Rechtsprechung
BVerwG, 09.04.1964 - VIII C 90.61 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Wiedergutmachungsanspruch wegen Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung - Verwirkung von Grundrechten bei deren Missbrauch zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mit Ausschluss von der Möglichkeit der Wiedergutmachung - Begriff ...
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.1960 - I A 822/58
- BVerwG, 09.04.1964 - VIII C 90.61
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (11)
- BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 67.62
Voraussetzungen der Anerkennung als politischer Häftling - Adressaten von …
Auszug aus BVerwG, 09.04.1964 - VIII C 90.61
- bei denen es einer besonderen Schuldfeststellung bedarf (vgl. BVerwGE 15, 336 [338 f.]) - besteht außerdem noch die Möglichkeit einer Strafverfolgung im Bundesgebiet; sie kann gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 BWGöD zur Ausschließung von der Wiedergutmachung führen.Auf die Frage, ob er durch das ihm vorgeworfene Verhalten in der sowjetischen Besatzungszone in schuldhafter Weise (vgl. das Urteil BVerwGE 15, 336 [338 f.]) gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder der Menschlichkeit verstoßen hat, ist das Berufungsgericht nicht eingegangen; dessen bedurfte es auch nicht.
- BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51
SRP-Verbot
Auszug aus BVerwG, 09.04.1964 - VIII C 90.61
Die freiheitliche demokratische Grundordnung wird vom Bundesverfassungsgericht als eine Ordnung bestimmt, "die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt" (BVerfGE 2, 1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51] [12]); sie sei durch das Grundgesetz vorgezeichnet als "Ausdruck des bewußten verfassungspolitischen Willens zur Lösung des Grenzproblems der freiheitlichen demokratischen Staatsordnung" (BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51] [139] und 10, 118 [123]).Mit der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes" ist der Inbegriff der vom Grundgesetz garantierten obersten verfassungsrechtlichen Werte gemeint (vgl. die Entscheidung BVerfGE 2, 1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51] [12 f.]), zugleich aber auch die Verwirklichung dieser Wertordnung im Geltungsbereich des Grundgesetzes.
- BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51
KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei
Auszug aus BVerwG, 09.04.1964 - VIII C 90.61
Die freiheitliche demokratische Grundordnung wird vom Bundesverfassungsgericht als eine Ordnung bestimmt, "die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt" (BVerfGE 2, 1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51] [12]); sie sei durch das Grundgesetz vorgezeichnet als "Ausdruck des bewußten verfassungspolitischen Willens zur Lösung des Grenzproblems der freiheitlichen demokratischen Staatsordnung" (BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51] [139] und 10, 118 [123]).Daraus, daß die Einheit Deutschlands nicht nur ein politisches Ziel, vielmehr ein unmittelbar aus dem Grundgesetz abzuleitendes verfassungsrechtliches Gebot ist (BVerfGE 12, 45 [51]; vgl. BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51] [125]), kann nicht gefolgert werden, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes in Unfreiheit lebenden Deutschen seien so zu behandeln, als gälte auch für sie die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes.
- BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56
Elfes
Auszug aus BVerwG, 09.04.1964 - VIII C 90.61
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird dieses Rechtsgut bestimmt als der Inbegriff der obersten Grundwerte im Rahmen der verfassungsrechtlichen Wertordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]). - BVerfG, 12.04.1956 - 1 BvR 461/55
Bezeichnung des verletzten Grundrechts innerhalb der Begründungsfrist
Auszug aus BVerwG, 09.04.1964 - VIII C 90.61
Dieser Geltungsbereich des Grundgesetzes erstreckt sich einstweilen auf das Gebiet der Bundesrepublik einschließlich West-Berlin; das ist rechtlich verbindlich klargestellt worden durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 1, 70; 5, 2 [BVerfG 12.04.1956 - 1 BvR 461/55]; 7, 1) [BVerfG 21.05.1957 - 2 BvL 6/56]und bedarf keiner näheren Begründung. - BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvR 486/59
Verfassungswidrigkeit des allein auf Parteimitgliedschaft gestützten …
Auszug aus BVerwG, 09.04.1964 - VIII C 90.61
Das Bundesverfassungsgericht erklärt - in Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG - diese Rechtsnachteile als eine Folge von "politischer Unwürdigkeit" (BVerfGE 13, 46 [50]) und rechtfertigt sie mit der "in Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 Abs. 2 GG zum Ausdruck gekommenen Grundentscheidung des Verfassungsgebers für eine Bekämpfung der aktiven Feinde der demokratischen Wertordnung"; Bestimmungen dieser Art müßten "unter Beachtung der grundgesetzlichen Wertordnung und der zu ihrem Schutze geschaffenen verfassungsrechtlichen Verfahrensvorschriften interpretiert werden" (…a.a.O., S. 50 f.). - BVerfG, 21.05.1957 - 2 BvL 6/56
Berlin-Vorbehalt I
Auszug aus BVerwG, 09.04.1964 - VIII C 90.61
Dieser Geltungsbereich des Grundgesetzes erstreckt sich einstweilen auf das Gebiet der Bundesrepublik einschließlich West-Berlin; das ist rechtlich verbindlich klargestellt worden durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 1, 70; 5, 2 [BVerfG 12.04.1956 - 1 BvR 461/55]; 7, 1) [BVerfG 21.05.1957 - 2 BvL 6/56]und bedarf keiner näheren Begründung. - BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60
Kriegsdienstverweigerung I
Auszug aus BVerwG, 09.04.1964 - VIII C 90.61
Daraus, daß die Einheit Deutschlands nicht nur ein politisches Ziel, vielmehr ein unmittelbar aus dem Grundgesetz abzuleitendes verfassungsrechtliches Gebot ist (BVerfGE 12, 45 [51]; vgl. BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51] [125]), kann nicht gefolgert werden, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes in Unfreiheit lebenden Deutschen seien so zu behandeln, als gälte auch für sie die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes. - BVerfG, 25.10.1951 - 1 BvR 24/51
Grundrechtsgeltung in Berlin
Auszug aus BVerwG, 09.04.1964 - VIII C 90.61
Dieser Geltungsbereich des Grundgesetzes erstreckt sich einstweilen auf das Gebiet der Bundesrepublik einschließlich West-Berlin; das ist rechtlich verbindlich klargestellt worden durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 1, 70; 5, 2 [BVerfG 12.04.1956 - 1 BvR 461/55]; 7, 1) [BVerfG 21.05.1957 - 2 BvL 6/56]und bedarf keiner näheren Begründung. - BVerfG, 03.05.1956 - 1 BvC 1/55
Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach dem BWG 1953
Auszug aus BVerwG, 09.04.1964 - VIII C 90.61
Dieser Geltungsbereich des Grundgesetzes erstreckt sich einstweilen auf das Gebiet der Bundesrepublik einschließlich West-Berlin; das ist rechtlich verbindlich klargestellt worden durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 1, 70; 5, 2 [BVerfG 12.04.1956 - 1 BvR 461/55]; 7, 1) [BVerfG 21.05.1957 - 2 BvL 6/56]und bedarf keiner näheren Begründung. - BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53
Berufsverbot I
- BVerwG, 15.06.1967 - VIII C 105.64
Rechtsmittel
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 18, 187;Urteile vom 4. März 1964 - BVerwG VIII C 64.61 -, MDR 1964 S. 872 = NJW/RzW 1965 S. 89, undvom 9. April 1964 - BVerwG VIII C 90.61 -) meint § 8 Abs. 1 Nr. 4 BWGöD nur solche Handlungen, die unmittelbar dem Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Bundesrepublik einschließlich West-Berlins dienten; es müssen Bekämpfungshandlungen vorgelegen haben, die ein gewisses Gewicht hatten.