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   BVerwG, 09.04.1963 - VI C 138.61   

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BVerwG, 09.04.1963 - VI C 138.61 (https://dejure.org/1963,644)
BVerwG, Entscheidung vom 09.04.1963 - VI C 138.61 (https://dejure.org/1963,644)
BVerwG, Entscheidung vom 09. April 1963 - VI C 138.61 (https://dejure.org/1963,644)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 20.03.1963 - VI C 59.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.04.1963 - VI C 138.61
    Aus ähnlichen Erwägungen hat der erkennende Senat neuerdings in einem am 20. März 1963 entschiedenen Fall - BVerwG VI C 59.60 - sogar gefolgert, daß der Dienstherr ohne Ermessensfehler überhaupt ablehnen konnte, einen Bundeszuschuß zu beantragen; dies jedenfalls dann, wenn mit der.
  • BVerwG, 12.07.1962 - II C 123.60

    Regelung allein des Verhältnisses zwischen dem - für die Gewährung der Zuschüsse

    Auszug aus BVerwG, 09.04.1963 - VI C 138.61
    Deshalb ist es besonders zweifelhaft, ob Bedienstete, die zum Personenkreis des Kap. I G 131 gehören, geltend zu machen vermögen, daß die vom Bund nach § 18 a G 131 zu treffende Entscheidung nicht nur dem allgemeinen Ziel einer Intensivierung der endgültigen Unterbringung diene (vgl. das Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1962 - BVerwG II C 123.60 -), sondern darüber hinaus einer rechtsschutzfähigen individuellen Betreuung des einzelnen Unterbringungsteilnehmers.
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Eine solche generelle Ermessenshandhabung durch Einhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis ist, sofern die ihr zugrundeliegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen - was sie, wie noch dargelegt wird, hier tun -, nicht nur sinnvoll, sondern zur Wahrung des Gleichheitssatzes sogar geboten; denn vielfach kann nur so erreicht werden, daß gleichliegende Fälle gleich behandelt werden (vgl. hierzu auch Urteile vom 21. Februar 1963 - BVerwG VI C 80.61 - [Buchholz BVerwG 237.2, § 178 LEG Berlin Nr. 2] und vom 9. April 1963 - BVerwG VI C 138.61 -).
  • BVerwG, 26.01.1966 - VI C 165.62

    Rechtsmittel

    Eine solche generelle Ermessenshandhabung durch Einhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis ist, sofern die ihr zugrunde liegenden Erwägungen - wie hier - der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen, nicht nur sinnvoll, sondern zur Wahrung des Gleichheitssatzes sogar geboten; denn vielfach kann nur so erreicht werden, daß gleichliegende Fälle gleich behandelt werden (vgl. hierzu auch Urteile vom 21. Februar 1963 - BVerwG VI C 80.61 - [Buchholz BVerwG 237.2, § 178 LBG Berlin Nr. 2] und vom 9. April 1963 - BVerwG VI C 138.61 -).
  • VG Ansbach, 03.06.2014 - AN 1 K 14.00061

    Ermessensfehlerhafte (teilweise) Versagung der Anerkennung einer praktischen

    Eine solche generelle Ermessenshandhabung durch Einhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis ist, sofern die ihr zugrundeliegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen, nicht nur sinnvoll, sondern zur Wahrung des Gleichheitssatzes sogar geboten; denn vielfach kann nur so erreicht werden, dass gleichliegende Fälle gleich behandelt werden (BVerwG, Urteil vom 22.1.1969 - VI C 52.65, BVerwGE 31, 212; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 21.2.1963 - VI C 80.61, Buchholz 237.2, § 178 LBG Berlin Nr. 2 und vom 9.4.1963 - VI C 138.61; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Rn. 2.2 zu § 11).
  • BVerwG, 01.02.1978 - 6 C 38.76

    Triftige Gründe für die Benutzung des beamteneigenen Kraftwagens - Anspruch auf

    Der Beklagte hat in den Ausführungsvorschriften die Pauschvergütung nach § 18 BRKG nur in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG geregelt (wie sich übrigens auch deutlich aus Abschnitt II Nr. 5 Buchst. b der Ausführungsvorschriften ergibt) und hat versucht, über eine starre Begrenzung der "triftigen Gründe" (in Abschnitt II Nr. 7 Satz 2 der Ausführungsvorschriften) auch aus an sich legitimen (vgl. Urteile vom 20. März 1963 - BVerwG 6 C 59.60 - [Buchholz 234 § 18 a G 131 Nr. 2 = RiA 1963, 204], vom 9. April 1963 - BVerwG 6 C 138.61 -, vom 31. Oktober 1963 - BVerwG 6 C 13.62 - und Beschluß vom 25. April 1972 - BVerwG 6 A 4.72 - [Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 20]) haushaltsrechtlichen Gründen die Pauschvergütung und den Gebrauch des eigenen Kraftfahrzeuges für Dienstgänge zu steuern.
  • BVerwG, 02.12.1969 - VI C 107.65

    Prüfungsmaßstab von Beamten bei der Anwendung eines neuen Gesetzes -

    Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß sich aus § 18 a G 131 (F. 1957) selbst kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf die begehrte Zulage für die Zeit vom 1. April 1959 bis 31. März 1960 ergibt (vgl. zusätzlich zu den insoweit vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen noch das Urteil vom 9. April 1963 - BVerwG VI C 138.61 -).
  • BVerwG, 26.01.1966 - VI C 10.63

    Rechtsmittel

    Eine solche generelle Ermessenshandhabung durch Einhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis ist, sofern die ihr zugrunde liegenden Erwägungen - wie hier - der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen, nicht nur sinnvoll, sondern zur Wahrung des Gleichheitssatzes sogar geboten; denn vielfach kann nur so erreicht werden, daß gleichliegende Fälle gleich behandelt worden (vgl. hierzu auchUrteile vom 21. Februar 1963 - BVerwG VI C 80.61 - [Buchholz BVerwG 237.2, § 178 BBG Berlin Nr. 2] undvom 9. April 1963 - BVerwG VI C 138.61 -).
  • BVerwG, 09.07.1964 - II C 135.62

    Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages

    Auch die Erwägung der Revision, § 18 b Abs. 1 G 131 verweise mit den Worten "oder entsprechend § 18 a Abs. 1 Satz 2" auf diese Vorschrift und die Gewährung der Zulage sei daher an die Voraussetzungen dieser Vorschrift geknüpft, spricht nicht gegen die hier vertretene Auslegung des § 18 b Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131. § 18 a Abs. 1 G 131 regelt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage an den Unterbringungsteilnehmer, sondern allein eile Voraussetzungen für die Zusicherung eines Bundeszuschusses an andere Unterbringungsdienstherren als den Bund; der Zuschuß soll diese anderen Unterbringungsdienstherren in die Lage versetzen, für den Beamten zwecks endgültiger Wiederverwendung eine entsprechende Planstelle zu schaffen oder ihm - in den Fällen, in denen Planstellen der erforderlichen Art bei dem Dienstherrn nicht ausgebracht werden kennen - entsprechend höhere Dienstbezüge oder eine entsprechende Zulage zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 1962 - BVerwG II C 123.60 -, vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 59.60 - [Buchholz BVerwG 234, § 18 a G 131 Nr. 2] undvom 9. April 1963 - BVerwG VI C 138.61 -).
  • VG Regensburg, 02.05.2012 - RO 1 K 11.580

    Sachschadenersatz Fahrrad; Zugrundelegung des Werts vergleichbarer Gegenstände

    Vielfach kann nur so erreicht werden, dass gleichgelagerte Fälle gleich behandelt werden (vgl. BVerwG v. 22.1.1969, Az. VI C 52.65; v 7.12.1966, Az. VI C 47.64, a.a.O.; v. 21.2.1963, Az. VI C 80.61 und v. 9.4.1963, Az. VI C 138.61 ).
  • BVerwG, 16.01.1968 - II B 65.67

    Bindung des Revisionsgerichts an die Klageanträge - Darlegung der grundsätzlichen

    Übrigens hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß eine - sei es auch generelle - Ablehnung, nach Maßgabe des § 18 a G 131 (F. 1957) Bundeszuschüsse zu beantragen, sich selbst gegenüber dem Personenkreis des Kapitels II des Gesetzes zu Art. 131 GG, zu dem der Kläger nicht gehört, im Rahmen des dem Dienstherrn nach dieser Vorschrift eingeräumten Ermessens hält, wenn sie im Interesse einer geordneten und sparsamen Finanzwirtschaft erfolgt (vgl. das Urteil vom 12. Juli 1962 - BVerwG II C 123.60 - sowie insbesondere die Urteile vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 59.60 -, [Buchholz BVerwG 234, § 18 a G 131 Nr. 2] und vom 9. April 1963 - BVerwG VI C 138.61 -).
  • VG Ansbach, 12.03.2013 - AN 1 K 09.02298

    Vorwegentscheidung über Vordienstzeiten; Anerkennung der Zeit der Vorbereitung

    Eine solche generelle Ermessenshandhabung durch Einhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis ist, sofern die ihr zugrunde liegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen, nicht nur sinnvoll, sondern zur Wahrung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG sogar geboten, da vielfach nur so erreicht werden kann, dass gleich liegende Fälle auch gleich behandelt werden (vgl. BVerwG, U. v. 22.1.-1969, VI C 52.65, BVerwGE 31, 212 ff. = NJW 1969, 811; U. v. 21.2.1963, VI C 80.61, Buchholz 237.2 § 178 LBG Berlin Nr. 2; U. v. 9.4.1963, VI C 138.61, Buchholz 234 § 18a G 131 Nr. 3).
  • BVerwG, 21.11.1968 - II C 117.65

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Zahlung einer Zulage

  • VG Ansbach, 22.03.2011 - AN 1 K 11.00201

    Gerichtsvollzieher; Dienstunfall im Rahmen eines Vollstreckungsversuchs; kein

  • VG Stuttgart, 14.10.2013 - 11 K 1312/13

    Zuschuss zu außergewöhnlichen Belastungen - Leistungen im Rahmen der Begleitenden

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