Rechtsprechung
   BVerwG, 09.02.2022 - 2 WDB 12.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,11455
BVerwG, 09.02.2022 - 2 WDB 12.21 (https://dejure.org/2022,11455)
BVerwG, Entscheidung vom 09.02.2022 - 2 WDB 12.21 (https://dejure.org/2022,11455)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 (https://dejure.org/2022,11455)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,11455) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und ... Abs. 2 Satz 1 und 2, Art. 10 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 Satz 2, Art. 100 Abs. 1; SG § 1 Abs. 4, § 10 Abs. 3 und 6, § 17 Abs. 2; SoldGG § 3 Abs. 4, § 7 Abs. 2; StPO § 94 Abs. 1 und 2, § 102, § 105, § 110 Abs. 3, § 111n, § 111o Abs. 1 und 2; VwVfG § 3a Abs. 2 Satz 2; WDO § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 8, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5, § 42 Nr. 5 Satz 1 und 2, § 81 Abs. 2 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 114 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 139 Abs. 2, § 148
    Erfolglose Beschwerde gegen truppendienstrichterliche Durchsuchungsanordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 10 Abs 1 GG
    Truppendienstrichterliche Durchsuchungsanordnung; elektronische Kommunikationsmittel; Verdacht der sexuellen Belästigung

  • rewis.io

    Erfolglose Beschwerde gegen truppendienstrichterliche Durchsuchungsanordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Durchsuchung elektronischer Kommunikationsmittel eines Soldaten wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung; Beschränkung einer Beschlagnahmeanordnung als gewichtiger Eingriff in das Eigentumsgrundrecht auf Einzelgegenstände

  • datenbank.nwb.de

    Erfolglose Beschwerde gegen truppendienstrichterliche Durchsuchungsanordnung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 175, 1
  • NVwZ 2022, 1728
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2022 - 2 WDB 12.21
    Auch haben weder die Wehrdisziplinaranwaltschaft noch der Truppendienstrichter die im Rahmen der Beschlagnahme notwendige Prüfung vorgenommen, ob die zur Durchsicht mitgenommenen Smartphones und Tablets nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zurückgegeben werden können, ob die Beschlagnahme einer Kopie der auf den Geräten befindlichen Daten ausreicht, inwiefern dabei eine Trennung der potenziell beweiserheblichen Daten von den restlichen Daten möglich und in welchem Umfang eine Löschung oder Herausgabe der für das Verfahren irrelevanten Daten geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29 Rn. 114 ff.).

    bb) Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass §§ 94 ff. StPO diesem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit auch hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29 ), und dies auch für die §§ 102 ff. StPO gilt, die zur Vornahme von dazu erforderlichen Durchsuchungsmaßnahmen ermächtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 - BVerfGE 115, 166 ).

    Ebenso entspricht § 20 WDO hinsichtlich der Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den darauf gespeicherten Daten der verfassungsrechtlichen Vorgabe für Eingriffe in das Recht der informationellen Selbstbestimmung, dass der Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch, präzise und für den Betroffenen erkennbar bestimmt sein muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - NJW 2005, 1917 , Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 - BVerfGE 115, 166 und Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 - BVerfGE 124, 43 , jeweils zu § 94 StPO).

    Dabei scheidet allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Durchsuchung privater elektronischer Kommunikationsmittel zur Verfolgung geringfügiger Dienstvergehen aus; im Einzelfall können auch eine geringe Beweisbedeutung der auf dem Datenträger genutzten Informationen sowie die Vagheit eines Auffindeverdachts einer Durchsuchung entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29 Rn. 121).

    In einem solchen Verfahren wäre insbesondere die von ihm aufgeworfene Frage der Verhältnismäßigkeit der fortdauernden Besitzentziehung der elektronischen Geräte zur Durchsicht zu prüfen, wobei die vom Bundesverfassungsgericht zur Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den darauf befindlichen Daten entwickelten Maßstäbe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29 Rn. 113 ff.) zu berücksichtigen und die im Strafprozessrecht zur angemessenen Dauer einer Durchsicht entwickelten Grundsätze (vgl. Tsambikakis, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 110 Rn. 22) heranzuziehen wären.

  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06

    Beschlagnahme von E-Mails

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2022 - 2 WDB 12.21
    Ihr kommt lediglich die Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung mit dem Ziel der Begrenzung des Durchsuchungsbeschlusses zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 - BVerfGE 124, 43 zu §§ und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken">94 ff. StPO sowie Kammerbeschlüsse vom 29. Juni 2009 - 2 BvR 174/05 - juris Rn. 25 und vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 - NJW 2018, 3571 Rn. 22).

    Dessen Schutzbereich erstreckt sich nicht auf die außerhalb eines laufenden Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Inhalte und Umstände der Kommunikation (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 - BVerfGE 124, 43 Rn. 45).

    Dem Durchsuchungsbeschluss ist auch nicht zu entnehmen, dass damit ein Zugriff auf Kommunikationsinhalte angeordnet wird, die außerhalb der Endgeräte des Soldaten auf dem Server eines Providers gespeichert sind, auf die der Soldat nur über eine Internetverbindung zugreifen kann (dazu BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 - BVerfGE 124, 43 ).

    Der Wortsinn des § 20 WDO gestattet es ebenfalls, nichtkörperliche Gegenstände einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 - BVerfGE 124, 43 ).

    Ebenso entspricht § 20 WDO hinsichtlich der Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den darauf gespeicherten Daten der verfassungsrechtlichen Vorgabe für Eingriffe in das Recht der informationellen Selbstbestimmung, dass der Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch, präzise und für den Betroffenen erkennbar bestimmt sein muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - NJW 2005, 1917 , Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 - BVerfGE 115, 166 und Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 - BVerfGE 124, 43 , jeweils zu § 94 StPO).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene Einwirkungsmöglichkeiten auf die von ihm auf dem Endgerät gespeicherten Kommunikationsinhalte hat und bereits der Durchführung der Maßnahme entgegentreten kann, wenn es an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, jedenfalls aber die Einhaltung der im Durchsuchungsbeschluss gezogenen Grenzen einschließlich der für die Beschlagnahme vorgegebenen Richtlinien überwachen und Ausuferungen des Vollzugs der richterlichen Anordnungen entgegentreten kann (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 - BVerfGE 115, 166 Rn. 108 und Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 - BVerfGE 124, 43 Rn. 63 ff.).

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2022 - 2 WDB 12.21
    Da die Durchsuchungsanordnung auch zum Zweck der Sicherstellung von Datenträgern und darauf gespeicherten Daten aus abgeschlossenen Kommunikationsvorgängen erfolgte, ist damit zudem ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verbunden, das vor jeder Form der Erhebung personenbezogener Daten schützt (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 - BVerfGE 115, 166 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass §§ 94 ff. StPO diesem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit auch hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29 ), und dies auch für die §§ 102 ff. StPO gilt, die zur Vornahme von dazu erforderlichen Durchsuchungsmaßnahmen ermächtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 - BVerfGE 115, 166 ).

    Ebenso entspricht § 20 WDO hinsichtlich der Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den darauf gespeicherten Daten der verfassungsrechtlichen Vorgabe für Eingriffe in das Recht der informationellen Selbstbestimmung, dass der Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch, präzise und für den Betroffenen erkennbar bestimmt sein muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - NJW 2005, 1917 , Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 - BVerfGE 115, 166 und Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 - BVerfGE 124, 43 , jeweils zu § 94 StPO).

    Dem wird durch die strenge Begrenzung aller Maßnahmen auf den Ermittlungszweck - die Aufklärung des konkreten Dienstvergehens, hinsichtlich dessen ein Verdacht besteht - Genüge getan (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 - BVerfGE 115, 166 zu § 102 ff. StPO).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene Einwirkungsmöglichkeiten auf die von ihm auf dem Endgerät gespeicherten Kommunikationsinhalte hat und bereits der Durchführung der Maßnahme entgegentreten kann, wenn es an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, jedenfalls aber die Einhaltung der im Durchsuchungsbeschluss gezogenen Grenzen einschließlich der für die Beschlagnahme vorgegebenen Richtlinien überwachen und Ausuferungen des Vollzugs der richterlichen Anordnungen entgegentreten kann (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 - BVerfGE 115, 166 Rn. 108 und Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 - BVerfGE 124, 43 Rn. 63 ff.).

  • BVerwG, 10.03.2009 - 2 WDB 3.08

    Durchsuchungsbeschluss; Beschlagnahmebeschluss; Antrag; Vorermittlungen;

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2022 - 2 WDB 12.21
    § 114 WDO gilt nach seiner systematischen Stellung in der Wehrdisziplinarordnung auch für richterliche Beschlüsse, die - wie hier - in einem von der Wehrdisziplinaranwaltschaft geführten Vorermittlungsverfahren (§ 92 WDO) ergangen sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2009 - 2 WDB 3, 08 - BVerwGE 133, 231 Rn. 18 und vom 7. August 2012 - 2 WDB 1, 12 - juris Rn. 21 m.w.N.).

    Soweit der Senat § 20 Abs. 5 WDO früher auf gerichtliche Disziplinarverfahren angewandt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2008 - 2 WDB 3, 08 - BVerwGE 133, 231 Rn. 22), hält er daran nicht mehr fest.

    Bei der dienstlichen Unterkunft, in der sich die zu durchsuchenden Sachen teilweise befanden, handelt es sich nicht um eine Wohnung i.S.d. § 20 WDO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2009 - 2 WDB 3, 08 - BVerwGE 133, 231 Rn. 26).

  • BVerfG, 16.06.2015 - 2 BvR 2718/10

    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung endet mit

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2022 - 2 WDB 12.21
    Daher unterliegt es - namentlich bei Gefahr im Verzug - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Richter eine Durchsuchungsanordnung nur mündlich erlässt, sofern er sie zeitnah schriftlich dokumentiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 2 BvR 2718/10 u. a. - BVerfGE 139, 245 Rn. 71 zu § 105 StPO; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - 1 StR 531/04 - juris Rn. 13 zu § 105 StPO).
  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 746/68

    Leserbrief

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2022 - 2 WDB 12.21
    Soweit § 20 WDO solche nur mittelbaren Grundrechtseingriffe ermöglicht, findet das Zitiergebot schon deshalb keine Anwendung, weil es nur Gesetze erfasst, die darauf abzielen , ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 - BVerfGE 28, 36 Rn. 45 und - 2 BvR 746/68 - BVerfGE 28, 55 Rn. 24; Kammerbeschluss vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u.a. - juris Rn. 55).
  • BVerwG, 22.04.2021 - 2 WD 15.20

    Verhängung eines Beförderungsverbots für die Dauer von 48 Monaten gegen einen

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2022 - 2 WDB 12.21
    Denn sexuelle Belästigungen von Untergebenen durch Vorgesetzte im Dienst sind im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen mit einer Herabsetzung im Dienstgrad zu ahnden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 WD 15.20 - juris Rn. 35).
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2022 - 2 WDB 12.21
    Zwar soll ein Durchsuchungsbeschluss in der Regel schriftlich ergehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62 u. a. - BVerfGE 20, 162 Rn. 159 und Beschluss vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - BVerfGE 103, 142 Rn. 41 zu § 105 StPO).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2022 - 2 WDB 12.21
    Auf die allgemeine Handlungsfreiheit bezieht es sich nicht, weil diese von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Juli 1959 - 1 BvR 394/58 - BVerfGE 10, 89 ).
  • BVerwG, 25.11.2021 - 1 WB 27.21

    Behördeninterne Signatur berechtigt nicht zum digitalen Rechtsverkehr

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2022 - 2 WDB 12.21
    bb) Der Wirksamkeit des Durchsuchungsbeschlusses steht nicht entgegen, dass der Vorsitzende der Truppendienstkammer ihn digital unter Verwendung einer ihm von der Bundeswehr zur Verfügung gestellten PKI-Karte unterzeichnet hat, deren Nutzung nicht den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur i.S.d. § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG entspricht (dazu BVerwG, Beschluss vom 25. November 2021 - 1 WB 27.21 - juris Rn. 22).
  • BVerfG, 20.11.2019 - 2 BvR 31/19

    Wohnungsdurchsuchung und Auswertung sichergestellter Datenträger

  • BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 57.06

    Durchsuchung; Dienstvergehen; EDV-Anlagen; sachliche Zuständigkeit.

  • BVerfG, 11.08.1999 - 1 BvR 2181/98

    Weitere erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Transplantationsgesetz

  • BVerwG, 31.03.2011 - 2 A 11.08

    Klageerweiterung; Sachdienlichkeit; Disziplinarverfahren; Durchsuchung; Verdacht

  • BVerfG, 29.07.2020 - 2 BvR 1324/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung einer

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 16.06.2011 - 2 BvR 1857/10

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Vollstreckung restlicher

  • BGH, 13.01.2005 - 1 StR 531/04

    Kein Beweisverwertungsverbot bei richterlich angeordneter oder gestatteter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2020 - 13 B 695/20

    Kundenkontaktdaten dürfen weiterhin auf Grundlage der Coronaschutzverordnung

  • VGH Hessen, 25.07.2018 - 6 A 673/15

    Behördeninterne Datenbank

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • VGH Bayern, 02.07.2020 - 10 ZB 20.821

    Identitätsfeststellung an Kontrollstellen

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

  • BVerfG, 09.02.2005 - 2 BvR 1108/03

    Verletzung des GG Art 13 Abs 1, 2 durch auf unzureichender Verdachtsgrundlage

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • BVerfG, 20.09.2018 - 2 BvR 708/18

    Auswertung sichergestellter Datenträger (Verdacht des Besitzes

  • BVerfG, 30.04.2008 - 1 BvR 595/07
  • BVerfG, 28.04.2003 - 2 BvR 358/03

    Ermittlungsrichterliche Durchsuchungsanordnung nach StPO § 102 und § 103 und

  • BVerfG, 10.09.2010 - 2 BvR 2561/08

    Durchsuchung (vager Tatverdacht; Hehlerei; Verkauf neuwertiger Mobiltelefone über

  • BVerfG, 30.11.2021 - 2 BvR 2038/18

    Vorläufige Sicherstellung von Datenträgern und Unterlagen zum Zwecke der

  • BVerfG, 26.05.2014 - 2 BvR 683/12

    Durchsuchung (Recht auf rechtliches Gehör; Nachholung im Beschwerdeverfahren bei

  • BVerfG, 29.06.2009 - 2 BvR 174/05

    Durchsuchungsbeschluss (Unanwendbarkeit von § 284 StGB vor dem 28. März 2006;

  • BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 1036/08

    Durchsuchung von Kanzleiräumen von Rechtsanwälten als nichtverdächtige Dritten

  • BVerwG, 10.07.2022 - 2 WDB 11.21

    Zur Rechtswidrigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses bei unklarem Anfangsverdacht

    Gegen sie kann der Soldat entsprechend der dem Beschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nur mit einer in die abschließende Zuständigkeit des Truppendienstgerichts fallenden Beschwerde nach § 42 Nr. 5 Satz 1 WDO vorgehen; dies betrifft etwa die Frage der Verhältnismäßigkeit der fortdauernden Besitzentziehung der Gegenstände und die Frage, ob auf seine Willensfreiheit rechtswidrig eingewirkt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 17 und 58).

    Im Gegensatz dazu muss sich jedoch eine Beschlagnahmeanordnung als gewichtiger Eingriff in das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) auf Einzelgegenstände beschränken, deren Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit bereits konkret gegenstandsbezogen geprüft worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - Leitsatz 4).

    Ihr kommt lediglich die Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung mit dem Ziel der Begrenzung des Durchsuchungsbeschlusses zu (zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 12 ff. m. w. N.).

    Denn die "Beschlagnahmeanordnung" findet vorliegend nicht nur parenthetisch etwa in Gestalt von Hinweisen Erwähnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris), sondern als Inhalt der Beschlussformel.

    Der Frage braucht indes nicht abschließend nachgegangen zu werden, weil schon die Durchsuchungsordnung nach der zur Zeit des Erlasses des Beschlusses maßgeblichen Rechtslage (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 20 m. w. N.) rechtswidrig ist, so dass selbst bei einer ausgesprochenen Beschlagnahmeanordnung es ihr an der rechtlichen Grundlage fehlte.

    Sie geht in gerichtlichen Disziplinarverfahren (Dritter Abschnitt des Zweiten Teils) als spezielle Regelung über Durchsuchungen in der Wehrdisziplinarordnung dem subsidiären Verweis in § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO auf die Vorschriften der Strafprozessordnung vor und erfasst auch elektronische Kommunikationsmittel (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 22 ff. und 29 f.).

    Denn § 20 WDO sieht keine Beschränkung des Antragsrechts auf den Disziplinarvorgesetzten vor (vgl. zu allem: BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 41 ff.).

    dd) Ob die Durchsuchungsanordnung bereits deshalb rechtswidrig ist, weil sie den Tatvorwurf nicht kohärent so umschreibt, dass der mit dem Vollzug der Durchsuchungsanordnung verbundene Eingriff in Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 47), kann dahingestellt bleiben.

    Denn das Stadium des Anfangsverdachts zeichnet sich gerade dadurch aus, dass noch Ermittlungen nötig sind, weil die Tat in ihren Einzelheiten noch nicht aufgeklärt ist (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 49).

    Hierbei sind auch die Bedeutung der potenziellen Beweismittel für das Disziplinarverfahren sowie der Grad des auf die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 55; BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. November 2019 - 2 BvR 31/19, 2 BvR 889/19 - NJW 2020, 384 Rn. 25 m. w. N.,).

  • BVerwG, 02.09.2022 - 2 WDB 6.22

    Teilweise begründete Beschwerde gegen truppendienstrichterliche

    Ihr kommt lediglich die Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung mit dem Ziel der Begrenzung des Durchsuchungsbeschlusses zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 - BVerfGE 124, 43 zu §§ und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken">94 ff. StPO sowie Kammerbeschlüsse vom 29. Juni 2009 - 2 BvR 174/05 - juris Rn. 25 und vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 - NJW 2018, 3571 Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 11 f.).

    § 114 WDO gilt nach seiner systematischen Stellung in der Wehrdisziplinarordnung auch für richterliche Beschlüsse, die - wie hier - in einem von der Wehrdisziplinaranwaltschaft geführten Vorermittlungsverfahren (§ 92 WDO) ergangen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 16 m. w. N.).

    Ein solcher Eingriff bedarf gemäß Art. 10 Abs. 2 GG einer gesetzlichen Grundlage und verlangt nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dass die Wehrdisziplinarordnung das eingeschränkte Grundrecht zitiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236, 237, 422/08 - BVerfGE 129, 208 sowie BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 35 ff.).

    Da § 148 der gemäß Gesetz vom 15. März 1957 (BGBl. I S. 189) am 1. April 1957 in Kraft getretenen und somit - wegen Inkrafttretens des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 (BGBl. I S. 1 ff.) - nachkonstitutionellen Wehrdisziplinarordnung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 36; S. Engel, Das Zitiergebot. Rekonstruktion einer verkannten Norm, 2022, S. 115 ff.) eine Einschränkung des Grundrechts auf das Fernmeldegeheimnis nicht zitiert, steht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens der Annahme entgegen, jedenfalls aus der Verweisung des § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO auf die Strafprozessordnung ergebe sich eine gesetzliche Eingriffsgrundlage für einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis.

    Sie geht in gerichtlichen Disziplinarverfahren (Dritter Abschnitt des Zweiten Teils) als spezielle Regelung über Durchsuchungen in der Wehrdisziplinarordnung dem lediglich ergänzenden und damit subsidiären Verweis in § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO auf die Vorschriften der Strafprozessordnung vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 21 m. w. N.).

    bb) Soweit § 20 WDO zur Anordnung von Durchsuchungen zwecks Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf gespeicherten Kommunikationsinhalten aus abgeschlossenen Kommunikationsvorgängen ermächtigt, ist er auch eine verfassungsmäßige Ermächtigungsgrundlage für die in Rede stehende Durchsuchungsanordnung; insbesondere verstößt die Regelung, die insoweit nicht an Art. 10 GG, sondern am Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) zu messen ist, nicht gegen das Zitiergebot (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 22 ff.).

    Denn das Stadium des Anfangsverdachts zeichnet sich gerade dadurch aus, dass noch Ermittlungen nötig sind, weil die Tat in ihren Einzelheiten noch nicht aufgeklärt ist (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 49).

    Bei der dienstlichen Stube handelt es sich nicht um eine Wohnung im Sinne des § 20 WDO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 53).

    Zu den durchsuchungsfähigen Sachen im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 3 WDO gehören vielmehr auch die im (Mit-)Besitz oder (Mit-)Gewahrsam eines Soldaten befindlichen dienstlichen Gegenstände einschließlich elektronischer Datenträger oder EDV-Anlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 54 m. w. N.).

  • BVerwG, 14.03.2024 - 2 WDB 12.23
    Denn das Stadium des Anfangsverdachts zeichnet sich gerade dadurch aus, dass noch Ermittlungen nötig sind, weil die Tat in ihren Einzelheiten noch nicht aufgeklärt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - BVerwGE 175, 1 Rn. 49).

    Eine Durchsuchung darf aber nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erst erforderlich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - BVerwGE 175, 1 Rn. 49).

  • BVerwG, 13.12.2022 - 2 WDB 8.22

    Durchsuchung wegen des Verdachts des Diebstahls privater und dienstlicher

    Da die Beschwerde auf den Beschluss vom 26. Juli 2022 beschränkt ist, soweit damit die Durchsuchung der persönlichen Sachen und des Fahrzeugs des Soldaten, seiner Stube, seines Spindes und seines Wertfachs angeordnet worden ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob mit dem Beschluss angesichts der Formulierung "wird [...] die Durchsuchung [...] und gegebenenfalls die Beschlagnahme von unten näher genannten Beweismitteln angeordnet" zudem eine Beschlagnahme der in den Beschlussgründen bezeichneten Gegenstände ("...", dienstliche Bilder, ... und Jagdtrophäe "...") angeordnet wurde (dazu BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 11 ff., vom 10. Juli 2022 - 2 WDB 11.21 - juris Rn. 20 ff. und vom 2. September 2022 - 2 WDB 6, 22 - juris Rn. 13 ff., jeweils m. w. N.).

    § 114 WDO gilt nach seiner systematischen Stellung in der Wehrdisziplinarordnung auch für richterliche Beschlüsse, die - wie hier - in einem von der Wehrdisziplinaranwaltschaft geführten Vorermittlungsverfahren (§ 92 WDO) ergangen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 16 m. w. N.).

    Sie geht in gerichtlichen Disziplinarverfahren (Dritter Abschnitt des Zweiten Teils) als spezielle Regelung über Durchsuchungen in der Wehrdisziplinarordnung dem lediglich ergänzenden und damit subsidiären Verweis in § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO auf die Vorschriften der Strafprozessordnung vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 21 m. w. N.).

    Denn das Stadium des Anfangsverdachts zeichnet sich gerade dadurch aus, dass noch Ermittlungen nötig sind, weil die Tat in ihren Einzelheiten noch nicht aufgeklärt ist (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 49).

    Bei der dienstlichen Stube handelt es sich nicht um eine Wohnung im Sinne des § 20 WDO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 53).

    Zu den durchsuchungsfähigen Sachen im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 3 WDO gehören vielmehr auch die im (Mit-)Besitz oder (Mit-)Gewahrsam eines Soldaten befindlichen dienstlichen Gegenstände einschließlich elektronischer Datenträger oder EDV-Anlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 54 m. w. N.).

  • BVerwG, 30.11.2022 - 2 WRB 1.22

    Zulässigkeit der Anhörungsrüge trotz Erledigung der Hauptsache

    Für Grundrechte, die - wie das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung - von der Rechtsprechung aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet worden sind, kann nichts anderes gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - NVwZ 2022, 1728 Rn. 38).
  • BVerwG, 09.12.2022 - 2 WNB 1.22

    Erfolgreiche Verfahrensrüge bei Entscheidung durch unzuständiges Gericht

    § 114 WDO gilt nach seiner systematischen Stellung in der Wehrdisziplinarordnung auch für richterliche Beschlüsse, die - wie hier - in einem von der Wehrdisziplinaranwaltschaft geführten Vorermittlungsverfahren (§ 92 WDO) ergangen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - NVwZ 2022, 1728 Rn. 16 m. w. N.).

    Der Vorsitzende der Truppendienstkammer wird die Abhilfeprüfung nach § 114 Abs. 3 Satz 1 WDO im Lichte der neueren Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats zum Durchsuchungsrecht nachholen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - NVwZ 2022, 1728, vom 10. Juli 2022 - 2 WDB 11.21 - juris und vom 2. September 2022 - 2 WDB 6, 22 - NVwZ 2022, 1733).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 - DL 16 S 559/23

    Anordnung der Durchsuchung der Wohnung; Verdacht der sexuellen Belästigung von

    Die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners und die damit verbundene Durchsicht sämtlicher Mobiltelefone, Computer und sonstiger Datenträger führen zu einem schwerwiegenden Eingriff in das Recht des Antragsgegners auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG sowie in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und berühren in erheblichem Maße den Kernbereich der Privatsphäre (zum Gewicht des Grundrechtseingriffs vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.2022 - 2 WDB 12.21 -, BVerwGE 175, 1
  • VGH Bayern, 23.09.2022 - 16a DC 22.1940

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung, Polizeihauptmeister, Jugendbeamter,

    Eine Durchsuchungsanordnung setzt damit eine berechtigte Auffindevermutung im Hinblick auf potenzielle Beweismittel voraus (BVerwG, B.v. 9.2.2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 12 zu § 20 Abs. 1 WDO).

    Dabei ist zu prüfen, ob die zur Durchsicht mitgenommenen Gegenstände nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zurückgegeben werden können, ob die Beschlagnahme einer Kopie der auf den Geräten befindlichen Daten ausreicht, inwiefern dabei eine Trennung der potenziell beweiserheblichen Daten von den restlichen Daten möglich und in welchem Umfang eine Löschung oder Herausgabe der für das Verfahren irrelevanten Daten geboten ist (vgl. BVerfG, B.v. 12.4.2005 - 2 BvR 1027/02 - juris Rn. 114 ff.; BVerwG, B.v. 9.2.2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 14).

  • OVG Sachsen, 29.11.2023 - 6 E 52/23

    Beschwerde wegen der Zurückweisung eines Antrags auf Beschlagnahme und

    Bei der Beurteilung der Eingriffsschwere im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hat der Senat des Weiteren eingestellt, dass die angegriffene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nur dienstlich zugewiesene Teile der EDV-Anlage des Dienstherrn betrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 -, juris Rn. 54 zu § 20 Abs. 1 WDO ), wobei Ziffer 2 der Entscheidungsformel ausdrückliche Vorkehrungen zum Schutz des Inhalts eventueller Dateien enthält, die den Kernbereich der "privaten Lebensgestaltung" der Antragsgegnerin berühren.
  • OVG Sachsen, 29.11.2023 - 12 E 56/23

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung; Beschwerde; Verhältnismäßigkeit;

    Bei der Beurteilung der Eingriffsschwere im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hat der Senat des Weiteren eingestellt, dass die angegriffene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nur dienstlich zugewiesene Teile der EDV-Anlage des Dienstherrn betrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 -, juris Rn. zu § 20 Abs. 1 WDO), wobei Ziffer 2 der Entscheidungsformel ausdrückliche Vorkehrungen zum Schutz des Inhalts eventueller Dateien enthält, die den Kernbereich der "privaten Lebensgestaltung" der Antragsgegnerin berühren.
  • VG München, 16.08.2023 - M 13L DA 23.3850

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im Disziplinarverfahren (hier: Verdacht

  • VGH Bayern, 22.07.2022 - 16b DC 22.1484

    Beschlagnahmeanordnung gegen Polizisten wegen rechtsradikalen Gedankengutes

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht