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   BVerwG, 09.02.2017 - 3 C 9.15   

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https://dejure.org/2017,10829
BVerwG, 09.02.2017 - 3 C 9.15 (https://dejure.org/2017,10829)
BVerwG, Entscheidung vom 09.02.2017 - 3 C 9.15 (https://dejure.org/2017,10829)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - 3 C 9.15 (https://dejure.org/2017,10829)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    ZPO § 302
    Aufrechnung; Baudurchführung; Erfüllungsgehilfe; Haftung; Kostenmasse; Kreuzungsvereinbarung; Schadensersatz; Vorbehaltsurteil; mängelbedingte Mehraufwendungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 302 ZPO, § 173 S 1 VwGO, § 5 EBKrG, § 11 EBKrG, § 1 Abs 1 EKrV 1
    Ansprüche aus dem Kreuzungsverhältnis bei mangelhafter Durchführung einer Kreuzungsmaßnahme

  • Wolters Kluwer

    Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Herstellung von neuen Kreuzungen von Eisenbahnstrecken und Bundesfernstraßen; Zugehörigkeit mängelbedingter Mehraufwendungen für die Errichtung einer Kreuzungsanlage ; Ansprüche aus dem Kreuzungsverhältnis bei mangelhafter ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    §§ 5, 11 EKrG, § 1 Abs. 1 und 2 der 1. EKrV
    Eisenbahnkreuzungsrecht: Ansprüche bei mangelhafter Durchführung einer Kreuzungsmaßnahme | Kreuzungsvereinbarung; Kostenmasse; Baudurchführung durch Dritte; Mängelbedingte Mehraufwendungen; Schadenersatz

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    §§ 5, 11 EKrG, § 1 Abs. 1 und 2 der 1. EKrV
    Eisenbahnkreuzungsrecht: Ansprüche bei mangelhafter Durchführung einer Kreuzungsmaßnahme | Kreuzungsvereinbarung; Kostenmasse; Baudurchführung durch Dritte; Mängelbedingte Mehraufwendungen; Schadenersatz

  • rewis.io

    Ansprüche aus dem Kreuzungsverhältnis bei mangelhafter Durchführung einer Kreuzungsmaßnahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorbehaltsurteil; Aufrechnung; Kreuzungsvereinbarung; Kostenmasse; Erfüllungsgehilfe; mängelbedingte Mehraufwendungen; Haftung; Schadensersatz; Baudurchführung

  • rechtsportal.de

    Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Herstellung von neuen Kreuzungen von Eisenbahnstrecken und Bundesfernstraßen; Zugehörigkeit mängelbedingter Mehraufwendungen für die Errichtung einer Kreuzungsanlage; Ansprüche aus dem Kreuzungsverhältnis bei mangelhafter ...

  • datenbank.nwb.de

    Ansprüche aus dem Kreuzungsverhältnis bei mangelhafter Durchführung einer Kreuzungsmaßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Herstellung neuer Kreuzungen von Eisenbahnstrecken und Bundesfernstraßen

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    §§ 5, 11 EKrG, § 1 Abs. 1 und 2 der 1. EKrV
    Eisenbahnkreuzungsrecht: Ansprüche bei mangelhafter Durchführung einer Kreuzungsmaßnahme | Kreuzungsvereinbarung; Kostenmasse; Baudurchführung durch Dritte; Mängelbedingte Mehraufwendungen; Schadenersatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 157, 307
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.05.2015 - 3 C 1.15

    Kreuzung; Eisenbahnkreuzung; Eisenbahnunterführung; Eisenbahnbrücke; Straßenbahn;

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2017 - 3 C 9.15
    Das Revisionsgericht prüft insoweit nur, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze beachtet worden sind (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 C 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:280515U3C1.15.0] - Buchholz 407.2 § 1 EKrG Nr. 1 Rn. 17).
  • OLG Brandenburg, 18.06.2008 - 4 U 87/06

    Kreuzungsvereinbarung zwischen Bahnunternehmen und Straßenbaulastträger: Umfang

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2017 - 3 C 9.15
    Die Vorschrift bezieht nur Aufwendungen für den Ersatz solcher Schäden in die Kostenmasse ein, die den Beteiligten oder Dritten bei der Durchführung einer nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der 1. EKrV notwendigen Maßnahme an anderen Rechtsgütern als der Kreuzungsanlage entstanden sind, z.B. weil bei den Tiefbauarbeiten für eine Eisenbahnüberführung ein Streckenkabel beschädigt worden ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 2008 - 4 U 87/06 - juris).
  • BGH, 24.09.2013 - I ZR 187/12

    Urheberrechtswahrnehmung: Verschuldeter Rechtsirrtum einer

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2017 - 3 C 9.15
    Im Zivilrecht hat die Rechtsprechung es ausdrücklich abgelehnt, aus den besonderen Regelungen für bestimmte Rechtsverhältnisse (vgl. §§ 690, 708, 1359, 1664 i.V.m. §§ 277, 521, 599, 680, 968 BGB) einen allgemeinen Grundsatz abzuleiten, dass für unentgeltliche oder uneigennützige Tätigkeiten eine Haftungsmilderung auf eigenübliche Sorgfalt oder grobe Fahrlässigkeit besteht (BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 187/12 - NJW-RR 2014, 733 Rn. 15 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 20.03.2019 - 8 BV 17.862

    Keine Verpflichtung zur Herstellung eines mangelfreien Kreuzungsbauwerks

    Die gegen das Vorbehaltsurteil erhobene Revision der Klägerin, soweit es nicht als End-, sondern als Vorbehaltsurteil erlassen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Februar 2017 zurückgewiesen (Az. 3 C 9.15).

    Hat der zur Baudurchführung verpflichtete Kreuzungsbeteiligte seine Pflichten aus der Kreuzungsvereinbarung verletzt und dies auch zu vertreten, kann der Kostenpflichtige die Mehraufwendungen nach § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 280, 278 BGB von ihm als Schaden ersetzt verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 3 C 9.15 - UPR 2017, 305 = juris Rn. 20).

    Der Begriff der "Durchführung" kann entweder nur die Wahrnehmung bestimmter Bauherrenaufgaben oder aber auch die Errichtung einer mangelfreien Kreuzungsbauwerks umfassen (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 3 C 9.15 - UPR 2017, 305 = juris Rn. 15).

    Ob der Senat darüber hinaus einzelne Voraussetzungen der Gegenforderung - hier die Vertragspflicht der Klägerin, eine mangelfreie Eisenbahnüberführung zu errichten -, mit bindender Wirkung für das Nachverfahren hätte feststellen können (so Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, Band 1, 5. Aufl. 2016, § 302 Rn. 4; offengelassen BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 3 C 9.15 - UPR 2017, 305 = juris Rn. 17), kann dahinstehen, weil dies tatsächlich nicht geschehen ist.

    Beide Auslegungsmöglichkeiten wären mit Bundesrecht vereinbar (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 3 C 9.15 - UPR 2017, 305 = juris Rn. 15 f.).

    Beide Beteiligte werden sich deshalb in der Regel daran halten, was das Gesetz oder die Verwaltungspraxis vorsehen (vgl. Marschall/Schweinsberg, EKrG, § 5 EKrG Rn. 26 und § 1 der 1. EKrV Rn. 47; in der Tendenz auch BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 3 C 9.15 - UPR 2017, 305 = juris Rn. 16).

    Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass die Klägerin nach zutreffender Auslegung der Vertragspflichten keineswegs "verantwortungsfreie" Bauherrin ist, sondern als Baudurchführende für eigene Pflichtverletzungen einstehen muss (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 3 C 9.15 - UPR 2017, 305 = juris Rn. 24).

  • BVerwG, 20.03.2019 - 8 BV 17.862
    6 Die gegen das Vorbehaltsurteil erhobene Revision der Klägerin, soweit es nicht als End-, sondern als Vorbehaltsurteil erlassen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Februar 2017 zurückgewiesen (Az. 3 C 9.15).

    18 Hat der zur Baudurchführung verpflichtete Kreuzungsbeteiligte seine Pflichten aus der Kreuzungsvereinbarung verletzt und dies auch zu vertreten, kann der Kostenpflichtige die Mehraufwendungen nach § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 280, 278 BGB von ihm als Schaden ersetzt verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 3 C 9.15 - UPR 2017, 305 = juris Rn. 20).

    Der Begriff der "Durchführung" kann entweder nur die Wahrnehmung bestimmter Bauherrenaufgaben oder aber auch die Errichtung einer mangelfreien Kreuzungsbauwerks umfassen (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 3 C 9.15 - UPR 2017, 305 = juris Rn. 15).

    Ob der Senat darüber hinaus einzelne Voraussetzungen der Gegenforderung - hier die Vertragspflicht der Klägerin, eine mangelfreie Eisenbahnüberführung zu errichten -, mit bindender Wirkung für das Nachverfahren hätte feststellen können (so Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, Band 1, 5. Aufl. 2016, § 302 Rn. 4; offengelassen BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 3 C 9.15 - UPR 2017, 305 = juris Rn. 17), kann dahinstehen, weil dies tatsächlich nicht geschehen ist.

    Beide Auslegungsmöglichkeiten wären mit Bundesrecht vereinbar (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 3 C 9.15 - UPR 2017, 305 = juris Rn. 15 f.).

    Beide Beteiligte werden sich deshalb in der Regel daran halten, was das Gesetz oder die Verwaltungspraxis vorsehen (vgl. Marschall/Schweinsberg, EKrG, § 5 EKrG Rn. 26 und § 1 der 1. EKrV Rn. 47; in der Tendenz auch BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 3 C 9.15 - UPR 2017, 305 = juris Rn. 16).

    Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass die Klägerin nach zutreffender Auslegung der Vertragspflichten keineswegs "verantwortungsfreie" Bauherrin ist, sondern als Baudurchführende für eigene Pflichtverletzungen einstehen muss (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 3 C 9.15 - UPR 2017, 305 = juris Rn. 24).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2019 - 9 A 1133/18

    Straßenbauverwaltung kann Kostenbeteiligung an gemeindlichen Entwässerungskanälen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 3 C 9.15 -, BVerwGE 157, 307, juris.
  • BVerwG, 28.08.2017 - 9 B 14.17

    Anspruch auf Kostenbeteiligung bei der Straßenentwässerung; Ortsdurchfahrt

    Das Revisionsgericht prüft insoweit nur, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze beachtet worden sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 3 C 9.15 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.04.2021 - 3 C 8.19

    Verpflichtung zur Errichtung einer Eisenbahnüberführung aus einer

    Kreuzungsvereinbarungen sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, öffentlich-rechtliche Verträge (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 3 C 9.15 - BVerwGE 157, 307 Rn. 14).
  • VG München, 16.09.2019 - M 24 M 19.2780

    Keine Einigungsgebühr für eine Vereinbarung zu Verjährung und Rechtskraft

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az. 8 BV 12.2488) vom 21. April 2015 wurde am 9. Februar 2017 zurückgewiesen (Az. BVerwG 3 C 9.15).
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