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   BVerwG, 09.02.2017 - 4 C 4.16   

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BVerwG, 09.02.2017 - 4 C 4.16 (https://dejure.org/2017,13740)
BVerwG, Entscheidung vom 09.02.2017 - 4 C 4.16 (https://dejure.org/2017,13740)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - 4 C 4.16 (https://dejure.org/2017,13740)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 12 Abs. 3a, Abs. 6 Satz 1, § 30 Abs. 2
    Baugenehmigung; Beginn der Ausführung eines Bauvorhabens; Durchführungsfrist; Durchführungsvertrag; Einvernehmen; Erlöschen einer Baugenehmigung; Erschließung; Festsetzung einer Durchführungsfrist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Frist zur Durchführung eines ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 3a S 1 BauGB, § 12 Abs 6 BauGB, § 30 Abs 2 BauGB, § 9 Abs 2 S 1 Nr 1 BauGB
    Festsetzung einer Durchführungsfrist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Baubeginn

  • Wolters Kluwer

    Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der im Durchführungsvertrag vereinbarten Frist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Verlängerung der Geltungsdauer einer ausgestellten Baugenehmigung; Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Autohauses

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 12 Abs. 3a, Abs. 6 Satz 1, § 15 Abs. 1, § 30 Abs. 2 BauGB, Art. 69 BayBO
    Bauplanungsrecht: Rechtliche Wechselbeziehungen zwischen vorhabenbezogenem Bebauungsplan und Durchführungsvertrag | Erlöschen einer Baugenehmigung; Baubeginn; Vorhabenbezogener Bebauungsplan; Erforderlichkeit eines gesonderten Vorhaben- und Erschließungsplan; ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 12 Abs. 3a, Abs. 6 Satz 1, § 15 Abs. 1, § 30 Abs. 2 BauGB, Art. 69 BayBO
    Bauplanungsrecht: Rechtliche Wechselbeziehungen zwischen vorhabenbezogenem Bebauungsplan und Durchführungsvertrag | Erlöschen einer Baugenehmigung; Baubeginn; Vorhabenbezogener Bebauungsplan; Erforderlichkeit eines gesonderten Vorhaben- und Erschließungsplan; ...

  • doev.de PDF

    Festsetzung einer Durchführungsfrist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan

  • rewis.io

    Festsetzung einer Durchführungsfrist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Baubeginn

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der im Durchführungsvertrag vereinbarten Frist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Verlängerung der Geltungsdauer einer ausgestellten Baugenehmigung; Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Autohauses

  • datenbank.nwb.de

    Festsetzung einer Durchführungsfrist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Baubeginn

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Fertigstellungsfrist in vorhabenbezogenem Bebauungsplan!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit eines Vorhabens im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit eines Vorhabens im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans

Besprechungen u.ä. (2)

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 12 Abs. 3a, Abs. 6 Satz 1, § 15 Abs. 1, § 30 Abs. 2 BauGB, Art. 69 BayBO
    Bauplanungsrecht: Rechtliche Wechselbeziehungen zwischen vorhabenbezogenem Bebauungsplan und Durchführungsvertrag | Erlöschen einer Baugenehmigung; Baubeginn; Vorhabenbezogener Bebauungsplan; Erforderlichkeit eines gesonderten Vorhaben- und Erschließungsplan; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Fertigstellungsfrist in vorhabenbezogenem Bebauungsplan! (IBR 2017, 400)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 157, 315
  • NVwZ 2017, 1291
  • DÖV 2017, 684
  • BauR 2017, 1418
  • ZfBR 2017, 465
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 3.02

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan; Durchführungsvertrag; Vorhaben; Wohngebiet;

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2017 - 4 C 4.16
    Um zu verhindern, dass aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein "normaler" Bebauungsplan wird, für dessen Aufstellung teilweise andere Voraussetzungen gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45 ), hat der Gesetzgeber auf der Rechtsfolgeseite des § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB die Ermächtigung beschränkt.

    Anlass für die nachträgliche Einführung des Absatzes 3a in § 12 BauGB durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) war die Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45 und Beschluss vom 10. August 2004 - 4 BN 29.04 - BauR 2004, 1908), die im Rahmen des § 12 BauGB zulässige Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten eng zu ziehen.

    Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt nämlich voraus, dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag geschlossen hat, dessen Gegenstand ein Vorhaben- und Erschließungsplan ist (BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45 ).

  • VGH Bayern, 29.06.1987 - 14 B 86.02133
    Auszug aus BVerwG, 09.02.2017 - 4 C 4.16
    Er schließt sich vielmehr dem von der Klägerin herangezogenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München vom 29. Juni 1987 - 14 B 86.02133 - (BRS 47 Nr. 143; zustimmend: Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 69 Rn. 7) an, wonach bei der Neuerrichtung eines Gebäudes das Abschieben von Mutterboden (in einer Tiefe zwischen 0, 2 und 0, 3 m) als "erster Spatenstich" die Bauausführung unmittelbar einleitet.

    Der Verwaltungsgerichtshof München verlangt für einen Baubeginn zusätzlich, dass der Bauherr die Bauarbeiten ernsthaft mit dem Ziel aufnimmt, das genehmigte Vorhaben - wenn auch möglicherweise zeitlich gegliedert in Bauabschnitte - fertigzustellen; sofern ein Bauherr die Bauarbeiten aus freien Stücken alsbald wieder einstellt, bestünden hieran Zweifel (Urteil vom 29. Juni 1987 - 14 B 86.02133 - BRS 47 Nr. 143).

  • BVerwG, 26.03.2015 - 4 C 1.14

    Windenergieanlage; Baugesuch; immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid;

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2017 - 4 C 4.16
    Zwar ist es ständige Rechtsprechung des Senats zu § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass das Gericht im Anfechtungsprozess, in dem sich die Gemeinde gegen ein missachtetes Einvernehmenserfordernis wehrt, die Genehmigung unabhängig von der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aufzuheben hat (zuletzt BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 4 C 1.14 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 60 Rn. 17).
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 9.86

    Zulässige Einführung und (einschränkende) Ausgestaltung eines Klagerechts für

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2017 - 4 C 4.16
    Ist das - wie hier - nicht der Fall, weil die Bestimmung des Inhalts des Landesrechts durch eine Verletzung von Bundesrecht beeinflusst worden ist, so hat das Revisionsgericht korrigierend einzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 ) und der landesrechtlichen Bestimmung einen Inhalt zu geben, der mit Bundesrecht im Einklang steht.
  • BVerwG, 10.08.2004 - 4 BN 29.04

    Anforderungen an den eine breite Nutzungspalette schaffenden vorhabenbezogenen

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2017 - 4 C 4.16
    Anlass für die nachträgliche Einführung des Absatzes 3a in § 12 BauGB durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) war die Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45 und Beschluss vom 10. August 2004 - 4 BN 29.04 - BauR 2004, 1908), die im Rahmen des § 12 BauGB zulässige Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten eng zu ziehen.
  • VGH Bayern, 26.03.2008 - 15 ZB 07.3194

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Planabweichende Errichtung eines Nebengebäudes

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2017 - 4 C 4.16
    Im Sinne des Art. 69 Abs. 1 Halbs. 1 BayBO ist mit der Ausführung des Bauvorhabens nur dann nicht begonnen worden, wenn das in Angriff genommene Vorhaben so stark von dem genehmigten abweicht, dass es als aliud anzusehen ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 26. März 2008 - 15 ZB 07.3194 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 12.01.2000 - 2 ZB 97.1021
    Auszug aus BVerwG, 09.02.2017 - 4 C 4.16
    Zwar war die Geltungsdauer der angefochtenen Baugenehmigung bis zum 14. August 2016 befristet und hat das Rechtsmittel der Klägerin den Lauf der Erlöschensfrist nicht nach Art. 69 Abs. 1 Halbs. 2 BayBO gehemmt, weil diese landesrechtliche Regelung keine Anwendung finden soll, wenn das Ende der Baugenehmigung durch einen datumsmäßig bezeichneten Termin begrenzt ist (VGH München, Beschluss vom 12. Januar 2000 - 2 ZB 97.1021 - BeckRS 2000, 24746 Rn. 3).
  • BVerwG, 12.07.2016 - 4 VR 13.16

    Gerichtliche Aufhebung der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung;

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2017 - 4 C 4.16
    Der Ausgang des Revisionsverfahrens war offen, und für den Fall der Erfolglosigkeit der Revision musste die Beigeladene damit rechnen, dass das Landratsamt bauaufsichtlich gegen sie einschreitet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 4 VR 13.16 - BauR 2016, 1770 ) und einen Rückbau anordnet.
  • VGH Bayern, 31.08.2018 - 15 ZB 17.1003

    Baugenehmigung für die Errichtung eines Verbrauchermarktes auf angrenzendem

    Existiert für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplans keine gesonderte Planzeichnung für den Vorhaben- und Erschließungsplan, kann der Bebauungsplan nur wirksam sein, wenn sich aus der Planurkunde zum Bebauungsplan ergibt, dass diese auch für den Vorhaben- und Erschließungsplan gelten soll (im Anschluss an BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 4 C 4.16 - BVerwG 157, 315 ff.).

    Das Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans ist nach der Regelungssystematik aus § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 BauGB Wirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (BVerwG, U.v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45 = juris Rn. 22; U.v. 9.2.2017 - 4 C 4.16 - BVerwGE 157, 315 = juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 27.9.2005 - 8 N 03.2750 - BayVBl 2006, 665 = juris Rn 28 f.; U.v. 3.8.2010 - 15 N 10.358 - juris Rn. 22; U.v. 20.4.2011 - 15 N 10.1320 - BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 75; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 - OVG 2 A 17.15 - juris Rn. 63 f.; OVG NRW, U.v. 11.9.2008 - 7 D 74/07.NE - juris Rn. 41 ff., 53 ff.; HessVGH, U.v. 25.9.2014 - 4 C 1328/12.N - juris Rn. 89; Schiller in Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 978).

    Dies folgt schon aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach der vorhabenbezogene Bebauungsplan voraussetzt, dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag geschlossen hat, dessen Gegenstand ein Vorhaben- und Erschließungsplan ist (BVerwG, U.v. 9.2.2017 a.a.O.).

    Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird der - vom Gesetz als existent vorausgesetzte - Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (BVerwG, U.v. 9.2.2017 a.a.O. juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 11.5.2018 - 15 N 17.1175 - KommJur 2018, 268 = juris Rn. 31; OVG NRW, U.v. 11.9.2008 a.a.O. juris Rn. 45).

    Um einen Abgleich zwischen Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogenem Bebauungsplan zu ermöglichen, ist es daher grundsätzlich geboten, eine zum Vorhaben- und Erschließungsplan gehörende Planzeichnung des Vorhabenträgers in das Aufstellungsverfahren und den Satzungsbeschluss einzubeziehen (BVerwG, U.v. 9.2.2017 a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der Entscheidung vom 9. Februar 2017 den Meinungsstreit, ob ein vorhabenbezogener Bebauungsplan auch ohne (gesonderten) Vorhaben- und Erschließungsplan wirksam sein kann (vgl. BayVGH, U.v. 1.3.2016 - 1 BV 15.1535 - juris Rn. 20), grundsätzlich entschieden und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als mit Bundesrecht vereinbar angesehen (BVerwG, U.v. 9.2.2017 a.a.O. juris Rn. 26 ff.; vgl. auch Külpmann, jurisPR-BVerwG 16/2018 Anm. 6).

    Die Forderung, dass zwei Planurkunden, die sich in nichts voneinander unterscheiden, zum Gegenstand des Beteiligungsverfahrens und des Satzungsbeschlusses gemacht werden müssten, wäre dann reiner Formalismus (BVerwG, U.v. 9.2.2017 a.a.O. juris Rn. 28).

    Zu verlangen ist allerdings auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich a u s d e r P l a n u r k u n d e selbst ergeben muss, dass sie sowohl für den Vorhaben- und Erschließungsplan als auch für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gilt (BVerwG, U.v. 9.2.2017 a.a.O. juris Rn. 28 a.E.; vgl. auch OVG NRW" U.v. 11.9.2008 - 7 D 74/07.NE - juris Rn. 57; Kuschnerus, BauR 2004, 946/950).

    Hierüber hilft auch nicht § 12 Abs. 3a BauGB hinweg (zum gesetzgeberischen Zweck vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 4 C 4.16 - BVerwGE 157, 315 = juris Rn. 18; Külpmann, jurisPR-BVerwG 16/2018 Anm. 6; BT-Drs. 16/2496 S. 10).

    Soweit § 12 Abs. 3a BauGB prinzipiell zur Konkretisierung der Verkaufsfläche bzw. zur Konkretisierung einer allgemeinen Einzelhandelsnutzung (hier im Sinne eines Lebensmittel- und Getränkemarkts) grundsätzlich anwendbar sein sollte, fehlt es vorliegend aber mangels einer Festsetzung entsprechend § 9 Abs. 2 BauGB im Bebauungsplan an dessen tatbestandlichen Voraussetzungen (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 4 C 4.16 - BVerwGE 157, 315 = juris Rn. 17 m.w.N.; VGH BW, U.v. 10.4.2014 - 8 S 47/12 - BauR 2014, 2064 = juris Rn. 86 ff., 94 f.; B.v. 27.1.2015 - 5 S 1493/14 - NVwZ-RR 2015, 367 = juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 - OVG 2 A 17.15 - juris Rn. 66; Mitschang in Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 12 Rn. 21a, 21b).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.2022 - 8 S 2529/21

    Erfolgreiche Normenkontrollklage gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, mit

    Wirksamkeitserfordernis eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB), da ein solcher voraussetzt, dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag geschlossen hat, dessen Gegenstand ein Vorhaben- und Erschließungsplan ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 4 C 4.16 -, BVerwGE 157, 315).

    Dieser wurde jedoch nicht, was erforderlich gewesen wäre, in den - hier zudem wenig konkreten - Satzungsbeschluss einbezogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017, a.a.O., Rn. 28).

    Zwar wäre dies unschädlich, wenn beide Pläne denselben Inhalt haben sollten bzw. jener mehr oder weniger unverändert in den Lageplan für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen worden wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017, a.a.O., Rn. 28) und dieser hinsichtlich der erforderlichen Konkretisierung der beabsichtigten Vorhaben den an einen Vorhaben- und Erschließungsplan zu stellenden Anforderungen genügte.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erlaubt § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB es zwar, "statt" ein konkretes Vorhaben zu ermöglichen, auch ein Baugebiet festzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017, a.a.O.).

    Davon ausgehend kann sich die planende Gemeinde bei Anwendung des § 12 Abs. 3a BauGB - wie hier - eines der in der Baunutzungsverordnung angebotenen Baugebiete (hier: gegliedertes Mischgebiet) bedienen oder ein Baugebiet eigener Art schaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017, a.a.O.; Spieß, in: Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2017, § 12 BauGB Rn. 34).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.2021 - 8 S 949/19

    Beschleunigtes Planverfahren zur Überplanung einer Außenbereichsinsel

    Das soll zu einer flexibleren Einsatzmöglichkeit des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 4 C 4.16 -, BVerwGE 157, 315, juris Rn. 17 f.; BayVGH, Beschluss vom 20.01.2021 - 15 CS 20.2892 -, juris Rn. 23).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2020 - 2 K 62/19

    Zu den Anforderungen an einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, mit dem die

    Allerdings ist das Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans nach der Regelungssystematik aus § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 BauGB Wirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 4 C 4.16 - juris Rn. 27; Mitschang, in: Battis / Krautzberger / Löhr, BauGB 14. Aufl., BauGB § 12 Rn. 7, m.w.N.).

    Zu verlangen ist allerdings auch dann, dass sich aus der Planurkunde selbst ergeben muss, dass sie sowohl für den Vorhaben- und Erschließungsplan als auch für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gilt (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017, a.a.O., Rn. 28, m.w.N.).

    In Anwendung dieser Grundsätze kann hier vom Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans ausgegangen werden, auch wenn es an einem als solchen bezeichneten Dokument fehlt und der Begriff "Vorhaben- und Erschließungsplan" oder die Abkürzung "VEP" (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017, a.a.O., Rn. 28) in keiner Planungsunterlage und insbesondere auch nicht in der Planurkunde genannt wird.

  • VGH Bayern, 10.08.2022 - 9 N 20.1773

    Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans wegen eines nicht

    Voraussetzung für das Zustandekommen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein Vorhaben- und Erschließungsplan, der Gegenstand eines Durchführungsvertrages ist (BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 4 C 4.16 - BVerwGE 157, 315 = juris Rn. 27 m.w.N.; BayVGH, U.v. 20.4.2011 - 15 N 10.1320 - juris Rn. 68 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 24.6.2021 - 12 KN 112/20 - juris Rn. 63).

    Er wird nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und zählt zu dessen regelndem Inhalt (BayVGH, B.v. 20.1.2021 - 15 CS 20.2892 - juris Rn. 23; vgl. auch BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 4 C 4.16 - Rn. 28).

    Grundsätzlich können beide Bestandteile (ausnahmsweise) auf einer einheitlichen Planurkunde enthalten sein (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 4 C 4.16 - juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 20.4.2011 - 15 N 10.1320 - juris Rn. 68, 76; NdsOVG, U.v. 11.12.2018 - 1 KN 185/16 - juris Rn. 37).

    Dies setzt nämlich - nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit - voraus, dass die Identität klargestellt wird (Kukk in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 12 Rn. 45; Kuschnerus, BauR 2004, 946/950; Oerder, BauR 2009, 744/750): Aus der Urkunde muss sich ergeben, dass sie sowohl für den Bebauungsplan als auch für den Vorhaben- und Erschließungsplan gilt (BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 4 C 4.16 - a.a.O., m.w.N.; NdsOVG, U.v. 11.12.2018 - 1 KN 185/16 - a.a.O.; vgl. auch BayVGH, U.v. 20.4.2011 - 15 N 10.1320 - a.a.O. Rn. 72 ff.), woran es hier bereits fehlt (dazu (1)).

    Bei einer Identität von vorhabenbezogenem Bebauungsplan mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan, die nur eine besondere Möglichkeit der Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans darstellt (vgl. Kukk, a.a.O. Rn. 45 und zum Ausnahmecharakter BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 4 C 4.16 - a.a.O.), wäre dagegen aus Sicht des Rechtsverkehrs eine ausdrückliche Kennzeichnung des Plans selbst als "Vorhaben- und Erschließungsplan" (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 4 C 4.16 - a.a.O. Rn. 2, 28; Oerder, BauR 2009, 744/750) zu erwarten gewesen - ggf. mit dem nachfolgenden Zusatz "gemäß § 12 BauGB".

  • VGH Bayern, 10.08.2022 - 9 N 20.1772

    Unwirksamer vorhabenbezogener Bebauungsplan - Ausfertigungsmangel

    Voraussetzung für das Zustandekommen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein Vorhaben- und Erschließungsplan, der Gegenstand eines Durchführungsvertrages ist (BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 4 C 4.16 - BVerwGE 157, 315 = juris Rn. 27 m.w.N.; BayVGH, U.v. 20.4.2011 - 15 N 10.1320 - juris Rn. 68 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 24.6.2021 - 12 KN 112/20 - juris Rn. 63).

    Er wird nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und zählt zu dessen regelndem Inhalt (BayVGH, B.v. 20.1.2021 - 15 CS 20.2892 - juris Rn. 23; vgl. auch BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 4 C 4.16 - Rn. 28).

    Grundsätzlich können beide Bestandteile (ausnahmsweise) auf einer einheitlichen Planurkunde enthalten sein (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 4 C 4.16 - juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 20.4.2011 - 15 N 10.1320 - juris Rn. 68, 76; NdsOVG, U.v. 11.12.2018 - 1 KN 185/16 - juris Rn. 37).

    Dies setzt nämlich - nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit - voraus, dass die Identität klargestellt wird (Kukk in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 12 Rn. 45; Kuschnerus, BauR 2004, 946/950; Oerder, BauR 2009, 744/750): Aus der Urkunde muss sich ergeben, dass sie sowohl für den Bebauungsplan als auch für den Vorhaben- und Erschließungsplan gilt (BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 4 C 4.16 - a.a.O., m.w.N.; NdsOVG, U.v. 11.12.2018 - 1 KN 185/16 - a.a.O.; vgl. auch BayVGH, U.v. 20.4.2011 - 15 N 10.1320 - a.a.O. Rn. 72 ff.), woran es hier bereits fehlt (dazu (1)).

    Bei einer Identität von vorhabenbezogenem Bebauungsplan mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan, die nur eine besondere Möglichkeit der Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans darstellt (vgl. Kukk, a.a.O. Rn. 45 und zum Ausnahmecharakter BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 4 C 4.16 - a.a.O.), wäre dagegen aus Sicht des Rechtsverkehrs eine ausdrückliche Kennzeichnung des Plans selbst als "Vorhaben- und Erschließungsplan" (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 4 C 4.16 - a.a.O. Rn. 2, 28; Oerder, BauR 2009, 744/750) zu erwarten gewesen - ggf. mit dem nachfolgenden Zusatz "gemäß § 12 BauGB".

  • OVG Niedersachsen, 11.12.2018 - 1 KN 185/16

    Anpassungsgebot; Ausfertigung; Auslegungsbekanntmachung; vorhabenbezogener

    Er muss damit Gegenstand der Auslegung und auch vollinhaltlich Gegenstand des Satzungsbeschlusses sein (BVerwG, Urt. v. 9.2.2017 - 4 C 4.16 -, BVerwGE 157, 315 = juris Rn. 28; Gatz, in: BerlKomm zum BauGB, § 12 Rn. 21).

    Zu verlangen ist dann allerdings, dass sich aus der Planurkunde ergibt, dass sie sowohl für den Vorhaben- und Erschließungsplan als auch für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gilt (BVerwG, Urt. v. 9.2.2017 - 4 C 4.16 -, BVerwGE 157, 315 = juris Rn. 28).

  • VGH Bayern, 04.08.2017 - 9 N 15.378

    Lärmschutz durch vorhabenbezogenen Bebauungsplan

    Der Vorhaben- und Erschließungsplan vom 31. Juli 2014, in dem das Vorhaben beschrieben wird - hier die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern sowie einer geschlossenen Reihenmehrfamilienhausbebauung mit unterirdischer Tiefgarage - ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans geworden (vgl. Nr. 111. 1.2.2 der textlichen Festsetzungen; vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 4 C 4.16 - juris Rn. 28).

    Durch Festsetzung ist sicherzustellen, dass "im Rahmen der festgesetzten Nutzungen", d.h. aus dem Katalog der allgemein zulässigen Arten der baulichen Nutzungen, nur solche Vorhaben verwirklicht werden dürfen, die Gegenstand des Durchführungsvertrags sind (BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 4 C 4/16 - juris Rn. 17).

    Solche Nutzungsänderungen können nach § 12 Abs. 3a Satz 2 BauGB durch eine Änderung des Durchführungsvertrags zulässig werden, soweit sie von der allgemeinen festgesetzten Nutzung umfasst werden, ohne dass es hierfür einer Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bedarf (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 4 C 4.16 - juris Rn. 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.2021 - 5 S 3125/20

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Anforderungen an die

    Satz 2 ("Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger in einem Durchführungsvertrag verpflichtet hat.") und ist für sich genommen nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 9.2.2017 - 4 C 4.16 - juris Rn.17 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2023 - 5 S 1291/22

    Vorhaben- und Erschließungsplan als Teil eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans;

    Voraussetzung für sein Zustandekommen ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB vielmehr auch ein Vorhaben- und Erschließungsplan, der Gegenstand eines Durchführungsvertrages ist (BVerwG, Urteil vom 9.2.2017 - 4 C 4.16 - BVerwGE 157, 315).
  • OVG Bremen, 15.03.2023 - 1 D 24/22

    Normenkontrollverfahren gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 - 2 A 17.15

    Normenkontrollantrag; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Biogasanlage;

  • OVG Bremen, 31.01.2022 - 1 LA 263/20

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan/Durchführungsvertrag - Durchführungspflicht;

  • VGH Bayern, 20.01.2021 - 15 CS 20.2892

    Ausfertigung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - 1 MR 6/17

    Einstweilige Anordnung bei einem offensichtlich fehlerhaft bekannt gemachten

  • VG Ansbach, 20.04.2021 - AN 3 S 21.00478

    Wohnbebauung im Außenbereich und Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch

  • OVG Saarland, 01.10.2020 - 2 C 300/19

    Normenkontrolle: vorhabenbezogener Bebauungsplan (Lebensmittelmarkt und

  • VG Berlin, 20.06.2019 - 13 L 128.19
  • VGH Bayern, 12.07.2022 - 1 N 17.1167

    Normenkontrollantrag gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan

  • VGH Bayern, 13.11.2023 - 2 NE 23.1841

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans - Gewerbebetrieb und benachbarte

  • VGH Bayern, 07.02.2023 - 1 N 21.22

    Unwirksamer vorhabenbezogener Bebauungsplan für großflächigen Lebensmittelmarkt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2022 - 2 S 44.21

    Erlöschen der Baugenehmigung - Hemmung des Ablaufs; Geltendmachung eines

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.11.2017 - 1 KN 8/12

    Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan: Möglichkeit einer Einsichtnahme in die

  • VG Berlin, 25.09.2019 - 19 l 436.19
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