluchtgründe - Politische Verfolgungsmotivation - Bestrafung

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1988 - 9 C 283.86
    Bei der Beurteilung, ob die zu den Staatsschutzvorschriften zählenden Art. 141, 142 TürkStGB, nach denen der Kläger zu 1 gemäß den Feststellungen des Berufungsgerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestraft werden wird, von einer politischen Verfolgungsmotivation in dem bezeichneten Sinne getragen werden, hat das Berufungsgericht jedoch - ebenso wie in seinem durch Urteil des Senats vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 200.86 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 68) aufgehobenen Urteil - einen zu kurz greifenden Maßstab angelegt.

    Diese Frage beurteilt sich nach den mehrfach zitierten Urteilen vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 und 9 C 200.86 - (a.a.O.) nach dem Umfang der im Heimatstaat des Asylbewerbers rechtlich gewährten und tatsächlich respektierten Meinungsfreiheit.

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1988 - 9 C 283.86
    Da das dem Kläger zu 1 drohende Strafverfahren nach Art. 141, 142 TürkStGB eine exilpolitische Betätigung zum Gegenstand haben würde, kommt eine Asylgewährung wegen dieser drohenden Bestrafung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 26. November 1986 - BVerfG 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51), der sich der Senat angeschlossen hat (Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - a.a.O.) freilich nur in Betracht, wenn es sich bei den politischen Aktivitäten des Klägers zu 1 in der Auslandsorganisation der DDKD um die Fortführung einer schon in der Türkei vorhandenen und erkennbar betätigten festen politischen Überzeugung handelt.
  • BGH, 16.01.1985 - 2 StR 717/84

    Fehler bei der Schöffenwahl; Anfechtbarkeit des Urteils; Präklusion der

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1988 - 9 C 283.86
    Dies trifft hauptsächlich zu bei Fehlern, die so schwerwiegend sind, daß von einer Wahl im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann und damit den ehrenamtlichen Richtern die Eigenschaft abgesprochen werden muß, durch eine Wahl gesetzliche Richter geworden zu sein (ebenso Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Oktober 1975 - I StR 108/75 - a.a.O., ferner Urteil vom 21. September 1984 - II StR 327/84 - BGHSt 33, 41 [BGH 21.09.1984 - 2 StR 327/84] und Urteil vom 16. Januar 1985 - II StR 717/84 - BGHSt 33, 126 [BGH 16.01.1985 - 2 StR 717/84]).
  • BGH, 10.06.1980 - 5 StR 464/79

    Verfahrensrüge wegen unzureichender Zeit zur Überprüfung der Besetzung des

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1988 - 9 C 283.86
    Dies versteht sich für die Wahrnehmung des Vorsitzes im Wahlausschuß durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts statt durch den Präsidenten von selbst (vgl. auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juni 1980 - 5 StR 464/79 - BGHSt 29, 284 ).
  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1988 - 9 C 283.86
    Damit hat das Berufungsgericht Maßnahmen individueller Verfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit angenommen, nicht aber eine Verfolgung der Jeziden als Gruppe festzustellen vermocht (vgl. dazu Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180).
  • BVerwG, 14.01.1986 - 6 CB 11.85

    Rügen der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Verwaltungsgerichts und des

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1988 - 9 C 283.86
    Da es ferner den Angehörigen des Wahlausschusses nicht verwehrt ist, Erörterungen zur Person der Bewerber und zu deren persönlichen Eigenschaften zu führen, sind auch entsprechende Mitteilungen und Informationen an die Ausschußmitglieder nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. §§ 20 ff. VwGO, ferner Beschlüsse vom 14. Januar 1986 - BVerwG 6 CB 11.85 - Buchholz 310 § 29 VwGO Nr. 2 und vom 9. Juni 1987 - BVerwG 9 CB 36.87 - a.a.O.).
  • BVerfG, 25.06.1968 - 1 BvR 307/68

    Keine einstweilige Anordnung zur Fristverlängerung für Anträge auf Befreiung von

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1988 - 9 C 283.86
    Die Verfassungsbestimmung soll der Gefahr vorbeugen, daß die Auswahl des im Einzelfall zuständigen Richters aufgrund sachfremder Erwägungen manipuliert wird (BVerfGE 17, 294 ; 24, 33 [BVerfG 25.06.1968 - 1 BvR 307/68]; Bundesgerichtshof. Urteil vom 14. Oktober 1975 - I StR 108/75 - a.a.O. S. 211).
  • BGH, 21.09.1984 - 2 StR 327/84

    Auslosung der Schöffen durch den dazu berufenen Ausschuss als wirksame

  • BGH, 14.10.1975 - 1 StR 108/75

    Strafbarkeit wegen Mordes - Anforderungen an die Wahl der Schöffen -

  • BVerfG, 22.06.1982 - 2 BvR 1205/81

    Schutzzweck des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63

    AKU-Beschluß

  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 161.83

    Anspruch auf Gewährung von Asyl - Voraussetzungen für die Gewährung

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

  • BVerwG, 26.04.1974 - VII C 77.72

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts - Verstoß gegen den

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als

  • VGH Hessen, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89

    Zur Frage der politischen Gruppenverfolgung der Jeziden in der Türkei

    Im Hinblick darauf, daß der Kläger bereits wegen seiner jezidischen Religionszugehörigkeit als Asylberechtigter anzuerkennen ist, bietet auch der vorliegende Fall keine Veranlassung für eine diesbezügliche Grundsatzentscheidung, die andernfalls allerdings deswegen erforderlich wäre, weil fraglich erscheint, ob allein die Aussage des Klägers, daß er "schon in seiner Jugend die berechtigten Forderungen des kurdischen Volkes nach Gleichberechtigung und nach Anerkennung einer eigenständigen Kultur unterstützt habe", einen ausreichenden Anknüpfungspunkt im Sinne der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten "im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung" darzustellen vermöchte (vgl. BVerfG-Kammer, 15.03.1990 - 2 BvR 496/89 - BVerwG, 12.12.1989 - 9 C 6.88 -, 17.01.1989 - 9 C 62.87 -, EZAR 201 Nr. 19 = InfAuslR 1989, 163 -, 09.02.1988 -9 C 276.86 -, 09.02.1988 - 9 C 283.86 -).
  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 67.87

    Bestrafung auf Grund von Staatsschutzbestimmungen als politische Verfolgung -

    Bei der Beurteilung, ob die zu den Staatsschutzvorschriften zählenden Art. 140 ff. des Türkischen Strafgesetzbuches, nach denen die Klägerin gemäß den Feststellungen des Berufungsgerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestraft werden wird, von einer politischen Verfolgungsmotivation in dem bezeichneten Sinne getragen werden, hat das Berufungsgericht jedoch, ebenso wie in seinen durch Urteile des Senats vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 200.86 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 68) und vom 9. Februar 1988 - BVerwG 9 C 283.86 - aufgehobenen Urteilen, einen zu kurzgreifenden Maßstab angelegt.
  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 60.87

    Besetzungsrüge - Ehrenamtlicher Richter - Vorschriftsmäßige Besetzung des

    Bei der Beurteilung, ob der zu den Staatsschutzvorschriften zählende Art. 141 des türkischen Strafgesetzbuches, nach dem der Kläger gemäß den Feststellungen des Berufungsgerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestraft werden wird, von einer politischen Verfolgungsmotivation in dem bezeichneten Sinne getragen wird, hat das Berufungsgericht jedoch, ebenso wie in seinem durch Urteil des Senats vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 200.86 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 68) und vom 9. Februar 1988 - BVerwG 9 C 283.86 - aufgehobenen Urteilen, einen zu kurz greifenden Maßstab angelegt.
  • BVerwG, 29.04.1988 - 9 C 66.87

    Politische Verfolgung - Staatsschutzbestimmungen

    Bei der Beurteilung, ob die zu den Staatsschutzvorschriften zählenden Art. 141, 142 TürkStGB, nach denen der Kläger gemäß den Feststellungen des Berufungsgerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestraft werden wird, von einer politischen Verfolgungsmotivation in dem bezeichneten Sinne getragen werden, hat das Berufungsgericht jedoch - ebenso wie in seinen durch Urteil des Senats vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 200.86 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 68) und vom 9. Februar 1988 - BVerwG 9 C 283.86 - aufgehobenen Urteilen - einen zu kurz greifenden Maßstab angelegt.
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