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   BVerwG, 09.07.1973 - VIII C 4.73   

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BVerwG, 09.07.1973 - VIII C 4.73 (https://dejure.org/1973,382)
BVerwG, Entscheidung vom 09.07.1973 - VIII C 4.73 (https://dejure.org/1973,382)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juli 1973 - VIII C 4.73 (https://dejure.org/1973,382)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verjährung der Versorgungsansprüche von Beamten - Richterliche Überprüfung von Zweitbescheiden - Überprüfung von Bescheiden nach Klärung der Rechtslage - Bemessung von Versorgungsbezügen in einer Wiedergutmachungsentscheidung - Bestandskräftige Festsetzung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 42, 353
  • MDR 1974, 76
  • DÖV 1974, 349
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 26.01.1966 - VI C 112.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1973 - VIII C 4.73
    Zur Verjährung und zur Erhebung der Verjährungseinrede hinsichtlich beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche, die auf der Grundlage von Wiedergutmachungsentscheidungen gewährt werden (im Anschluß an BVerwGE 23, 166).

    Bei der Begründung des Urteils, soweit es zur teilweisen Klagabweisung geführt hat, ist das Berufungsgericht übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 23, 166 [167]) davon ausgegangen, daß auch beamtenrechtliche Versorgungsansprüche der Verjährung nach § 197 BGB unterliegen; zutreffend ist es dabei auch davon ausgegangen, daß beamtenrechtliche Versorgungsansprüche auf Grund von Wiedergutmachungsentscheidungen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - auch in der Verjährungsfrage - zu beurteilen sind.

    Nach den Grundsätzen des Urteils BVerwGE 23, 166 kann in bestimmten Fällen die Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber Nachzahlungsansprüchen der Ruhestandsbeamten und ihrer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen - denen Geschädigte mit beamtenrechtlichen Wiedergutmachungsansprüchen gleichstehen - wegen einer unzulässigen Rechtsausübung unwirksam sein; um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht: Die frühere Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers, die sich nach einer späteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als unrichtig herausgestellt hat, hat der damaligen Verwaltungspraxis entsprochen; sie war vertretbar schon deshalb, weil sie dem allgemeinen Grundsatz des Wiedergutmachungsrechts entsprach, wonach die geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes bei der Wiederherstellung ihrer Rechte ab 1. April 1951 versorgungsrechtlich nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden sollen, als ihre Mitbewerber gestellt sind, die ohne Verfolgung eine gleiche Dienstlaufbahn durchlaufen haben.

    Die zuständige Versorgungsstelle hat den Kläger auch nicht abgehalten, eine Klage zu erheben (BVerwGE 23, 166 [169 f.]); das hat sie nicht schon dadurch getan, daß sie ihren Bescheiden keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat.

    Im Urteil BVerwGE 23, 166 (173 f.) [BVerwG 26.01.1966 - VI C 112/63], auf das sich die Revision beruft, ist klargestellt worden: Nicht jede Falschberechnung von Versorgungsbezügen hat zur Folge, daß die Verjährungseinrede wegen Rechtsmißbrauchs ausgeschlossen ist, wenn der Fehler nachträglich entdeckt wird; vielmehr muß es sich um ein nach Art und Dauer qualifiziert fehlerhaftes Verhalten gehandelt haben, das dazu geführt hat, daß der Berechtigte seine Ansprüche verjähren ließ.

    Im Urteil BVerwGE 23, 166 (174) [BVerwG 26.01.1966 - VI C 112/63] heißt es dazu, es bleibe offen, ob und wann solche Fehler, die nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründen, es gleichwohl ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnten, daß die Behörde gegenüber einer unstreitig begründeten Forderung eines Beamten oder Versorgungsempfängers die Einrede der Verjährung erhebt.

  • BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 73.68

    Besoldung eines Polizeirats - Gewährung eines Anspruchs auf Wiedergutmachung -

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1973 - VIII C 4.73
    Zur gerichtlichen Überprüfung von wiedergutmachungsrechtlichen "Zweitbescheiden", durch die dem Gesetz entsprechende Leistungen abweichend von schon vorliegenden unanfechtbar gewordenen Bescheiden für die Zukunft nicht aber für die Vergangenheit gewährt werden (im Anschluß an BVerwG VIII C 73.68).

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 73.68 - (MDR 1969, 697 = NJW/RzW 1970, 42) entschieden, daß es im Falle einer wiedergutmachungsrechtlichen Ermessensentscheidung, die im Wege eines "Zweitbescheides" zur Abänderung einer bereits ergangenen und unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsentscheidung führt, grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde liegt, Zahlungsansprüche auf Grund der neuen Entscheidung nicht rückwirkend, vielmehr erst von einem bestimmten Zeitpunkt - etwa vom Antragsmonat - an vorzusehen.

    Sah es der Beklagte - heißt es im Urteil BVerwG VIII C 73.68 - als ein nobile officium an, den Anspruch des Klägers sachlich erneut zu prüfen, obwohl schon eine unanfechtbar gewordene Entscheidung vorlag, so war er nicht gehindert, seiner Entscheidung zeitliche Schranken zu ziehen, wie sie für Fälle gezogen sind, in denen verspätete Anträge nach der Änderung des § 24 Abs. 3 BWGöD durch das Siebente Änderungsgesetz ohne Rücksicht auf die Fristversäumnis zu einer Sachentscheidung führen.

    Es hat den Zweck der ihm nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zustehenden Ermächtigung zu einer Neufestsetzung bei der Entscheidung, den Kläger für die Vergangenheit an der unanfechtbar gewordenen Versorgungsregelung festzuhalten (vgl. das genannte Urteil BVerwG VIII C 73.68), nicht verfehlt.

  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65

    Effektivität des Rechtsschutzes im Wiedergutmachungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1973 - VIII C 4.73
    Die gegenteilige Ansicht kann nicht auf die Entscheidung BVerfGE 27, 297 gestützt werden.

    Bei der behördlichen Abwägung aller Gesichtspunkte, die bei einer nachträglichen Überprüfung von Wiedergutmachungsentscheidungen und auch von beamtenrechtlichen Festsetzungen auf der Grundlage von Wiedergutmachungsentscheidungen für oder gegen den Erlaß eines dem Geschädigten günstigeren "Zweitbescheides" sprechen, ist allerdings dem Grundsatz der materiellen Wiedergutmachungsgerechtigkeit ein besonderes Gewicht beizumessen; darauf wird in der Entscheidung BVerfGE 27, 297 hingewiesen.

    Eine vergleichbare zeitlich beschränkte Erteilung neuer Bescheide wird auch in den sogenannten Zweitverfahrensrichtlinien der Länder zum Bundesentschädigungsgesetz (NJW/RzW 1972, 1) vorgesehen, die im Anschluß an die Entscheidung BVerfGE 27, 297 beschlossen worden sind; danach soll gemäß II Nr. 4 Abs. 2 der Empfänger des "Zweitbescheides" bei der Gewährung wiederkehrender Leistungen grundsätzlich erst ab 1. Januar 1970 begünstigt werden, während es für die Zeit davor grundsätzlich bei der bisherigen unanfechtbar gewordenen Regelung bleiben soll.

  • BVerwG, 16.12.1965 - VIII C 6.65

    Anspruch auf Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1973 - VIII C 4.73
    Mit einem an die für die Zahlungen zuständige Besoldungskasse gerichteten Schreiben vom 3. Oktober 1966 berief sich der Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1965 - BVerwG VIII C 6.65 - (NJW/RzW 1966, 376), wonach gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073), die Zeit von der Entlassung an ohne Rücksicht auf die einschränkende Regelung von § 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 DBG, wonach die ruhegehaltfähige Dienstzeit erst mit Vollendung des 27. Lebensjahres zu laufen beginnt, als ruhegehaltfähig anzusehen ist.

    Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1965 - BVerwG VIII C 6.65 - (NJW/RzW 1966, 276) wurde aber klargestellt, daß § 9 Abs. 2 Satz 2 BWGöD in Wiedergutmachungsfällen eine von den sonst geltenden beamtenrechtlichen Regelungen abweichende Berechung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in der Weise vorsieht, daß die gesamte Zeit von der verfolgungsbedingten Entlassung an ruhegehaltfähig ist.

    In dem genannten Urteil BVerwG VIII C 6.65 ist dargelegt worden, daß das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in der Wiedergutmachungsentscheidung dazu führt, daß die zuständige Festsetzungs- und Regelungsbehörde (§ 18 Abs. 1 BWGöD) die Lücke im Wege der Auslegung zu schließen hat, ohne daß eine Ergänzung der Wiedergutmachungsentscheidung im Verfahren nach § 26 BWGöD erforderlich ist; § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD ist in einem solchen Fall wie eine beamtenrechtliche Vorschrift zu behandeln, die eine die geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes begünstigende Sonderregelung trifft.

  • BVerwG, 27.01.1966 - II C 191.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1973 - VIII C 4.73
    Die vorgenommenen Festsetzungen standen im Falle der Unanfechtbarkeit dem Recht des Empfängers auf eine Neufestsetzung entgegen; hinsichtlich solcher Entscheidungsbestandteile, die in spätere Bescheide unverändert übernommen wurden - wie hier die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit - trat nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen, die im Urteil BVerwGE 23, 175 [BVerwG 27.01.1966 - II C 191/62] dargestellt werden, bei Eintritt der Unanfechtbarkeit ebenfalls Bestandskraft ein.
  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 5.99

    Verfahrensmangel, Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegründung; Besetzung

    Unanfechtbar gewordene fehlerhafte Bescheide, deren rückwirkende Ersetzung Nachzahlungsansprüche gegen die Behörde begründet, werden im Ermessenswege regelmäßig nur mit Wirkung für die Zukunft geändert (vgl. Urteile vom 9. Juli 1973 - BVerwG 8 C 4.73 - BVerwGE 42, 353 und vom 23. Mai 1984 - BVerwG 2 C 41.81 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 14 S. 10).
  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 32.81

    Verjährungseinrede - Unzulässige Rechtsausübung - Ermessensfehler -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verjähren Ansprüche auf rückständige Dienst- und Versorgungsbezüge gemäß § 197 BGB in vier Jahren (BVerwGE 23, 166 [167]; Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 11 und vom 26. Januar 1971] - BVerwG 6 C 66.65 - und - BVerwG 6 C 71.65 - [Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 4] sowie BVerwGE 42, 353 [356] und 57, 306 [307]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt die Frage offengelassen, ob und wann es unabhängig von dem Gesichtspunkt einer gegen Treu und Glauben verstoßenden unzulässigen Rechtsausübung ermessensfehlerhaft sein kann, daß eine Behörde die Einrede der Verjährung gegenüber einer unstreitig begründeten Forderung eines ihrer Beamten- oder Versorgungsempfänger auf Gehalts- oder Versorgungsbezüge erhebt (BVerwGE 23, 166 [168, 174]; 42, 353 [357]).

  • BSG, 27.06.2012 - B 5 R 88/11 R

    Nachversicherung - Abhaltung des Rentenversicherungsträgers von der

    Indessen ist bereits durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts (Urteile vom 2.6.1934 - V 10/34 - RGZ 144, 378, 381 und vom 27.10.1934 - V 353/34 - RGZ 145, 239, 244) und ihm folgend des BVerwG (Urteil vom 26.1.1966 - VI C 112.63 - BVerwGE 23, 166, 171 und vom 9.7.1973 - VIII C 4.73 - BVerwGE 42, 353 ff), des BGH (Urteile vom 3.2.1953 - I ZR 61/52 - BGHZ 9, 1, 5, vom 7.5.1991 - XII ZR 146/90 - NJW-RR 1991, 1033 - Juris RdNr 18 und vom 12.6.2002 - VIII ZR 187/01 - NJW 2002, 3110, 3111) und des BAG (Urteil vom 25.2.1987 - 4 AZR 239/86 - Juris RdNr 22, 23) geklärt, dass eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede nicht nur dann in Betracht kommt, wenn der Berufung des Schuldners auf Verjährung eigenes positives Tun entgegensteht, durch das er seinen Gläubiger von der rechtzeitigen gerichtlichen Durchsetzung einer diesem bekannten Forderung trotz der drohenden Verjährung abgehalten hat.
  • BVerwG, 21.10.1982 - 2 B 85.82

    Anwendung der Verjährung des § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf

    Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, daß Ansprüche der Beamten auf rückständige Dienstbezüge der Verjährung gemäß dem entsprechend anwendbaren 197 BGB unterliegen (BVerwGE 23, 166 [167], Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - [Buchholz 232 78 BBG Nr. 1 = ZBR 1963, 88] und vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 66.65 - und - BVerwG 6 C 71.65 - [Buchholz 232 155 BBG Nr. 4] sowie BVerwGE 57, 306 [307]), und zwar auch dann, wenn für die Höhe der Dienstbezüge 31 b des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - bedeutsam ist (vgl. hierzu auch Urteil vom 9. Juli 1973 - BVerwG 8 C 4.73 - [RzW 1974, 60], das einen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch auf Grund einer Wiedergutmachungsentscheidung betrifft).

    In dem Urteil vom 9. Juli 1973 - BVerwG 8 C 4.73 - (a.a.O.) ist ausgeführt, daß das in dem in BVerfGE 27, 297 abgedruckten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts herausgestellte besondere Gewicht der materiellen Gerechtigkeit im Wiedergutmachungsrecht bei einer nachträglichen Überprüfung von Wiedergutmachungsentscheidungen und auch von beamtenrechtlichen Festsetzungen auf der Grundlage von Wiedergutmachungsentscheidungen (Ansprüche nach 31 b BWGöO sind allerdings nicht im Wiedergutmachungsverfahren geltend zu machen, weil es sich um Ansprüche aus dem neuen Beamtenverhältnis handelt [vgl. Urteil vom 12. Dezember 1963 - BVerwG 8 C 63.62 - (Buchholz 233 31 b BWGöD Nr. 1)]) nicht grundsätzlich verbietet, für die Vergangenheit an einer unanfechtbar gewordenen Regelung festzuhalten.

    Im übrigen wird in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 9. Juli 1973 - BVerwG 8 C 4.73 - (a.a.O.) verwiesen.

  • BVerwG, 23.05.1984 - 2 C 41.81

    Nachzahlungforderung aus dem Ruhegehalt eines Beamten - Begrenzung des zeitlichen

    In Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1977 dargelegt, daß die Frage, ob und wann ein fehlerhafter Versorgungsbescheid zugunsten eines Versorgungsberechtigten abgeändert werden könne, grundsätzlich im Ermessen der Behörde liege, und daß fehlerhafte Bescheide regelmäßig nur mit Wirkung für die Zukunft, in Ausnahmefällen aber auch rückwirkend durch einen der Rechtslage entsprechenden Bescheid ersetzt werden (vgl. hierzu auch BVerwGE 42, 353 [358]).

    Eine Begrenzung des zeitlichen Ausmaßes der Nachzahlung, orientiert an der allgemeinen vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB, ist aber grundsätzlich ermessensfehlerfrei (vgl. BVerwGE 42, 353 [357] undUrteil vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 1]).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2009 - 4 S 2569/07

    Beamtenbesoldung: Verzicht des Dienstherrn auf Einrede der Verjährung

    Auch sonst kann die Verjährungseinrede Treu und Glauben widersprechen, wenn der Dienstherr durch sein Handeln beim Gläubiger den Eindruck erweckt hat, er werde leisten, so dass verjährungsunterbrechende Schritte nicht notwendig seien (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.1966 - VI C 112.63 -, BVerwGE 23, 166, vom 09.07.1973 - VIII C 4.73 -, BVerwGE 42, 353, und vom 25.11.1982 - 2 C 32.81 -, BVerwGE 66, 256; Urteil des Senats vom 10.02.1993 - 4 S 2407/92 -, ZBR 1994, 287).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2014 - 3 S 2097/13

    Notwendigkeit der notariellen Beurkundung einer Wasserzweckverbandssatzung nach §

    Öffentlich-rechtliche Ansprüche unterliegen ebenso wie zivilrechtliche Ansprüche der Verjährung (BVerwG, Urt. v. 9.7.1973 - VIII C 4.73 - BVerwGE 42, 353; Urt. v. 9.3.1989 - 2 C 21.87 - BVerwGE 81, 301; Beschl. v. 20.1.2014 - 2 B 3.14 - juris).
  • BVerwG, 15.08.1985 - 5 B 114.84

    Anforderungen an eine Klage auf nachträgliche Erhöhung von Pflegegeldleistungen -

    Nach der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 66, 256 [259] mit weiteren Nachweisen; 42, 353 [356 f.]) macht allein die objektive Rechtswidrigkeit eines früheren Verwaltungsaktes oder Verwaltungshandelns, insbesondere die fehlerhafte Berechnung oder Versagung einer Leistung, die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Behörde nicht mißbräuchlich.

    Ein Mißbrauch und damit eine unzulässige Rechtsausübung liegt vielmehr nur bei einem "nach Art und Dauer qualifiziert fehlerhaften Verhalten" (BVerwGE 42, 357 [BVerwG 09.07.1973 - VIII C 4/73]) vor, das unter gebotener Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Einrede der Verjährung als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen läßt (BVerwGE 66, 259 [BVerwG 25.11.1982 - 2 C 32/81]).

  • VG Gelsenkirchen, 17.06.2015 - 13 K 5319/12

    Straßenausbaubeitrag; vorläufige Festsetzung; Planfeststellungsbeschluss; Bildung

    Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Juli 1973- VIII C 4.73 - BVerwGE 42, S. 353; Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 21.87 -BVerwGE 81, S. 301; Beschluss vom 20. Januar 2014 - 2 B 3.14 - juris.
  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 25.81

    Versorgungsansprüche und Besoldungsansprüche eines Beamten - Verjährung von

    Das Bundesverwaltungsgericht geht allerdings in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß für beamtenrechtliche Besoldungs- und Versorgungsansprüche die nur vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB maßgebend ist (vgl. BVerwGE 23, 166 [167]; Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 1], vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 66.65 - und - BVerwG 6 C 71.65 - [Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 4] sowie BVerwGE 42, 353 [356], 57, 306 [307] und Beschluß vom 12. August 1982 - BVerwG 2 B 129.81 -).
  • VG Köln, 22.08.2018 - 21 K 1013/15
  • VG Arnsberg, 05.03.2014 - 2 K 2808/13

    Anspruch eines Oberbrandmeisters auf einen finanziellen Ausgleich für

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 22.81

    Ermittlung der Verjährung von beamtenrechtlichen Besoldungsansprüchen und

  • VG Stuttgart, 19.06.2013 - 3 K 2352/11

    Verpflichtung zur Übertragung von Grundeigentum durch Zwecksverbandssatzung ohne

  • VG Arnsberg, 25.10.2016 - 2 K 3697/14
  • VG Gelsenkirchen, 17.06.2015 - 13 K 5320/12

    Straßenausbaubeitrag; vorläufige Festsetzung, ; Planststellungsbeschluss, ;

  • VG Köln, 13.11.2018 - 1 K 1014/15
  • BVerwG, 25.04.1975 - VI C 32.74

    Rechtsbehelfsbefugnis der Wehrbehörden - Voraussetzungen des Wiederaufgreifens

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.1993 - 4 S 2407/92

    Verjährung bei der Zahlung zu geringer Bezüge infolge einmaliger unrichtiger

  • BVerwG, 18.09.1991 - 2 B 106.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 08.08.1984 - 8 CB 48.84

    Begriff der Wohnung im Sinne des § 181 Zivilprozessordnung (ZPO) - Relevanter

  • BVerwG, 07.12.1988 - 2 B 165.88

    Vorliegen einer Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2

  • VG Stade, 23.02.2006 - 3 A 2018/04

    Verpflichtung eines Angestellten zu einer Gegenleistung für die Zusicherung einer

  • VG Stade, 23.02.2006 - 3 A 414/05

    Anspruch auf Rückzahlung einbehaltener Gehaltsbestandteile; Verjährungsfrist für

  • VG Berlin, 28.05.2015 - 5 K 279.13

    Rückwirkende Anpassung der Versorgungsbezüge

  • VG Hannover, 02.12.2010 - 13 A 2616/10

    Besoldung; Ermessen; Fürsorgepflicht; Rechtsmissbrauch; Treu und Glauben;

  • VG Berlin, 31.10.1980 - 13 A 397.79

    Anspruch auf Befreiung von Erschließungsbeiträgen; Verjährung der

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