Rechtsprechung
BVerwG, 09.04.1986 - 5 B 33.85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Förderung eines Soziologiestudiums - Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 7 Abs. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) - Ziel und Reichweite des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Hamburg, 14.12.1984 - Bf I 54/83
- BVerwG, 09.04.1986 - 5 B 33.85
- BVerwG, 16.03.1987 - 5 B 33.85
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 57.79
Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit nicht lediglich einer, sondern auch …
Auszug aus BVerwG, 09.04.1986 - 5 B 33.85
An dieser Einschätzung, von der der Senat auch bei seiner übrigen Rechtsprechung zu § 7 Abs. 2 BAföG ausgegangen ist (vgl. insbesondere BVerwGE 61, 342 sowie Urteile vom 8. Juli 1982 - BVerwG 5 C 90.80 - und vom 17. März 1983 - BVerwG 5 C 27.81 und BVerwG 5 C 31.81 - ), wird festgehalten.Von daher ist die Förderung einer einzigen Ausbildung mit berufsqualifizierendem Abschluß, wie sie § 7 Abs. 1 BAföG gewährleistet, die Regel, die Förderung einer weiteren Ausbildung dagegen die Ausnahme (zum Ganzen vgl. schon BVerwGE 61, 342 [BVerwG 12.02.1981 - 5 C 57/79], zum Regel-/Ausnahmeverhältnis ferner BT-Drucks. 9/410 S. 11 zu 3.1).
Dies geschieht notwendigerweise in der Form der Typisierung (vgl. BVerwGE 61, 342 [BVerwG 12.02.1981 - 5 C 57/79] und auch BGHZ 69, 190 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]), weil "das Bundesausbildungsförderungsgesetz ein soziales 'Massenleistungsgesetz' mit zahlreichen praktischen Anwendungsfällen ist, welches mit pauschalierenden und typisierenden Regelungen arbeiten muß, um überhaupt vollzogen werden zu können.
- BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76
Finanzierung der Berufsausbildung
Auszug aus BVerwG, 09.04.1986 - 5 B 33.85
§ 7 Abs. 2 BAföG berücksichtigt im Rahmen der schon erwähnten Anknüpfung an das bürgerliche Unterhaltsrecht, daß danach Eltern, die ihrem Kind eine erste angemessene Ausbildung gewährt haben, nur in besonderen Fällen verpflichtet sind, eine weitere, zweite Ausbildung zu finanzieren (s. dazu BGHZ 69, 190 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76] sowie BGH, Urteile vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 - <FamRZ 1980, 1115> und 10. Dezember 1980 - IV b ZR 546/80 - <FamRZ 1981, 344/345>).Dies geschieht notwendigerweise in der Form der Typisierung (vgl. BVerwGE 61, 342 [BVerwG 12.02.1981 - 5 C 57/79] und auch BGHZ 69, 190 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]), weil "das Bundesausbildungsförderungsgesetz ein soziales 'Massenleistungsgesetz' mit zahlreichen praktischen Anwendungsfällen ist, welches mit pauschalierenden und typisierenden Regelungen arbeiten muß, um überhaupt vollzogen werden zu können.
- BVerwG, 16.09.1982 - 5 B 25.82
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus BVerwG, 09.04.1986 - 5 B 33.85
Aus Art. 12 Abs. 1 GG läßt sich ein Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung nicht entnehmen (BVerwG, Beschluß vom 16. September 1982 - BVerwG 5 B 25.82 - ).
- BGH, 24.09.1980 - IVb ZR 506/80
Anspruch eines Kindes gegen die Eltern auf Finanzierung des Hochschulstudiums - …
Auszug aus BVerwG, 09.04.1986 - 5 B 33.85
§ 7 Abs. 2 BAföG berücksichtigt im Rahmen der schon erwähnten Anknüpfung an das bürgerliche Unterhaltsrecht, daß danach Eltern, die ihrem Kind eine erste angemessene Ausbildung gewährt haben, nur in besonderen Fällen verpflichtet sind, eine weitere, zweite Ausbildung zu finanzieren (s. dazu BGHZ 69, 190 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76] sowie BGH, Urteile vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 - <FamRZ 1980, 1115> und 10. Dezember 1980 - IV b ZR 546/80 - <FamRZ 1981, 344/345>). - BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 546/80
Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ein …
Auszug aus BVerwG, 09.04.1986 - 5 B 33.85
§ 7 Abs. 2 BAföG berücksichtigt im Rahmen der schon erwähnten Anknüpfung an das bürgerliche Unterhaltsrecht, daß danach Eltern, die ihrem Kind eine erste angemessene Ausbildung gewährt haben, nur in besonderen Fällen verpflichtet sind, eine weitere, zweite Ausbildung zu finanzieren (s. dazu BGHZ 69, 190 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76] sowie BGH, Urteile vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 - <FamRZ 1980, 1115> und 10. Dezember 1980 - IV b ZR 546/80 - <FamRZ 1981, 344/345>). - BVerwG, 17.03.1983 - 5 C 27.81
Förderungsfähigkeit weiterer Ausbildungen im Sinne des …
Auszug aus BVerwG, 09.04.1986 - 5 B 33.85
An dieser Einschätzung, von der der Senat auch bei seiner übrigen Rechtsprechung zu § 7 Abs. 2 BAföG ausgegangen ist (vgl. insbesondere BVerwGE 61, 342 sowie Urteile vom 8. Juli 1982 - BVerwG 5 C 90.80 - und vom 17. März 1983 - BVerwG 5 C 27.81 und BVerwG 5 C 31.81 - ), wird festgehalten. - BVerwG, 17.03.1983 - 5 C 31.81
Möglichkeit der weiteren Förderung bei Vorliegen eines Härtefalles
Auszug aus BVerwG, 09.04.1986 - 5 B 33.85
An dieser Einschätzung, von der der Senat auch bei seiner übrigen Rechtsprechung zu § 7 Abs. 2 BAföG ausgegangen ist (vgl. insbesondere BVerwGE 61, 342 sowie Urteile vom 8. Juli 1982 - BVerwG 5 C 90.80 - und vom 17. März 1983 - BVerwG 5 C 27.81 und BVerwG 5 C 31.81 - ), wird festgehalten. - BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 90.80
Ausbildungsförderung - Ablehnung des Antrags - Abschluss berufsqualifizierender …
Auszug aus BVerwG, 09.04.1986 - 5 B 33.85
An dieser Einschätzung, von der der Senat auch bei seiner übrigen Rechtsprechung zu § 7 Abs. 2 BAföG ausgegangen ist (vgl. insbesondere BVerwGE 61, 342 sowie Urteile vom 8. Juli 1982 - BVerwG 5 C 90.80 - und vom 17. März 1983 - BVerwG 5 C 27.81 und BVerwG 5 C 31.81 - ), wird festgehalten.
- BVerwG, 02.02.1989 - 5 C 2.86
Krankenpfleger - Ausbildung - Berufsfachschule - Ausbildungsförderung
Daß auch Art. 12 Abs. 1 GG nicht verletzt ist, ergibt sich schließlich daraus, daß auf diese Vorschrift ein Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung nicht gestützt werden kann (s. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 1982 - BVerwG 5 B 25.82 - und vom 9. April 1986 - BVerwG 5 B 33.85 - ). - BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 28.93
Förderungsfähigkeit einer Ausbildung - Anspruch auf Förderung für eine dritte …
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz garantiert bedürftigen Auszubildenden nicht nur das Erreichen eines bestimmten Ausbildungsstandes, wobei es gleichgültig wäre, wie dieser erreicht wird, sondern zielt auch darauf ab, bedürftigen jungen Menschen in prinzipiell gleicher Weise eine ihrer Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung zu ermöglichen, wie sie Nichtbedürftigen ohne staatliche Förderung offensteht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. April 1986 - BVerwG 5 B 33.85 - ). - OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2021 - 15 A 2199/21
Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für eine nicht förderungsfähige …
vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 1986 - 5 B 33.85 -, juris Rn. 4 f., m. w. N.