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   BVerwG, 09.06.2000 - 4 B 19.00   

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BVerwG, 09.06.2000 - 4 B 19.00 (https://dejure.org/2000,8412)
BVerwG, Entscheidung vom 09.06.2000 - 4 B 19.00 (https://dejure.org/2000,8412)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juni 2000 - 4 B 19.00 (https://dejure.org/2000,8412)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen - Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 S. 1 Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz (BauGB-MaßnahmenG) - Zulässigkeit des Ausspruchs einer Begünstigung und umgehenden Wiederrücknahme in einer ...

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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.02.1975 - IV C 74.72

    Entwicklungsgebot aus vorgegebenen Flächennutzungsplänen bei Bebauungsplänen;

    Auszug aus BVerwG, 09.06.2000 - 4 B 19.00
    Die zur Auslegung und Anwendung von § 8 Abs. 2 BauGB erhobene Divergenzrüge bleibt erfolglos, weil die Beschwerde keinen abstrakten Rechtssatz des Berufungsurteils darlegt, der einem im bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1975 - BVerwG 4 C 74.72 - (BVerwGE 48, 70) aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widerspricht.
  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 09.06.2000 - 4 B 19.00
    Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu; denn das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, mit der Revision der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen, kann in aller Regel nicht mehr erreicht werden, wenn sich die zu klärende Rechtsfrage im Zusammenhang mit früherem oder auslaufendem Recht oder Übergangsregelungen stellt und ihre Beantwortung deshalb nicht für die Zukunft richtungweisend sein kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; Beschluß vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712).
  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 09.06.2000 - 4 B 19.00
    Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu; denn das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, mit der Revision der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen, kann in aller Regel nicht mehr erreicht werden, wenn sich die zu klärende Rechtsfrage im Zusammenhang mit früherem oder auslaufendem Recht oder Übergangsregelungen stellt und ihre Beantwortung deshalb nicht für die Zukunft richtungweisend sein kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; Beschluß vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712).
  • BVerwG, 27.06.2013 - 4 B 37.12

    Anforderung an die grundsätzliche Bedeutung bei Übergangsregelungen; maßgeblicher

    Übergangsregelungen kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu (Beschlüsse vom 10. Juli 1986 - BVerwG 5 B 99.85 - Buchholz 436.36 § 66a BAföG Nr. 1 und vom 9. Juni 2000 - BVerwG 4 B 19.00 - juris m.w.N.).
  • BVerwG, 22.05.2014 - 4 B 56.13

    Konzentrationszonen für Abgrabungen in Regionalplänen

    Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu; denn das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, mit der Revision der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen, kann in aller Regel nicht mehr erreicht werden, wenn sich die zu klärende Rechtsfrage im Zusammenhang mit früherem oder auslaufendem Recht oder Übergangsregelungen stellt und ihre Beantwortung deshalb nicht für die Zukunft richtungweisend sein kann (vgl. Beschluss vom 9. Juni 2000 - BVerwG 4 B 19.00 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 08.12.2008 - 5 B 58.08

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen in einem Verfahren

    4 Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung von ausgelaufenem Recht oder Übergangsrecht stellen, rechtfertigen mit Rücksicht auf den Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende gesetzliche Klärung herbeizuführen, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nicht die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Beschlüsse vom 9. Juni 2000 BVerwG 4 B 19.00 juris, vom 23. Januar 2003 BVerwG 1 B 467.02 Buchholz 402.240 § 102a AuslG Nr. 1 und vom 20. Dezember 2005 BVerwG 5 B 84.05 juris).
  • BVerwG, 27.06.2013 - 4 B 38.12

    Klärungsbedürftigkeit der Frage der Einleitung eines Verfahrens gem. § 5 UmwRG

    Übergangsregelungen kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu (Beschlüsse vom 10. Juli 1986 - BVerwG 5 B 99.85 - Buchholz 436.36 § 66a BAföG Nr. 1 und vom 9. Juni 2000 - BVerwG 4 B 19.00 - juris m.w.N.).
  • BVerwG, 07.10.2009 - 7 B 28.09

    Anwendbarkeit der naturschutzrechtlichen Verbandsklage für förmliche

    11 Rechtsfragen, die auslaufendes Recht betreffen, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, mit der Revision der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen, kann in aller Regel nicht mehr erreicht werden, wenn sich die zu klärende Frage im Zusammenhang mit früherem oder auslaufendem Recht oder Übergangsregelungen stellt und ihre Beantwortung deshalb für die Zukunft nicht richtungweisend sein kann (Beschluss vom 9. Juni 2000 BVerwG 4 B 19.00 juris).
  • BVerwG, 12.01.2016 - 1 B 64.15

    Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die

    Eine derartige Konstellation kann vorliegen, wenn sich bei einer gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitige Frage in gleicher Weise stellen würde, oder wenn die außer Kraft getretene Vorschrift aufgrund einer Übergangsbestimmung ihre Gültigkeit für einen nicht überschaubaren Personenkreis auch für die Zukunft behalten hätte (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2000 - 4 B 19.00 - juris Rn. 5, vom 17. Mai 2004 - 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO Nr. 29 und vom 7. Oktober 2004 - 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 07.10.2004 - 1 B 139.04

    Zurückweisen einer verwaltungsgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerde; Erhebung

    Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende gesetzliche Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen, die sich nur aufgrund von auslaufendem Recht oder Übergangsrecht stellen, regelmäßig nicht die Zulassung der Grundsatzrevision (vgl. z.B. Beschlüsse vom 12. Dezember 1991 BVerwG 1 B 157.91 Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 130 und vom 9. Juni 2000 BVerwG 4 B 19.00 juris).
  • BVerwG, 02.06.2008 - 5 B 188.07

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei auslaufendem Recht trotz

    4 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Rechtsfragen bei auslaufendem Recht trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 und vom 9. Juni 2000 - BVerwG 4 B 19.00 - juris).
  • BVerwG, 08.11.2004 - 3 B 36.04

    Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde; Revisionszulassungsgrund der

    Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende gesetzliche Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen, die sich nur aufgrund von ausgelaufenem Recht oder Übergangsrecht stellen, regelmäßig nicht die Zulassung der Grundsatzrevision (vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. Juni 2000 - BVerwG 4 B 19.00 - juris und vom 23. Januar 2003 - BVerwG 1 B 467.02 - Buchholz 402.240 § 102a AuslG Nr. 1).
  • BVerwG, 12.11.2008 - 5 B 29.08

    Bestehen eines Anspruchs auf Ausgleichszahlungen zur Besitzstandswahrung gem.

    5 Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung von Regelungen ergeben, die nur noch für eine Übergangszeit von Bedeutung sein können, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (Beschlüsse vom 9. Juni 2000 BVerwG 4 B 19.00 juris, vom 23. Januar 2003 BVerwG 1 B 467.02 Buchholz 402.240 § 102a AuslG Nr. 1 und vom 20. Dezember 2005 BVerwG 5 B 84.05 juris jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2007 - 11 S 442/07

    Rechtswidrige Ausweisung eines Ausländers - fehlender Hinweis auf die möglichen

  • BVerwG, 19.06.2008 - 8 B 10.08

    Eintritt der Rechtsfolge von Art. 49a Abs. 1 S. 1 Bayerisches

  • BVerwG, 16.10.2003 - 1 B 138.03

    Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten einer Beschwerde -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2017 - 10 A 598/15
  • OVG Sachsen, 12.10.2005 - 2 B 284/05
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2007 - 18 A 4032/06

    Grundsätzliche Bedeutung Übergangsregelung Niederlassungserlaubnis

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