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   BVerwG, 09.06.2017 - 5 PKH 7.17   

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https://dejure.org/2017,21314
BVerwG, 09.06.2017 - 5 PKH 7.17 (https://dejure.org/2017,21314)
BVerwG, Entscheidung vom 09.06.2017 - 5 PKH 7.17 (https://dejure.org/2017,21314)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juni 2017 - 5 PKH 7.17 (https://dejure.org/2017,21314)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts; Bestimmung des maßgeblichen Datums für die Beendigung einer förderungsfähigen Ausbildung

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts; Bestimmung des maßgeblichen Datums für die Beendigung einer förderungsfähigen Ausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 09.06.2017 - 5 PKH 7.17
    Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Die Klägerin beanstandet vielmehr eine fehlerhafte Anwendung der Erwägungen des herangezogenen Beschlusses, die eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu begründen vermag (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. August 2014 - 4 BN 9.14 - juris Rn. 8 f.).

  • BVerwG, 04.04.2012 - 5 B 58.11

    Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Entschädigung für ein aus Einzel- und

    Auszug aus BVerwG, 09.06.2017 - 5 PKH 7.17
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (BVerwG, Beschluss vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.10.2012 - 5 B 25.12

    Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über den Beginn und die

    Auszug aus BVerwG, 09.06.2017 - 5 PKH 7.17
    Die Revision wäre auch nicht wegen der angeblichen Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2012 (5 B 25.12 ) zuzulassen.
  • BVerwG, 25.08.2014 - 4 BN 9.14

    Vorliegen einer die Revision eröffnenden Divergenz i.S.d. § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO

    Auszug aus BVerwG, 09.06.2017 - 5 PKH 7.17
    Die Klägerin beanstandet vielmehr eine fehlerhafte Anwendung der Erwägungen des herangezogenen Beschlusses, die eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu begründen vermag (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. August 2014 - 4 BN 9.14 - juris Rn. 8 f.).
  • BVerwG, 30.07.2012 - 5 PKH 8.12

    Verfahrensfehler; nicht ordnungsgemäße Berufungsbegründung; Gebot, sich von einem

    Auszug aus BVerwG, 09.06.2017 - 5 PKH 7.17
    Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwälten für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde, über den der Senat zu befinden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2012 - 5 PKH 8.12 - juris Rn. 1 m.w.N.), hat keinen Erfolg.
  • BVerwG, 03.03.2023 - 5 PKH 1.22

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Antrag auf Bewilligung von

    Der Antrag der Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwalt für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde, über den der Senat zu befinden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 5 PKH 7.17 - juris Rn. 1), hat keinen Erfolg.

    Von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten ist aber auch bei Anlegung des danach in Bezug auf die Darlegungsanforderungen gebotenen großzügigeren Maßstabes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 5 PKH 7.17 - juris Rn. 2) als Mindestanforderung zu verlangen, dass er bis zum Ablauf der Beschwerdefrist jedenfalls darlegt, welcher Zulassungsgrund mit der beabsichtigten Beschwerde überhaupt geltend gemacht werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1983 - 1 ER 210.83 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 133 S. 28 f.).

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