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   BVerwG, 09.03.2017 - 5 P 5.15   

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BVerwG, 09.03.2017 - 5 P 5.15 (https://dejure.org/2017,16265)
BVerwG, Entscheidung vom 09.03.2017 - 5 P 5.15 (https://dejure.org/2017,16265)
BVerwG, Entscheidung vom 09. März 2017 - 5 P 5.15 (https://dejure.org/2017,16265)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG § 9 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 Nr. 2
    Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes; Auflösungsantrag; Bundesfinanzdirektion; Bundesfinanzverwaltung; Delegation auf Leiter nachgeordneter Behörden; Doppelnatur des Auflösungsantrags; Einstellungsstopp; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 4 S 1 Nr 2 BPersVG
    Vertretung der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitgeber im Bereich der Bundesfinanzverwaltung bei Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Präsidenten der Bundesfinanzdirektion für die gerichtliche Vertretung des Arbeitgebers Bundesrepublik Deutschland für Auflösungsanträge im Bereich der Bundesfinanzverwaltung

  • rewis.io

    Vertretung der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitgeber im Bereich der Bundesfinanzverwaltung bei Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Weiterbeschäftigung; Weiterbeschäftigungsverlangen; Jugendvertreter; Jugend- und Auszubildendenvertreter; Ersatzmitglied; Vertretungsfall; Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes; Auflösungsantrag; Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Rechtswirksamkeit; Doppelnatur ...

  • rechtsportal.de

    Zuständigkeit des Präsidenten der Bundesfinanzdirektion für die gerichtliche Vertretung des Arbeitgebers Bundesrepublik Deutschland für Auflösungsanträge im Bereich der Bundesfinanzverwaltung

  • datenbank.nwb.de

    Vertretung der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitgeber im Bereich der Bundesfinanzverwaltung bei Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2017, 448
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2017 - 5 P 5.15
    Die Weiterbeschäftigung ist insbesondere dann im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht zumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugend- und Auszubildendenvertreter zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen auf Dauer angelegten, ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz bereitstellen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 , vom 11. März 2008 - 6 PB 16.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 3 und vom 8. Juli 2013 - 6 PB 11.13 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 48 Rn. 3 m.w.N.).

    Bei einem Mitglied der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung ist dabei ausschließlich auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle abzustellen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 und vom 6. September 2011 - 6 PB 10.11 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 43 Rn. 13).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 und vom 8. Juli 2013 - 6 PB 11.13 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 48 Rn. 9 m.w.N.).

    Mit Rücksicht auf den durch § 9 BPersVG gewährleisteten qualifizierten Diskriminierungsschutz kann im Einzelfall der Dreimonatszeitraum davor einzubeziehen sein, vorausgesetzt der Auszubildende war während dieses Zeitraums Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 und vom 20. November 2007 - 6 PB 14.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 29 Rn. 3 f.; BAG, Urteil vom 22. September 1983 - 6 AZR 323/81 - BAGE 44, 154 ).

  • BVerwG, 08.07.2013 - 6 PB 11.13

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Stellenplan der Gemeinde; Aufteilung

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2017 - 5 P 5.15
    Die Weiterbeschäftigung ist insbesondere dann im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht zumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugend- und Auszubildendenvertreter zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen auf Dauer angelegten, ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz bereitstellen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 , vom 11. März 2008 - 6 PB 16.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 3 und vom 8. Juli 2013 - 6 PB 11.13 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 48 Rn. 3 m.w.N.).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 und vom 8. Juli 2013 - 6 PB 11.13 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 48 Rn. 9 m.w.N.).

  • BVerwG, 03.06.2011 - 6 PB 1.11

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Auflösungsbegehren des öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2017 - 5 P 5.15
    Die Rechtswirksamkeit des Antrags auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Jugend- und Auszubildendenvertreter nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG setzt entsprechend der Doppelnatur des Antrags als einerseits Prozesshandlung und andererseits Ausübung eines materiellen Gestaltungsrechts voraus, dass diejenige Person, die für den öffentlichen Arbeitgeber den Antrag bei Gericht stellt, - erstens - befugt ist, diesen im Verfahren wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Gericht zu vertreten und - zweitens - berechtigt ist, über die Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern zu entscheiden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2011 - 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 Rn. 24 und vom 3. Juni 2011 - 6 PB 1.11 - NVwZ 2011, 947 Rn. 3).

    Der gesetzliche Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers erfüllt beide Voraussetzungen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 2009 - 6 PB 19.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 36 Rn. 4 und vom 3. Juni 2011 - 6 PB 1.11 - NVwZ 2011, 947 Rn. 3 m.w.N.).

  • BVerwG, 21.02.2011 - 6 P 12.10

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Vertretung des öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2017 - 5 P 5.15
    Die Rechtswirksamkeit des Antrags auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Jugend- und Auszubildendenvertreter nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG setzt entsprechend der Doppelnatur des Antrags als einerseits Prozesshandlung und andererseits Ausübung eines materiellen Gestaltungsrechts voraus, dass diejenige Person, die für den öffentlichen Arbeitgeber den Antrag bei Gericht stellt, - erstens - befugt ist, diesen im Verfahren wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Gericht zu vertreten und - zweitens - berechtigt ist, über die Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern zu entscheiden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2011 - 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 Rn. 24 und vom 3. Juni 2011 - 6 PB 1.11 - NVwZ 2011, 947 Rn. 3).

    Für die Rechtswirksamkeit des Auflösungsantrags ist in diesem Fall erforderlich, aber auch ausreichend, dass die delegierenden Bestimmungen veröffentlicht sind oder innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist dem Gericht vorgelegt werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juli 2008 - 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 11 und vom 21. Februar 2011 - 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 Rn. 32 m.w.N.).

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 6.13

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Auflösungsantrag des öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2017 - 5 P 5.15
    Ein Ersatzmitglied - wie hier die Beteiligte zu 1 - erwirbt diese Mitgliedschaft mit dem ersten Vertretungsfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 6 P 6.13 - BVerwGE 148, 89 Rn. 32 f.; BAG, Urteil vom 13. März 1986 - 6 AZR 207/85 - BAGE 51, 261 ).
  • BAG, 13.03.1986 - 6 AZR 207/85

    Betriebsverfassungsrecht: Nachwirkender Schutz des vorübergehend nachgerückten

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2017 - 5 P 5.15
    Ein Ersatzmitglied - wie hier die Beteiligte zu 1 - erwirbt diese Mitgliedschaft mit dem ersten Vertretungsfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 6 P 6.13 - BVerwGE 148, 89 Rn. 32 f.; BAG, Urteil vom 13. März 1986 - 6 AZR 207/85 - BAGE 51, 261 ).
  • BAG, 22.09.1983 - 6 AZR 323/81

    Jugendvertretung

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2017 - 5 P 5.15
    Mit Rücksicht auf den durch § 9 BPersVG gewährleisteten qualifizierten Diskriminierungsschutz kann im Einzelfall der Dreimonatszeitraum davor einzubeziehen sein, vorausgesetzt der Auszubildende war während dieses Zeitraums Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 und vom 20. November 2007 - 6 PB 14.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 29 Rn. 3 f.; BAG, Urteil vom 22. September 1983 - 6 AZR 323/81 - BAGE 44, 154 ).
  • BVerwG, 20.11.2007 - 6 PB 14.07

    Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugendvertreters; Wahl zum Mitglied der Jugend-

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2017 - 5 P 5.15
    Mit Rücksicht auf den durch § 9 BPersVG gewährleisteten qualifizierten Diskriminierungsschutz kann im Einzelfall der Dreimonatszeitraum davor einzubeziehen sein, vorausgesetzt der Auszubildende war während dieses Zeitraums Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 und vom 20. November 2007 - 6 PB 14.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 29 Rn. 3 f.; BAG, Urteil vom 22. September 1983 - 6 AZR 323/81 - BAGE 44, 154 ).
  • BVerwG, 24.05.2012 - 6 PB 5.12

    Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin; ausbildungsadäquater Arbeitsplatz;

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2017 - 5 P 5.15
    Ein Arbeitsplatz ist ausbildungsadäquat, wenn auf ihm diejenige Qualifikation gefragt ist, welche der Jugend- und Auszubildendenvertreter in der beruflichen Abschlussprüfung erlangt hat (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 6 PB 5.12 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 45 Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.09.2011 - 6 PB 10.11

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Anstalt des öffentlichen Rechts als

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2017 - 5 P 5.15
    Bei einem Mitglied der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung ist dabei ausschließlich auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle abzustellen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 und vom 6. September 2011 - 6 PB 10.11 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 43 Rn. 13).
  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 6.93

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

  • BVerwG, 19.08.2009 - 6 PB 19.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Antragstellung des öffentlichen

  • BVerwG, 22.09.2009 - 6 PB 26.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Wahl zum Jugendvertreter kurz vor

  • BVerwG, 04.06.2009 - 6 PB 6.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Besetzung freier Stellen mit

  • BVerwG, 13.03.1989 - 6 P 22.85

    Weiterbeschäftigung - Jugend- oder Personalvertretung - Verwaltungsinterner

  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 39.93

    Personalvertretung - Behördlicher Einstellungsstopp - Weiterbeschäftigung von

  • BVerwG, 30.10.1987 - 6 P 25.85

    Wiederbesetzungssperre - Haushaltsrecht - Gemeindebereich - Hindernis der

  • BVerwG, 11.03.2008 - 6 PB 16.07

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; befristetes Arbeitsverhältnis;

  • BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08

    Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin; Auflösungsantrag des öffentlichen

  • BVerwG, 30.05.2007 - 6 PB 1.07

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Besetzungssperre des

  • VGH Bayern, 15.11.2022 - 17 P 22.21

    Kein Weiterbeschäftigungsanspruch eines Auszubildenden als Jugendvertreter nach

    Das gilt regelmäßig bei einer Besetzung, die innerhalb von drei Monaten vor dem vereinbarten Ende des Ausbildungsverhältnisses vorgenommen wird, wenn der Auszubildende während dieses Zeitraums Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist (im Anschluss an BVerwG, B.v. 1.11.2005 - 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 Rn. 37 m.w.N.; B.v. 9.3.2017 - 5 P 5.15 - PersV 2017, 298 Rn. 18).

    Das gilt regelmäßig bei einer Besetzung, die innerhalb von drei Monaten vor dem vereinbarten Ende des Ausbildungsverhältnisses vorgenommen wird (vgl. BVerwG, B.v. 1.11.2005 - 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 Rn. 37 m.w.N.), wenn der Auszubildende während dieses Zeitraums Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist (vgl. BVerwG, B.v. 9.3.2017 - 5 P 5.15 - PersV 2017, 298 Rn. 18; zu Ausnahmemöglichkeiten siehe 2.3.1.).

  • BVerwG, 05.12.2019 - 5 PB 21.19

    Zumutbarkeit der Übernahme eines durch § 9 BPersVG geschützten Auszubildenden aus

    Bei einem Mitglied der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung ist dabei ausschließlich auf den Bereich der Ausbildungsstätte abzustellen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. März 2017 - 5 P 5.15 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 51 Rn. 18 m.w.N.).

    Im Einzelfall kann der Dreimonatszeitraum davor einzubeziehen sein, vorausgesetzt der Auszubildende war - wie hier - während dieses Zeitraums Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. März 2017 - 5 P 5.15 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 51 Rn. 18 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2022 - 62 PV 5.22

    Mitbestimmung; Weigerung der übergeordneten Dienststelle, die Angelegenheit der

    Eine Ausnahme ist im personalvertretungsrechtlichen Verfahren vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen für einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einem Jugend- und Auszubildendenvertreter, den insoweit systemgerecht der Arbeitgeber stellen muss, die juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 56 Abs. 4 BPersVG; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. März 2017 - 5 P 5.15 - juris Rn. 11 ff.).
  • VG Berlin, 12.06.2020 - 62 K 13.19

    Anforderungen an den Nachweises der Zuständigkeit im Rahmen des § 108 Abs 1

    Wird dieser Antrag nicht vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers gestellt, dann sind nicht veröffentlichte delegierende Bestimmungen innerhalb der Antragsfrist dem Gericht vorzulegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. März 2017 - BVerwG 5 P 5.15 -, Juris Rn. 13).
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