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   BVerwG, 09.07.1974 - I C 29.68   

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BVerwG, 09.07.1974 - I C 29.68 (https://dejure.org/1974,2358)
BVerwG, Entscheidung vom 09.07.1974 - I C 29.68 (https://dejure.org/1974,2358)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juli 1974 - I C 29.68 (https://dejure.org/1974,2358)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Treuhänderbestellung - Vermögen der Zentralkasse Sudetendeutscher Genossenschaften - Verlust der Verfügungsbefugnis über Vermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 1974, 1211
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.07.1957 - II ZR 318/55

    Tschechoslowakische Enteignungsmaßnahmen (Genossenschaften)

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1974 - I C 29.68
    Nach dieser ist ein früher als solches tätig gewesenes Kreditinstitut, das bei der Währungsumstellung mangels Genehmigung der zuständigen Bankaufsichtsbehörde keine Bankgeschäfte betreiben durfte, kein Geldinstitut im Sinne des Währungs- und Umstellungsrechts (BGHZ 25, 134 [151]; 43, 51 [54]).

    Weil es hieran fehlt, werden die betroffenen juristischen Personen in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin als Rechtsträger ihres im Währungsgebiet der Deutschen Mark vorhandenen Vermögens angesehen (BGHZ 25, 134; 33, 195) [BGH 06.09.1960 - VII ZR 136/59].

    Der Bundesgerichtshof hat zwar im Falle der Zentralkasse Sudetendeutscher Genossenschaften, die nach seinen Feststellungen bereits im Jahr 1948 - also vor Inkrafttreten des 3. Umstellungsergänzungsgesetzes - ihren Sitz von Aussig nach München verlegt hatte (vgl. BGHZ 25, 134 [136 Abs. 1]) und somit von der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 des 3. UEG nicht erfaßt wird, deren Liquidation nach den Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes trotz der auch von ihm gesehenen, einer Liquidation entgegenstehenden Schwierigkeiten (vgl. BGHZ 25, 134 [153]) für möglich gehalten (BGHZ 43, 51 [56 ff.]).

    Hinsichtlich der möglichen Anwendung dieser Vorschriften auf die Klägerin ist schon zweifelhaft, ob die Klägerin, die - im Gegensatz zu der Zentralkasse Sudetendeutscher Genossenschaften, die ihren Sitz von Aussig nach München verlegt hatte und deswegen vom Bundesgerichtshof der Schutzvorschrift des § 82 BVFG unterstellt worden ist (vgl. BGHZ 43, 51 ff. i.V. mit BGHZ 25, 134 [136 Abs. 1]) - keinen Sitz im Geltungsbereich des BVFG begründet hat und nicht als verlagertes Kreditinstitut anerkannt ist, den Voraussetzungen des § 85 BVFG genügt und deshalb nach der alten Fassung des Gesetzes von der Inanspruchnahme durch den Ausgleichsfonds freigestellt war.

  • BGH, 21.01.1965 - II ZR 120/62

    Zentralkasse Sudetendeutscher Genossenschaften

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1974 - I C 29.68
    Nach dieser ist ein früher als solches tätig gewesenes Kreditinstitut, das bei der Währungsumstellung mangels Genehmigung der zuständigen Bankaufsichtsbehörde keine Bankgeschäfte betreiben durfte, kein Geldinstitut im Sinne des Währungs- und Umstellungsrechts (BGHZ 25, 134 [151]; 43, 51 [54]).

    Der Bundesgerichtshof hat zwar im Falle der Zentralkasse Sudetendeutscher Genossenschaften, die nach seinen Feststellungen bereits im Jahr 1948 - also vor Inkrafttreten des 3. Umstellungsergänzungsgesetzes - ihren Sitz von Aussig nach München verlegt hatte (vgl. BGHZ 25, 134 [136 Abs. 1]) und somit von der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 des 3. UEG nicht erfaßt wird, deren Liquidation nach den Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes trotz der auch von ihm gesehenen, einer Liquidation entgegenstehenden Schwierigkeiten (vgl. BGHZ 25, 134 [153]) für möglich gehalten (BGHZ 43, 51 [56 ff.]).

    Er hat hierzu ausgeführt, eine Regelung des mit der Liquidation zusammenhängenden Fragenkomplexes durch den deutschen Gesetzgeber müsse nicht abgewartet werden, denn die anstehenden Fragen ließen sich bereits mit den Mitteln des geltenden Rechts verständig und nach Lage der Dinge sachgerecht lösen (BGHZ 43, 51 [64]).

    Hinsichtlich der möglichen Anwendung dieser Vorschriften auf die Klägerin ist schon zweifelhaft, ob die Klägerin, die - im Gegensatz zu der Zentralkasse Sudetendeutscher Genossenschaften, die ihren Sitz von Aussig nach München verlegt hatte und deswegen vom Bundesgerichtshof der Schutzvorschrift des § 82 BVFG unterstellt worden ist (vgl. BGHZ 43, 51 ff. i.V. mit BGHZ 25, 134 [136 Abs. 1]) - keinen Sitz im Geltungsbereich des BVFG begründet hat und nicht als verlagertes Kreditinstitut anerkannt ist, den Voraussetzungen des § 85 BVFG genügt und deshalb nach der alten Fassung des Gesetzes von der Inanspruchnahme durch den Ausgleichsfonds freigestellt war.

  • BGH, 01.06.1970 - II ZB 4/69

    Streit um die Eintragung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung einer

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1974 - I C 29.68
    Der Bundesgerichtshof hat vielmehr in seinem Beschluß vom 1. Juni 1970 - II ZB 4/69 - (LM Nr. 1 zu § 6 GenG = WM 1970, 983 = MDR 1971, 39) die für das Vermögen einer nicht mehr zum Bankgeschäft zugelassenen sudetendeutschen Volksbank nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des 3. UEG bestellte Treuhandschaft erkennbar als rechtmäßig angesehen und auf dieser Grundlage die Frage aufgeworfen, inwieweit "nach der gegenwärtigen und noch zu erwartenden gesetzlichen Regelung, vor allem auch mit Rücksicht auf die Bestellung eines Treuhänders gemäß § 4 Abs. 1 des 3. UmstEG, eine Liquidation" - gemeint ist: nach den für den Normalfall geltenden Vorschriften der §§ 83 ff. des Genossenschaftsgesetzes - "überhaupt durchführbar" sei.

    Die Vertreibung und Zerstreuung der Mitglieder, die Auflösung ihrer Organisation, der Verlust ihrer Gesellschafts- und Geschäftsunterlagen, die Zerstörung aller Geschäftsbeziehungen im früheren Tätigkeitsgebiet, der entschädigungslose Entzug des Geschäftsvermögens und anderes mehr haben, wie auch der Bundesgerichtshof betont (WM 1970, 983 [984]), die tatsächlichen Voraussetzungen zerstört, die die Grundlagen für die satzungsmäßige Tätigkeit dieser Kreditinstitute und für die ihnen hierfür erteilte staatliche Erlaubnis bildeten und sie schließlich auch befähigten, den sie betreffenden spezifischen Normen des staatlichen Rechts zu genügen.

  • BGH, 06.10.1960 - VII ZR 136/59

    Rechtswirkungen der Handlungen eines vom Vormundschaftsgericht rechtswidrig

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1974 - I C 29.68
    Weil es hieran fehlt, werden die betroffenen juristischen Personen in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin als Rechtsträger ihres im Währungsgebiet der Deutschen Mark vorhandenen Vermögens angesehen (BGHZ 25, 134; 33, 195) [BGH 06.09.1960 - VII ZR 136/59].
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